DFN-Infobrief vom Februar 2007
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<strong>DFN</strong><br />
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störerhaftung für Unterlassungsansprüche erkannt hat, lehnt er eine Regelung für<br />
dieses Problemfeld ab. Zur Begründung für diese Entscheidung führt der Gesetzgeber<br />
an, dass Änderungsüberlegungen im Bereich der Verantwortlichkeit einer<br />
sorgfältigen Prüfung bedürfen, besonders wenn die berechtigten Interessen der<br />
Rechteinhaber und der Diensteanbieter abgewogen werden müssen. Hier sei<br />
vorrangig eine Regelung auf europäischer Ebene anzustreben. In diesem Zusammenhang<br />
wird Mitte <strong>2007</strong> ein Evaluierungsbericht der Europäischen Kommission<br />
erwartet.<br />
Des Weiteren wäre auch eine gesetzliche Regelung zur Haftungsbeschränkung<br />
für die Verweisung auf fremde Angebote durch die Setzung von Hyperlinks und<br />
eine Haftung von Suchmaschinen wünschenswert gewesen. Denn gerade diese,<br />
bislang nicht geregelten Situationen lassen sich nicht problemlos unter die vorhandenen<br />
Regeln subsumieren. Es ist fraglich, ob einem Linksetzenden der<br />
Sorgfaltsmaßstab auferlegt werden kann, den verlinkten Inhalt bis ins Detail prüfen<br />
zu müssen. Vielmehr dürfte eine Prüfung auf evidente Rechtsverstöße genügen.<br />
In diesem Bereich fehlen dem TMG jedoch eine Neuregelung und damit eine<br />
Anpassung an den technischen Fortschritt.<br />
Ende gut, alles gut?<br />
Insgesamt führt das TMG bereits durch die Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten<br />
Teledienste und Mediendienste unter der Bezeichnung Telemedien und durch die<br />
weitesgehende Aufhebung der föderal bedingten Aufspaltung aufgrund der<br />
Ersetzung des TDG, des TDDSG und des MDStV durch das neue TMG zu einer<br />
weitreichenden Vereinfachung. Ziel des TMG ist unter anderem, dass die<br />
Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Blick auf die<br />
wirtschaftliche und technologische Entwicklung der neuen Dienste auch zukünftig<br />
unabhängig <strong>vom</strong> Verbreitungsweg entwicklungsoffen ausgestaltet sind 4 . Diesen<br />
Zweck, den rechtlichen Umgang mit neuen Medien zu vereinfachen, erreicht das<br />
TMG jedoch nicht in allen Bereichen. Insbesondere in den Problemfeldern, die<br />
4 Deutscher Bundestag, Gesetzesentwurfs, A. Problem und Ziel, BT Drucks. 16/3078 <strong>vom</strong> 23.10.2006.