DFN-Infobrief vom Februar 2007
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<strong>DFN</strong><br />
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Spam-Mails schon anhand der Kopf- und Betreffzeile zu entlarven?<br />
Eine Neuerung enthält das TMG jedoch im Hinblick auf Spam-Mails. Nach § 6<br />
Abs. 2 TMG darf in der Kopf- und Betreffzeile von kommerziellen Kommunikationen,<br />
die per elektronischer Post versandt werden, weder der Absender, noch<br />
der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden.<br />
Wer absichtlich den Absender oder den kommerziellen Charakter verheimlicht<br />
oder verschleiert, handelt gem. § 16 Abs. 1 TMG ordnungswidrig.<br />
Bereits nach derzeitiger Rechtslage ist die Versendung von Spam-Mails unzulässig.<br />
Das unaufgeforderte Versenden von elektronischen Werbe-Nachrichten<br />
stellt gem. § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) einen Verstoß<br />
gegen das Wettbewerbsrecht dar. Auch die Werbung mit Nachrichten, bei denen<br />
die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird, ist unzulässig. Die<br />
Norm des § 6 Abs. 2 TDG lässt die bereits bestehenden Regelungen gegen unerwünschte<br />
Werbung unberührt. Der Schutz der Empfänger von kommerziellen<br />
Kommunikationen wird durch die neue Vorschrift aufgrund der höheren Transparenzanforderungen<br />
and die Versender von kommerziellen Kommunikationen<br />
mittels elektronischer Post verstärkt. Die grundsätzliche Erkennbarkeit des Absenders<br />
an der Kopfzeile einer elektronischen Nachricht ist für den Empfänger bei<br />
der Entscheidung, ob er die Email-Nachricht öffnen will von besonderer Bedeutung.<br />
Aber auch für den Einsatz von Spamschutz-Programmen, die den Posteingang<br />
nach Nachrichten anhand <strong>vom</strong> User festgelegter Parameter durchsuchen,<br />
sind die Angaben zur Feststellung der Identität des Absenders von entscheidender<br />
Bedeutung.<br />
Verschleierung des Absenders liegt dann vor, wenn die Absenderangaben suggerieren,<br />
die Mail kommt von einem anderen als dem tatsächlichen Absender (Bsp.<br />
Mails die suggerieren, sie kommen von einer offiziellen Stelle oder aus dem<br />
Freundeskreis des Empfängers). Verheimlichen der Absender-Informationen liegt<br />
vor, wenn die Nachricht überhaupt keine Angaben zur Identität des Absenders<br />
macht.