DFN-Infobrief vom Februar 2007
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<strong>DFN</strong><br />
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Der Gesetzgeber sollte daher auf die Einführung der Vorschrift verzichten. Dies ist<br />
europarechtlich zulässig, da die Cybercrime-Convention die Möglichkeit eines Vorbehalts<br />
gegen die Regelung vorsieht. Es ist also den einzelnen Mitgliedsstaaten<br />
selbst überlassen, ob sie derartige Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellen.<br />
Der Gesetzgeber sollte von dieser Möglichkeit aus den geschilderten kriminalpolitischen<br />
Gründen Gebrauch machen.<br />
Strafbarkeit des „Phishings“<br />
An eine ausdrückliche Regelung der Strafbarkeit des „Phishings“ hat der Gesetzgeber<br />
hingegen nicht gedacht. Nach § 202c Abs. 1 Nr. 1 StGB-E ist auch das<br />
Verschaffen von Passwörtern oder sonstiger Sicherungscodes zur Vorbereitung<br />
einer Straftat nach §§ 202a, b StGB-E tatbestandsmäßig. Ist der „Phisher“ erfolgreich<br />
und erhält das Passwort, so wird er sich in Zukunft auch nach § 202c Abs. 1<br />
Nr. 1 StGB-E strafbar machen. Dies entspricht annähernd der derzeitigen Rechtslage.<br />
Nach geltendem Recht liegt zumindest dann eine Strafbarkeit wegen<br />
Computerbetrugs vor, wenn die herausgegebenen Passwörter tatsächlich genutzt<br />
werden. Anders ist das jedoch, wenn der „Phishing“-Versuch erfolglos bleibt. Das<br />
reine Zusenden der „Phishing“-mail ist nach überwiegender Auffassung derzeit<br />
straflos. Insofern besteht für das Gesetzesvorhaben noch Regelungsbedarf.<br />
Rechtstechnisch könnte man eine Versuchsstrafbarkeit im Falle des § 202c Abs. 1<br />
Nr. 1 StGB-E einführen. Dann wäre schon der Versuch des Verschaffens von<br />
Passwörtern strafbar. Die Gesetzeslücke wäre geschlossen.