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DFN-Infobrief vom Februar 2007

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<strong>DFN</strong><br />

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Spam-Mails schon anhand der Kopf- und Betreffzeile zu entlarven?<br />

Eine Neuerung enthält das TMG jedoch im Hinblick auf Spam-Mails. Nach § 6<br />

Abs. 2 TMG darf in der Kopf- und Betreffzeile von kommerziellen Kommunikationen,<br />

die per elektronischer Post versandt werden, weder der Absender, noch<br />

der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden.<br />

Wer absichtlich den Absender oder den kommerziellen Charakter verheimlicht<br />

oder verschleiert, handelt gem. § 16 Abs. 1 TMG ordnungswidrig.<br />

Bereits nach derzeitiger Rechtslage ist die Versendung von Spam-Mails unzulässig.<br />

Das unaufgeforderte Versenden von elektronischen Werbe-Nachrichten<br />

stellt gem. § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) einen Verstoß<br />

gegen das Wettbewerbsrecht dar. Auch die Werbung mit Nachrichten, bei denen<br />

die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird, ist unzulässig. Die<br />

Norm des § 6 Abs. 2 TDG lässt die bereits bestehenden Regelungen gegen unerwünschte<br />

Werbung unberührt. Der Schutz der Empfänger von kommerziellen<br />

Kommunikationen wird durch die neue Vorschrift aufgrund der höheren Transparenzanforderungen<br />

and die Versender von kommerziellen Kommunikationen<br />

mittels elektronischer Post verstärkt. Die grundsätzliche Erkennbarkeit des Absenders<br />

an der Kopfzeile einer elektronischen Nachricht ist für den Empfänger bei<br />

der Entscheidung, ob er die Email-Nachricht öffnen will von besonderer Bedeutung.<br />

Aber auch für den Einsatz von Spamschutz-Programmen, die den Posteingang<br />

nach Nachrichten anhand <strong>vom</strong> User festgelegter Parameter durchsuchen,<br />

sind die Angaben zur Feststellung der Identität des Absenders von entscheidender<br />

Bedeutung.<br />

Verschleierung des Absenders liegt dann vor, wenn die Absenderangaben suggerieren,<br />

die Mail kommt von einem anderen als dem tatsächlichen Absender (Bsp.<br />

Mails die suggerieren, sie kommen von einer offiziellen Stelle oder aus dem<br />

Freundeskreis des Empfängers). Verheimlichen der Absender-Informationen liegt<br />

vor, wenn die Nachricht überhaupt keine Angaben zur Identität des Absenders<br />

macht.

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