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DFN-Infobrief vom Februar 2007

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<strong>DFN</strong><br />

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nach der neuen Vorschrift des § 202b StGB-E nicht geschützt wären. Umgehen<br />

könnte man das dargestellte Problem mit einer eindeutigen Definition der nichtöffentlichen<br />

Kommunikation. Anbieten würde sich insofern, auf die <strong>vom</strong> Absender<br />

getroffene Zweckbestimmung abzustellen, also die nichtöffentliche Kommunikation<br />

als eine an einen begrenzten Kreis von Adressaten gerichtete Kommunikation zu<br />

definieren.<br />

Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten - § 202c StGB-E<br />

Neu eingeführt wird auch der Tatbestand des Vorbereitens des Ausspähens und<br />

Abfangens von Daten - § 202c StGB-E - der so genannte Hacker-Tool-Paragraph.<br />

Die Norm ist die wohl umstrittenste Vorschrift der Strafrechtsreform. Sie stellt<br />

Handlungen unter Strafe, die sich weit im Vorfeld der §§ 202a, b StGB-E<br />

abspielen. Strafbar macht sich nach § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB-E, wer eine Straftat<br />

nach § 202a oder § 202b StGB-E vorbereitet, indem er Computerprogramme,<br />

deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich verschafft oder<br />

verbreitet.<br />

Unklar ist schon, welche Software <strong>vom</strong> Regierungsentwurf erfasst wird. Die<br />

betroffenen Programme sind in der Regel multifunktional, d.h. sie können sowohl<br />

zur Begehung einer Straftat als auch zur Systemwartung, also zu erlaubten<br />

Zwecken benutzt werden. Auch der Gesetzgeber war sich dieser Problematik bewusst.<br />

In der Begründung zum Regierungsentwurf heißt es, durch die Fassung<br />

des Tatbestandes sei sichergestellt, dass nur „Hacker-Tools“ und nicht allgemeine<br />

Programmier-Tools betroffen seien. Maßgeblich sei insofern die objektive<br />

Zweckbestimmung des Programms. Für die Eigenschaft als „Hacker-Tool“ sei es<br />

aber ausreichend, wenn das Programm nicht ausschließlich für die Begehung<br />

einer Straftat bestimmt sei, sondern die objektive Zweckbestimmung auch die<br />

Begehung einer solchen Straftat erlaube. Im Ergebnis sind damit alle Programme<br />

erfasst, die dazu geeignet sind, Straftaten nach § 202a oder § 202b StGB-E zu<br />

begehen und die typischerweise von einem Teil der Nutzer auch dazu verwendet<br />

werden. Dies wird ein Großteil der zur Systemwartung genutzten Software

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