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DFN-Infobrief vom Februar 2007

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<strong>DFN</strong><br />

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Der Gesetzgeber sollte daher auf die Einführung der Vorschrift verzichten. Dies ist<br />

europarechtlich zulässig, da die Cybercrime-Convention die Möglichkeit eines Vorbehalts<br />

gegen die Regelung vorsieht. Es ist also den einzelnen Mitgliedsstaaten<br />

selbst überlassen, ob sie derartige Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellen.<br />

Der Gesetzgeber sollte von dieser Möglichkeit aus den geschilderten kriminalpolitischen<br />

Gründen Gebrauch machen.<br />

Strafbarkeit des „Phishings“<br />

An eine ausdrückliche Regelung der Strafbarkeit des „Phishings“ hat der Gesetzgeber<br />

hingegen nicht gedacht. Nach § 202c Abs. 1 Nr. 1 StGB-E ist auch das<br />

Verschaffen von Passwörtern oder sonstiger Sicherungscodes zur Vorbereitung<br />

einer Straftat nach §§ 202a, b StGB-E tatbestandsmäßig. Ist der „Phisher“ erfolgreich<br />

und erhält das Passwort, so wird er sich in Zukunft auch nach § 202c Abs. 1<br />

Nr. 1 StGB-E strafbar machen. Dies entspricht annähernd der derzeitigen Rechtslage.<br />

Nach geltendem Recht liegt zumindest dann eine Strafbarkeit wegen<br />

Computerbetrugs vor, wenn die herausgegebenen Passwörter tatsächlich genutzt<br />

werden. Anders ist das jedoch, wenn der „Phishing“-Versuch erfolglos bleibt. Das<br />

reine Zusenden der „Phishing“-mail ist nach überwiegender Auffassung derzeit<br />

straflos. Insofern besteht für das Gesetzesvorhaben noch Regelungsbedarf.<br />

Rechtstechnisch könnte man eine Versuchsstrafbarkeit im Falle des § 202c Abs. 1<br />

Nr. 1 StGB-E einführen. Dann wäre schon der Versuch des Verschaffens von<br />

Passwörtern strafbar. Die Gesetzeslücke wäre geschlossen.

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