DFN-Infobrief vom Februar 2007
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<strong>DFN</strong><br />
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Trotz dieser neuen Regelungen bleibt jedoch abzuwarten, ob sich die Flut an<br />
Spam-Mails verringern wird. Zum einen ist bereits fraglich, wer die Ordnungswidrigkeiten<br />
feststellen und die Verantwortlichen ermitteln soll. Aufgrund der<br />
Menge der im Umlauf befindlichen Spam-Mails wird es einen hohen finanziellen<br />
und zeitlichen Aufwand darstellen, diese zu verfolgen. Des Weiteren bleibt abzuwarten,<br />
ob sich Spammer wirklich von einer Geldbuße abschrecken lassen, die<br />
gerade im Ausland schwer zu vollstrecken ist. Auch wenn der Großteil der Spam-<br />
Mails aus dem Ausland kommt und damit eine Sanktionierung von Deutschland<br />
aus in der Praxis kaum möglich sein wird, gilt es mit der neuen Regelung jedoch<br />
ein Signal im Kampf gegen Spam zu setzen. Der neue Bußgeldtatbestand im TMG<br />
soll eine bislang noch bestehende Regelungslücke schließen.<br />
Neuer Datenschutz?<br />
Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht enthält das TMG Neuerungen. Die notwendige<br />
Befugnis zur Auskunftserteilung über Bestands- und Nutzungsdaten war<br />
bisher nur für Strafverfolgungsbehörden und Gerichte geregelt. Nach § 14 Abs. 2<br />
TMG darf der Diensteanbieter nunmehr Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit<br />
dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben<br />
der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes<br />
oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung<br />
der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. Durch diese neue Regelung<br />
wird der Kreis der Behörden, an die Bestandsdaten übermittelt werden dürfen,<br />
über den bisher <strong>vom</strong> TDDSG umfassten Kreis erweitert.<br />
Ein ursprünglicher Entwurf des TMG enthielt sogar noch eine Regelung, die die<br />
Möglichkeit vorsah, dass auch private Dritte und nicht nur Gerichte und Behörden,<br />
die zum Zwecke der Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr tätig werden, einen<br />
Auskunftsanspruch haben. Danach durfte "nach Maßgabe der hierfür geltenden<br />
Bestimmungen Auskunft über personenbezogene Daten an berechtigte Stellen<br />
und Personen“ erteilt werden. So weit wollte der Gesetzgeber dann aber doch<br />
nicht gehen.