DFN-Infobrief vom Februar 2007
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<strong>DFN</strong><br />
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betreffen. Hier irrt der Gesetzgeber, allgemeine Programmiertools werden sehr<br />
wohl <strong>vom</strong> neuen Tatbestand erfasst.<br />
Damit ist aber nicht generell die Verwendung derartiger Software zur Systemwartung<br />
strafbewehrt. Hier besteht eines der größten Missverständnisse in der<br />
öffentlichen Diskussion. Die Verwirklichung des Tatbestandes erfordert nach der<br />
Neufassung neben dem Verschaffen des „Hacker-Tools“ auch die Vorbereitung<br />
einer Straftat nach den §§ 202a, b StGB-E. Dies bedeutet, dass der Täter zum<br />
Zeitpunkt der Tathandlung, also beim Verschaffen oder Überlassen der Computersoftware,<br />
vorsätzlich hinsichtlich der Verwirklichung von § 202a oder § 202b StGB-<br />
E handeln muss. Bereits zu diesem Zeitpunkt ist also das Bewusstsein einer<br />
späteren Tatbegehung erforderlich. Unzureichend ist allerdings, dass der Gesetzgeber<br />
hier die einfachste Form des Vorsatzes gewählt hat, den so genannten<br />
dolus eventualis. Wird entsprechende Software im Handel verkauft, so ist es für<br />
die Verwirklichung des Tatbestandes ausreichend, wenn der Verkäufer es für<br />
möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass ein Dritter mit dem Programm<br />
Straftaten nach § 202a oder § 202b StGB-E begehen wird. Hiervon wird aber in<br />
der Regel auszugehen sein. Damit ist der Tatbestand deutlich zu weit gefasst. Zur<br />
sinnvollen Begrenzung würde sich auch hier ein Abstellen auf die Vorsatzform der<br />
Absicht anbieten. Der Täter müsste dann zum Zeitpunkt der Tathandlung den<br />
zielgerichteten Erfolgswillen haben, eine Tat nach § 202a oder § 202b StGB-E zu<br />
begehen. Eine solche Fassung des Tatbestandes würde der Überkriminalisierung<br />
von Bagatellfällen entgegenwirken.<br />
Insgesamt ist die Regelung jedoch kriminalpolitisch verfehlt. Es ist äußerst fraglich,<br />
ob die Norm der Verbreitung von „Hacker-Tools“ entgegenwirken kann.<br />
Derartige Software ist im Internet ständig verfügbar und damit jederzeit zugänglich.<br />
Auf der anderen Seite ist vielmehr die Entstehung eines nationalen Wettbewerbsnachteils<br />
bei der Herstellung sicherheitsrelevanter Software zu befürchten,<br />
der zu einer Verminderung der Entwicklung und des Vertriebs führen<br />
könnte, ohne dass eine signifikante Verminderung von Straftaten im Internet<br />
eintritt. Damit werden Sicherheitsrisiken erst geschaffen.