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DFN-Infobrief vom Februar 2007

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<strong>DFN</strong><br />

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der Strafverfolgung die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft<br />

nach § 153 StPO. Grundsätzlich jedoch ist die geschilderte Einwahl<br />

in das Netz strafbar.<br />

Um eine solche Überkriminalisierung von Bagatellfällen zu vermeiden, bieten sich<br />

zwei Lösungsmöglichkeiten an.<br />

1. Man könnte daran denken, auch für den Tatbestand des Abfangens von<br />

Daten das Überwinden einer Zugangssicherung zu fordern. Das würde<br />

jedoch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, unverschlüsselte<br />

Kommunikation im Internet zu schützen, zuwider laufen. Ferner stände eine<br />

so gefasste Norm im Gegensatz zur Cybercrime-Convention, die eine<br />

solche Einschränkung nicht vorsieht. Nach Europarecht kann der nationale<br />

Gesetzgeber also das Merkmal der besonderen Zugangssicherung nicht in<br />

den Tatbestand einfügen.<br />

2. Ein gangbarer Weg wäre, den Tatbestand auf subjektiver Seite zu beschränken.<br />

Man könnte nur solche Tathandlungen mit einbeziehen, die in<br />

der Absicht vorgenommen werden, sich unbefugt Daten aus einer nichtöffentlichen<br />

Kommunikation zu verschaffen. Juristisch wäre dann ein zielgerichteter<br />

Erfolgswille erforderlich. Dem Täter müsste es also gerade<br />

darauf ankommen, sich geschützte Daten zu verschaffen. Bei einer solchen<br />

Fassung des Tatbestandes wäre eine Kriminalisierung von mehr oder<br />

weniger zufälligen Zugriffen auf ungeschützte Netzwerke ausgeschlossen.<br />

Das zweite Problem des Tatbestandes ist das Merkmal der nichtöffentlichen<br />

Kommunikation. Es wird in der Literatur vertreten, bei der Kommunikation im<br />

Internet – beispielsweise dem Email-Verkehr – läge öffentliche Kommunikation<br />

vor. Begründet wird dies mit der besonderen Anfälligkeit des Internets. Aufgrund<br />

seiner dezentralen Struktur ist das Mitschneiden und Abfangen von ausgetauschten<br />

Nachrichten technisch ohne weiteres möglich. Hieraus wird gefolgert,<br />

das Internet sei ein öffentliches Netz mit allgemeiner Teilnahmemöglichkeit; auch<br />

sei die Kommunikation nicht durch das Fernmeldegeheimnis geschützt. Ein<br />

solches Verständnis der Norm hätte zur Folge, dass entgegen dem eindeutig<br />

artikulierten Willen des Gesetzgebers, alternative Kommunikationsmittel auch

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