17.11.2013 Aufrufe

DFN-Infobrief vom Februar 2007

DFN-Infobrief vom Februar 2007

DFN-Infobrief vom Februar 2007

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>DFN</strong><br />

3<br />

Keine allgemeinen Informationspflichten für private Homepages?<br />

Hinsichtlich der allgemeinen Informationspflichten enthält § 5 Abs. 1 TMG eine<br />

Klarstellung. Hiernach sollen die allgemeinen Informationspflichten „für geschäftsmäßige,<br />

in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ gelten. Auch (der<br />

noch geltende) § 6 TDG enthält die Formulierung „geschäftsmäßige Teledienste“.<br />

Unter welchen Voraussetzungen ein Teledienst als geschäftsmäßig anzusehen ist,<br />

beantwortet das TDG jedoch nicht. Eine Auslegungshilfe für diesen Rechtsbegriff<br />

bietet aber die Legaldefinition der Geschäftsmäßigkeit in § 3 Nr. 5 Telekommunikationsgesetz<br />

(TKG). Danach ist das geschäftsmäßige Erbringen von<br />

Telekommunikationsdiensten das „nachhaltige Angebot von Telekommunikation<br />

einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte mit oder ohne<br />

Gewinnerzielungsabsicht“. Maßgebendes Kriterium für die Geschäftsmäßigkeit<br />

wäre demgemäß allein die Nachhaltigkeit, das heißt die Tätigkeit müsste auf einen<br />

längeren Zeitraum ausgerichtet sein und dürfte sich nicht auf einen Einzelfall beschränken.<br />

Da letztlich jede auf Dauer angelegte Internetseite in diesem Sinne<br />

nachhaltig ist, würde ein solches Verständnis der Geschäftsmäßigkeit auch rein<br />

private Homepages erfassen. Mit der jetzigen Klarstellung „in der Regel gegen<br />

Entgelt angebotene Telemedien“ werden nun rein private Homepages von der<br />

allgemeinen Informationspflicht freigestellt. Dies verdeutlicht auch die Gesetzesbegründung,<br />

wonach Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit<br />

bereitgehalten werden (private Homepages oder Informationsangebote<br />

von Idealvereinen), künftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes<br />

unterfallen. Hintergrund dieser klarstellenden Formulierung ist die E-<br />

Commerce-Richtlinie, die unter anderem durch die Einführung des TDG<br />

umgesetzt werden soll. Diese Richtlinie gilt für Dienste der Informationsgesellschaft,<br />

also nach europäischem Recht für solche Dienste, die in der Regel<br />

gegen Entgelt erbracht werden 2 .<br />

2 Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG <strong>vom</strong> 20.7.1998.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!