DFN-Infobrief vom Februar 2007
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bereits diskutiert werden und für die es Schwierigkeiten hinsichtlich der Anwendbarkeit<br />
des geltenden Rechts gibt, wäre eine gesetzliche Regelung wünschenswert<br />
gewesen.<br />
Von Ass. jur. Kai Welp<br />
Das umstrittene „Hacker-Tool“<br />
Kabinett beschließt Gesetzesentwurf zur Bekämpfung der Computerkriminalität<br />
Im September letzten Jahres hat die Bundesregierung einen Regierungsentwurf<br />
eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität<br />
vorgelegt. 5 Der Entwurf war Gegenstand scharfer öffentlicher Kritik. Insbesondere<br />
der so genannte Hacker-Tool-Paragraph sorgte bei den betroffenen Kreisen für erhebliche<br />
Verunsicherung. Nach dieser neu einzuführenden Vorschrift soll in Zukunft<br />
der Handel mit Programmen, deren Zweck auch die Begehung einer<br />
Computerstraftat sein kann, von der Norm des § 202c StGB-E – dem Vorbereiten<br />
des Ausspähens und Abfangens von Daten – erfasst werden. Die Einführung<br />
eines solchen Tatbestandes ist kriminalpolitisch äußerst bedenklich, zumal die<br />
Sicherheit von Informationssystemen entscheidend von der freien Zugänglichkeit<br />
solcher Programme abhängt. Allerdings wird häufig in der öffentlichen Kritik übersehen,<br />
dass nicht jedes Verschaffen eines solchen „Hacking-Tools“ unter Strafe<br />
steht. Der Entwurf enthält weitere subjektive Einschränkungen. Missverständnisse<br />
traten auch im Bereich des § 202a StGB-E – dem Ausspähen von Daten – auf. In<br />
der Berichterstattung war zu hören, dass nun erstmals auch das „Hacking“ unter<br />
Strafe gestellt werde. Dies sorgte für Widerspruch, da das Zugangverschaffen zu<br />
Informationssystemen auch eine Methode der Netzwerkanalyse darstellt.<br />
Der vorliegende Beitrag soll helfen, bestehende Missverständnisse aufzuklären,<br />
aber auch die kritikwürdigen Entwicklungen in der Gesetzgebung aufzuzeigen. In<br />
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Reform auf ein Überein-