DFN-Infobrief vom Februar 2007
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<strong>DFN</strong><br />
3<br />
Keine allgemeinen Informationspflichten für private Homepages?<br />
Hinsichtlich der allgemeinen Informationspflichten enthält § 5 Abs. 1 TMG eine<br />
Klarstellung. Hiernach sollen die allgemeinen Informationspflichten „für geschäftsmäßige,<br />
in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ gelten. Auch (der<br />
noch geltende) § 6 TDG enthält die Formulierung „geschäftsmäßige Teledienste“.<br />
Unter welchen Voraussetzungen ein Teledienst als geschäftsmäßig anzusehen ist,<br />
beantwortet das TDG jedoch nicht. Eine Auslegungshilfe für diesen Rechtsbegriff<br />
bietet aber die Legaldefinition der Geschäftsmäßigkeit in § 3 Nr. 5 Telekommunikationsgesetz<br />
(TKG). Danach ist das geschäftsmäßige Erbringen von<br />
Telekommunikationsdiensten das „nachhaltige Angebot von Telekommunikation<br />
einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte mit oder ohne<br />
Gewinnerzielungsabsicht“. Maßgebendes Kriterium für die Geschäftsmäßigkeit<br />
wäre demgemäß allein die Nachhaltigkeit, das heißt die Tätigkeit müsste auf einen<br />
längeren Zeitraum ausgerichtet sein und dürfte sich nicht auf einen Einzelfall beschränken.<br />
Da letztlich jede auf Dauer angelegte Internetseite in diesem Sinne<br />
nachhaltig ist, würde ein solches Verständnis der Geschäftsmäßigkeit auch rein<br />
private Homepages erfassen. Mit der jetzigen Klarstellung „in der Regel gegen<br />
Entgelt angebotene Telemedien“ werden nun rein private Homepages von der<br />
allgemeinen Informationspflicht freigestellt. Dies verdeutlicht auch die Gesetzesbegründung,<br />
wonach Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit<br />
bereitgehalten werden (private Homepages oder Informationsangebote<br />
von Idealvereinen), künftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes<br />
unterfallen. Hintergrund dieser klarstellenden Formulierung ist die E-<br />
Commerce-Richtlinie, die unter anderem durch die Einführung des TDG<br />
umgesetzt werden soll. Diese Richtlinie gilt für Dienste der Informationsgesellschaft,<br />
also nach europäischem Recht für solche Dienste, die in der Regel<br />
gegen Entgelt erbracht werden 2 .<br />
2 Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG <strong>vom</strong> 20.7.1998.