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DFN-Infobrief vom Februar 2007

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<strong>DFN</strong><br />

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ihrer Systeme unterbunden werden kann. Dies mag rechtspolitisch unerfreulich<br />

sein; die Einführung der Vorschrift ist jedoch europarechtlich vorgeschrieben.<br />

Abfangen von Daten - § 202b StGB-E<br />

Durch die Novelle neu eingeführt wird der Tatbestand des Abfangens von Daten -<br />

§ 202b StGB-E. Von der Norm erfasst wird das unbefugte Verschaffen von Daten<br />

aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung. § 202b StGB-E schützt damit<br />

subsidiär zu § 202a StGB-E Daten während des Übermittlungsvorgangs. Im<br />

Unterschied zum Tatbestand des Ausspähens von Daten setzt das Abfangen von<br />

Daten das Vorliegen einer besonderen Zugangssicherung nicht voraus. Der<br />

Gesetzgeber wollte hier nach geltendem Recht bestehende Strafbarkeitslücken<br />

schließen. Das betrifft in erster Linie alternative Kommunikationsmöglichkeiten wie<br />

Internet-Chats, Emails oder VoIP. Nach bisherigem Recht sind diese nicht<br />

geschützt, da sie nicht über die nach § 202a StGB erforderliche Zugangssicherung<br />

verfügen. Das so genannte Fremd-Sniffen bzw. das Mitschneiden von Netztraffic<br />

ist also bei einer unverschlüsselten Übermittlung derzeit straflos. Dies führt im<br />

Vergleich mit herkömmlichen Kommunikationsmitteln zu willkürlichen Ergebnissen.<br />

Das Abhören fremder Telefongespräche mit technischen Mitteln wird von der<br />

Norm des § 201 StGB – der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes – strafrechtlich<br />

erfasst; das Mitschneiden der Kommunikation im Internet ist hingegen<br />

straflos möglich. Eine solche Regelung wird der wachsenden Bedeutung alternativer<br />

Kommunikationsmittel nicht mehr gerecht.<br />

Problematisch an der neuen Regelung sind jedoch zwei Punkte. Die Vorschrift<br />

kann zu einer Überkriminalisierung von Bagatellfällen führen. Gedacht ist an den<br />

Fall des Wireless-Lans. Wer in Zukunft einen Laptop bei sich führt, der sich<br />

aufgrund von Standardeinstellungen in ein offenes Netz einwählt, macht sich nach<br />

§ 202b StGB-E strafbar. Er verschafft sich nämlich unbefugt Daten aus einer nichtöffentlichen<br />

Kommunikation. Es ist zwar kaum zu erwarten, dass solche Fälle in<br />

der Praxis tatsächlich zur Anzeige kommen. Die §§ 202a, b StGB-E sind als<br />

Antragsdelikte ausgestaltet; eine Verfolgung setzt in der Regel den Strafantrag<br />

des Geschädigten voraus. Ferner besteht aufgrund des geringen Interesses an

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