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Weiterer Fall zum Rücktritt mit Lösung

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a. Kein fehlgeschlagener Versuch<br />

Nach h.M. scheidet ein <strong>Rücktritt</strong> aus, wenn der Versuch bereits fehlgeschlagen ist. Ein<br />

Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die zur Ausführung der Tat vorgenommenen<br />

Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und der Täter erkennt, dass er <strong>mit</strong> den ihm<br />

zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg entweder gar nicht oder<br />

<strong>zum</strong>indest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann. Durch das<br />

Nichtgelingen des Erstechens <strong>mit</strong> dem Fleischermesser sowie des Überfahrens <strong>mit</strong><br />

dem Auto könnte der Tötungsversuch des A fehlgeschlagen sein. Andererseits hätte<br />

der A den M noch <strong>mit</strong> dem im Auto befindlichen Küchenmesser erstechen können, so<br />

dass es dem A durchaus noch möglich gewesen wäre, seine Tat zu vollenden. In<br />

welchem <strong>Fall</strong> ein mehraktiger Versuch als fehlgeschlagen anzusehen ist, ist umstritten.<br />

(1) Einzelaktstheorie<br />

Nach der Einzelaktstheorie ist jeder Ausführungsakt separat zu betrachten. Erkennt der<br />

Täter, dass er auf dem geplanten Weg nicht weiterkommt, aber un<strong>mit</strong>telbar auf ein<br />

anderes Tat<strong>mit</strong>tel zurückgreifen könnte, dann sind zwei verschiedene Versuche<br />

gegeben, der erste ist fehlgeschlagen, vom zweiten Versuch ist <strong>Rücktritt</strong> möglich.<br />

Nach dieser Ansicht läge hier ein Fehlschlag im Hinblick auf den Versuch, den M <strong>mit</strong><br />

einem Fleischermesser zu erstechen, vor, ebenso im Hinblick auf den Versuch, den M<br />

durch Überfahren zu töten. A könnte nach dieser Ansicht von beiden Versuchen nicht<br />

mehr strafbefreiend zurücktreten.<br />

(2) Gesamtbetrachtungslehre<br />

Nach der herrschenden Gesamtbetrachtungslehre ist bei einem einheitlichen<br />

Geschehen der Versuch nicht fehlgeschlagen, wenn der Täter erkennt, dass sein<br />

zunächst ins Auge gefasste Tat<strong>mit</strong>tel nicht <strong>zum</strong> Erfolg geführt hat und direkt im<br />

Anschluss an sein bisheriges Tun <strong>mit</strong> einem neuen Tat<strong>mit</strong>tel oder <strong>mit</strong> dem bisherigen<br />

erneut <strong>zum</strong> Angriff ausholen kann. Da<strong>mit</strong> ist <strong>Rücktritt</strong> vom gesamten Vorgang<br />

möglich, da es sich nur um eine Aufrechterhaltung und Weiterführung des<br />

ursprünglichen Tatentschlusses handelt. Nach dieser Ansicht wäre der Versuch hier<br />

nicht fehlgeschlagen, da A den M immer noch <strong>mit</strong> dem Küchenmesser hätte erstechen<br />

können. Auch liegen nach dieser Ansicht hier nicht zwei rechtlich selbständige<br />

Tötungsversuche vor, sondern lediglich zusammengehörige Teilakte eines<br />

einheitlichen, vom fortbestehenden Tötungsvorsatz getragenen Geschehens.<br />

(3) Diskussion/ Ergebnis<br />

Da die Einzelaktstheorie und die Gesamtbetrachtungslehre zu unterschiedlichen<br />

Ergebnissen gelangen, ist eine Entscheidung zwischen ihnen erforderlich.<br />

Für die Einzelaktstheorie spricht, dass durch eine Gesamtbetrachtung der besonders<br />

kreative Täter, der sich immer wieder neue Handlungsmöglichkeiten einfallen lässt,<br />

privilegiert werden würde. Er würde die <strong>Rücktritt</strong>smöglichkeit quasi „vor sich<br />

herschieben“.<br />

Die gewichtigeren Argumente sprechen allerdings gegen die Einzelaktstheorie. Zum<br />

einen reißt sie einen einheitlichen Lebensvorgang künstlich auseinander. Zum anderen<br />

führt diese Ansicht zu Friktionen <strong>mit</strong> § 24 I S. 1 Alt. 2 StGB<br />

(Vollendungsverhinderung), da auf der Basis dieser Theorie zwar derjenige, der das<br />

Opfer, das er zu töten beabsichtigt, schlecht trifft und nur verletzt, durch

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