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Weiterer Fall zum Rücktritt mit Lösung

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a. Objektiver Tatbestand<br />

A müsste den M körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben.<br />

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das<br />

körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerhebliche beeinträchtigt. Stiche <strong>mit</strong> einem<br />

großen Messer verursachen erhebliche Schmerzen und stellen demnach eine üble,<br />

unangemessene Behandlung dar, die das körperliche Wohlbefinden ganz erhebliche<br />

beeinträchtigt. Die Messerstiche sind demnach als körperliche Misshandlung<br />

anzusehen.<br />

Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen<br />

Zustandes. Durch die Messerstiche wurden bei M erhebliche behandlungsbedürftige<br />

Wunden hervorgerufen. So<strong>mit</strong> liegt auch eine Gesundheitsschädigung vor.<br />

Die Körperverletzung müsste <strong>mit</strong>tels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs<br />

begangen worden sein. Bei dem Fleischermesser könnte es sich um eine Waffe<br />

handeln. Waffen sind Werkzeuge, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, auf<br />

mechanischem oder chemischem Weg Verletzungen beizubringen. Die Bestimmung<br />

eines Fleischermessers ist es nicht Verletzungen beizubringen. Demnach handelt es<br />

sich nicht um eine Waffe. Bei dem Fleischermesser könnte es sich jedoch um ein<br />

gefährliches Werkzeug handeln. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der<br />

nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung konkret geeignet<br />

ist, erhebliche körperliche Verletzungen hervorzurufen. Durch Stiche <strong>mit</strong> einem<br />

Fleischermesser können tiefe Wunden verursacht werden. Es ist so<strong>mit</strong> als gefährliches<br />

Werkzeug anzusehen.<br />

A könnte die Körperverletzung außerdem <strong>mit</strong>tels einer das Leben gefährdenden<br />

Behandlung begangen haben. Überwiegend wird verlangt, die Begehungsweise müsse<br />

nach den Umständen des konkreten <strong>Fall</strong>s objektiv generell geeignet sein, das Opfer in<br />

Lebensgefahr zu bringen; eine konkrete Gefahr sei nicht nötig. Messerstiche in den<br />

Unterleib können wichtige Organe verletzten und sind daher als generell<br />

lebensgefährlich anzusehen. So<strong>mit</strong> hat A die Körperverletzung <strong>mit</strong>tels einer das Leben<br />

gefährdenden Behandlung begangen.<br />

Der objektive Tatbestand ist demnach erfüllt.<br />

b. Subjektiver Tatbestand<br />

A müsste vorsätzlich hinsichtlich der körperlichen Misshandlung und<br />

Gesundheitsschädigung des M gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur<br />

Verwirklichung des objektiven Tatbestandes in Kenntnis all seiner Tatumstände. A<br />

wusste, dass die Messerstiche eine üble, unangemessene Behandlung darstellen, die<br />

das körperliche Wohlbefinden des M erheblich beeinträchtigen würden, dies strebte A<br />

auch <strong>zum</strong>indest als Zwischenziel an. A wusste ebenfalls, dass die Messerstiche einen<br />

behandlungsbedürftigen Zustand hervorrufen würde, und wollte dies auch. A handelte<br />

hinsichtlich der körperlichen Misshandlung und der Gesundheitsschädigung demnach<br />

<strong>mit</strong> Vorsatz in Form des dolus directus 1. Grades.<br />

A müsste außerdem Vorsatz bezüglich der Tatbegehung <strong>mit</strong>tels eines gefährlichen<br />

Werkzeugs gehabt haben. A war bekannt, dass das Messer geeignet ist, bei<br />

entsprechender Verwendung, erhebliche Verletzungen hervorzurufen und dies<br />

bezweckte A auch gerade. Hinsichtlich der Begehung der Körperverletzung <strong>mit</strong>tels<br />

eines gefährlichen Werkzeug handelte A daher absichtlich.

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