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DFN-Infobrief vom Februar 2007

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<strong>DFN</strong><br />

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Trotz dieser neuen Regelungen bleibt jedoch abzuwarten, ob sich die Flut an<br />

Spam-Mails verringern wird. Zum einen ist bereits fraglich, wer die Ordnungswidrigkeiten<br />

feststellen und die Verantwortlichen ermitteln soll. Aufgrund der<br />

Menge der im Umlauf befindlichen Spam-Mails wird es einen hohen finanziellen<br />

und zeitlichen Aufwand darstellen, diese zu verfolgen. Des Weiteren bleibt abzuwarten,<br />

ob sich Spammer wirklich von einer Geldbuße abschrecken lassen, die<br />

gerade im Ausland schwer zu vollstrecken ist. Auch wenn der Großteil der Spam-<br />

Mails aus dem Ausland kommt und damit eine Sanktionierung von Deutschland<br />

aus in der Praxis kaum möglich sein wird, gilt es mit der neuen Regelung jedoch<br />

ein Signal im Kampf gegen Spam zu setzen. Der neue Bußgeldtatbestand im TMG<br />

soll eine bislang noch bestehende Regelungslücke schließen.<br />

Neuer Datenschutz?<br />

Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht enthält das TMG Neuerungen. Die notwendige<br />

Befugnis zur Auskunftserteilung über Bestands- und Nutzungsdaten war<br />

bisher nur für Strafverfolgungsbehörden und Gerichte geregelt. Nach § 14 Abs. 2<br />

TMG darf der Diensteanbieter nunmehr Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit<br />

dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben<br />

der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes<br />

oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung<br />

der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. Durch diese neue Regelung<br />

wird der Kreis der Behörden, an die Bestandsdaten übermittelt werden dürfen,<br />

über den bisher <strong>vom</strong> TDDSG umfassten Kreis erweitert.<br />

Ein ursprünglicher Entwurf des TMG enthielt sogar noch eine Regelung, die die<br />

Möglichkeit vorsah, dass auch private Dritte und nicht nur Gerichte und Behörden,<br />

die zum Zwecke der Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr tätig werden, einen<br />

Auskunftsanspruch haben. Danach durfte "nach Maßgabe der hierfür geltenden<br />

Bestimmungen Auskunft über personenbezogene Daten an berechtigte Stellen<br />

und Personen“ erteilt werden. So weit wollte der Gesetzgeber dann aber doch<br />

nicht gehen.

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