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DFN-Infobrief vom Februar 2007

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<strong>DFN</strong><br />

6<br />

Trotz der Neuerungen im datenschutzrechtlichen Bereich enthält das TMG keine<br />

Lösung oder Klarstellung zu der Frage, ob der Bereich des Datenschutzrechts<br />

abschließende Wirkung hat. Während teilweise das derzeitige TDDSG hinsichtlich<br />

privater Auskunftsansprüche als abschließend angesehen wird, gibt es Stimmen,<br />

die der Ansicht sind, neben dem TDDSG bestünde auch ein Auskunftsanspruch<br />

nach dem allgemeinen Recht. Auch nach der Neufassung des Datenschutzes im<br />

TMG wird es bei diesem Meinungsstreit bleiben. Eine diesbezügliche Klarstellung<br />

enthalten die neuen Regeln nicht.<br />

Dieser Überblick zeigt, dass das TMG nicht zu einer umfassenden Neuregelung<br />

des Datenschutzrechts für Telemedien führt. Die Intention des Gesetzgebers<br />

richtet sich allein auf den Vereinheitlichungsgedanken. Für grundlegende inhaltliche<br />

Änderungen bestünde derzeit kein Anlass, so die Ausführungen in der Gesetzesbegründung.<br />

Kritisiert wird teilweise, dass mit dem TMG kein konsistentes<br />

Modell vorgelegt wird, das die fortschreitende Konvergenz der Technik mit einem<br />

konvergenten Datenschutzrecht quittiere. Die Grundkonzeption des TMG sei nicht<br />

geeignet, für bereits bestehende und zukünftig denkbare Telemediendienste das<br />

datenschutzrechtliche Nutzerinteresse für die nähere Zukunft zu gewährleisten.<br />

Denn bereits die geltende Rechtslage weise im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen<br />

Vorschriften für Teledienste einen über den TMG hinausgehenden<br />

Novellierungsbedarf auf.<br />

Anmerkung: Keine neuen Haftungsregeln<br />

In punkto Haftungsregelung enthält das TMG keine Veränderungen. Insbesondere<br />

durch den Rolex-Ricardo-Fall aus dem Jahre 2004 trat die Problematik der Mitstörerhaftung<br />

auf 3 . In dem entsprechenden Urteil geht es um die Tragweite von<br />

Unterlassungsansprüchen gegen Internetanbieter bei Markenrechtsverletzungen,<br />

besonders hinsichtlich der Anforderung, wiederholte Rechtsverletzungen zu<br />

verhindern. In diesem Zusammenhang wäre eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert<br />

gewesen. Obwohl der Gesetzgeber das Regelungsbedürfnis der Mit-<br />

3 BGH, Urteil <strong>vom</strong> 11.3.2004, Az. I ZR 304/01, http://www.jurpc.de/rechtspr/20040265.htm

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