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DFN-Infobrief vom Februar 2007

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<strong>DFN</strong><br />

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kommen des Europarates aus dem Jahre 2001 zurückgeht, der so genannten<br />

Cybercrime-Convention. 6 Diese zwingt den nationalen Gesetzgeber weitestgehend<br />

zur Einführung der umstrittenen Vorschriften. Größere Änderungen des<br />

Regierungsentwurfs sind aufgrund des Europarechts also nicht mehr zu erwarten.<br />

Nichtsdestotrotz hat der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung einen Gestaltungsspielraum.<br />

Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums sollen Verbesserungsmöglichkeiten<br />

aufgezeigt werden.<br />

Ausspähen von Daten - § 202a StGB-E<br />

Nach derzeit geltendem Recht macht sich nach § 202a StGB wegen des Ausspähens<br />

von Daten strafbar, wer sich Daten verschafft, die gegen unberechtigten<br />

Zugang besonders gesichert sind. Die Vorschrift wurde bereits 1986 durch das<br />

zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität in das Strafgesetzbuch<br />

eingefügt. Durch den vorliegenden Entwurf wird sie leicht modifiziert; es soll in<br />

Zukunft nämlich schon das Zugangverschaffen zu diesen Daten zur Verwirklichung<br />

des Tatbestands ausreichend sein. Ein Verschaffen von Daten ist also<br />

nicht mehr erforderlich. Die Strafbarkeitsschwelle wird damit geringfügig nach<br />

vorne verlagert. Es sei aber vorwegenommen, dass diese Änderung der Vorschrift<br />

in der Praxis kaum Auswirkungen haben wird. Faktisch ist es nämlich schon heute<br />

so, dass das von dem Referentenentwurf geforderte Zugangverschaffen zu besonders<br />

gesicherten Daten zur Verwirklichung des Tatbestands ausreicht und damit<br />

faktisch dem Verschaffen von Daten gleichgestellt wird.<br />

Ein Sich Verschaffen erfordert nach juristischer Definition die Übernahme der tatsächlichen<br />

Verfügungsgewalt über die Daten. Dies ist im Bereich der Computerkriminalität<br />

erst dann der Fall, wenn der Täter die etwa über das Internet aufgespürten<br />

Daten von einem fremden Rechner herunterlädt. Überträgt man diesen<br />

Grundsatz auf den bisher geltenden Straftatbestand, macht sich also nicht strafbar,<br />

wer sich Zugang zu einem fremden Informationssystem verschafft ohne sich<br />

5 Regierungsentwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität <strong>vom</strong><br />

20.9.2006, abrufbar unter: http://www.bmj.bund.de/media/archive/1317.pdf .

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