DFN-Infobrief vom Februar 2007
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ihrer Systeme unterbunden werden kann. Dies mag rechtspolitisch unerfreulich<br />
sein; die Einführung der Vorschrift ist jedoch europarechtlich vorgeschrieben.<br />
Abfangen von Daten - § 202b StGB-E<br />
Durch die Novelle neu eingeführt wird der Tatbestand des Abfangens von Daten -<br />
§ 202b StGB-E. Von der Norm erfasst wird das unbefugte Verschaffen von Daten<br />
aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung. § 202b StGB-E schützt damit<br />
subsidiär zu § 202a StGB-E Daten während des Übermittlungsvorgangs. Im<br />
Unterschied zum Tatbestand des Ausspähens von Daten setzt das Abfangen von<br />
Daten das Vorliegen einer besonderen Zugangssicherung nicht voraus. Der<br />
Gesetzgeber wollte hier nach geltendem Recht bestehende Strafbarkeitslücken<br />
schließen. Das betrifft in erster Linie alternative Kommunikationsmöglichkeiten wie<br />
Internet-Chats, Emails oder VoIP. Nach bisherigem Recht sind diese nicht<br />
geschützt, da sie nicht über die nach § 202a StGB erforderliche Zugangssicherung<br />
verfügen. Das so genannte Fremd-Sniffen bzw. das Mitschneiden von Netztraffic<br />
ist also bei einer unverschlüsselten Übermittlung derzeit straflos. Dies führt im<br />
Vergleich mit herkömmlichen Kommunikationsmitteln zu willkürlichen Ergebnissen.<br />
Das Abhören fremder Telefongespräche mit technischen Mitteln wird von der<br />
Norm des § 201 StGB – der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes – strafrechtlich<br />
erfasst; das Mitschneiden der Kommunikation im Internet ist hingegen<br />
straflos möglich. Eine solche Regelung wird der wachsenden Bedeutung alternativer<br />
Kommunikationsmittel nicht mehr gerecht.<br />
Problematisch an der neuen Regelung sind jedoch zwei Punkte. Die Vorschrift<br />
kann zu einer Überkriminalisierung von Bagatellfällen führen. Gedacht ist an den<br />
Fall des Wireless-Lans. Wer in Zukunft einen Laptop bei sich führt, der sich<br />
aufgrund von Standardeinstellungen in ein offenes Netz einwählt, macht sich nach<br />
§ 202b StGB-E strafbar. Er verschafft sich nämlich unbefugt Daten aus einer nichtöffentlichen<br />
Kommunikation. Es ist zwar kaum zu erwarten, dass solche Fälle in<br />
der Praxis tatsächlich zur Anzeige kommen. Die §§ 202a, b StGB-E sind als<br />
Antragsdelikte ausgestaltet; eine Verfolgung setzt in der Regel den Strafantrag<br />
des Geschädigten voraus. Ferner besteht aufgrund des geringen Interesses an