DFN-Infobrief vom Februar 2007
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<strong>DFN</strong><br />
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der Strafverfolgung die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft<br />
nach § 153 StPO. Grundsätzlich jedoch ist die geschilderte Einwahl<br />
in das Netz strafbar.<br />
Um eine solche Überkriminalisierung von Bagatellfällen zu vermeiden, bieten sich<br />
zwei Lösungsmöglichkeiten an.<br />
1. Man könnte daran denken, auch für den Tatbestand des Abfangens von<br />
Daten das Überwinden einer Zugangssicherung zu fordern. Das würde<br />
jedoch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, unverschlüsselte<br />
Kommunikation im Internet zu schützen, zuwider laufen. Ferner stände eine<br />
so gefasste Norm im Gegensatz zur Cybercrime-Convention, die eine<br />
solche Einschränkung nicht vorsieht. Nach Europarecht kann der nationale<br />
Gesetzgeber also das Merkmal der besonderen Zugangssicherung nicht in<br />
den Tatbestand einfügen.<br />
2. Ein gangbarer Weg wäre, den Tatbestand auf subjektiver Seite zu beschränken.<br />
Man könnte nur solche Tathandlungen mit einbeziehen, die in<br />
der Absicht vorgenommen werden, sich unbefugt Daten aus einer nichtöffentlichen<br />
Kommunikation zu verschaffen. Juristisch wäre dann ein zielgerichteter<br />
Erfolgswille erforderlich. Dem Täter müsste es also gerade<br />
darauf ankommen, sich geschützte Daten zu verschaffen. Bei einer solchen<br />
Fassung des Tatbestandes wäre eine Kriminalisierung von mehr oder<br />
weniger zufälligen Zugriffen auf ungeschützte Netzwerke ausgeschlossen.<br />
Das zweite Problem des Tatbestandes ist das Merkmal der nichtöffentlichen<br />
Kommunikation. Es wird in der Literatur vertreten, bei der Kommunikation im<br />
Internet – beispielsweise dem Email-Verkehr – läge öffentliche Kommunikation<br />
vor. Begründet wird dies mit der besonderen Anfälligkeit des Internets. Aufgrund<br />
seiner dezentralen Struktur ist das Mitschneiden und Abfangen von ausgetauschten<br />
Nachrichten technisch ohne weiteres möglich. Hieraus wird gefolgert,<br />
das Internet sei ein öffentliches Netz mit allgemeiner Teilnahmemöglichkeit; auch<br />
sei die Kommunikation nicht durch das Fernmeldegeheimnis geschützt. Ein<br />
solches Verständnis der Norm hätte zur Folge, dass entgegen dem eindeutig<br />
artikulierten Willen des Gesetzgebers, alternative Kommunikationsmittel auch