DFN-Infobrief vom Februar 2007
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<strong>DFN</strong><br />
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nach der neuen Vorschrift des § 202b StGB-E nicht geschützt wären. Umgehen<br />
könnte man das dargestellte Problem mit einer eindeutigen Definition der nichtöffentlichen<br />
Kommunikation. Anbieten würde sich insofern, auf die <strong>vom</strong> Absender<br />
getroffene Zweckbestimmung abzustellen, also die nichtöffentliche Kommunikation<br />
als eine an einen begrenzten Kreis von Adressaten gerichtete Kommunikation zu<br />
definieren.<br />
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten - § 202c StGB-E<br />
Neu eingeführt wird auch der Tatbestand des Vorbereitens des Ausspähens und<br />
Abfangens von Daten - § 202c StGB-E - der so genannte Hacker-Tool-Paragraph.<br />
Die Norm ist die wohl umstrittenste Vorschrift der Strafrechtsreform. Sie stellt<br />
Handlungen unter Strafe, die sich weit im Vorfeld der §§ 202a, b StGB-E<br />
abspielen. Strafbar macht sich nach § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB-E, wer eine Straftat<br />
nach § 202a oder § 202b StGB-E vorbereitet, indem er Computerprogramme,<br />
deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich verschafft oder<br />
verbreitet.<br />
Unklar ist schon, welche Software <strong>vom</strong> Regierungsentwurf erfasst wird. Die<br />
betroffenen Programme sind in der Regel multifunktional, d.h. sie können sowohl<br />
zur Begehung einer Straftat als auch zur Systemwartung, also zu erlaubten<br />
Zwecken benutzt werden. Auch der Gesetzgeber war sich dieser Problematik bewusst.<br />
In der Begründung zum Regierungsentwurf heißt es, durch die Fassung<br />
des Tatbestandes sei sichergestellt, dass nur „Hacker-Tools“ und nicht allgemeine<br />
Programmier-Tools betroffen seien. Maßgeblich sei insofern die objektive<br />
Zweckbestimmung des Programms. Für die Eigenschaft als „Hacker-Tool“ sei es<br />
aber ausreichend, wenn das Programm nicht ausschließlich für die Begehung<br />
einer Straftat bestimmt sei, sondern die objektive Zweckbestimmung auch die<br />
Begehung einer solchen Straftat erlaube. Im Ergebnis sind damit alle Programme<br />
erfasst, die dazu geeignet sind, Straftaten nach § 202a oder § 202b StGB-E zu<br />
begehen und die typischerweise von einem Teil der Nutzer auch dazu verwendet<br />
werden. Dies wird ein Großteil der zur Systemwartung genutzten Software