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DFN-Infobrief vom Februar 2007

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<strong>DFN</strong><br />

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bereich der Vorschrift ausgeschieden werden, bei denen die Durchbrechung des<br />

Schutzes ohne erheblichen zeitlichen und technischen Aufwand möglich ist.<br />

Bei Anwendung dieser Grundsätze wird eine Strafbarkeit nach § 202a StGB-E bei<br />

einem Angriff über das Internet erst dann anzunehmen sein, wenn der entsprechende<br />

Rechner durch eine Firewall gesichert ist; ein vollkommen ungeschützter<br />

Rechner verfügt hingegen nicht über eine besondere Zugangssicherung.<br />

Nicht erforderlich ist es jedoch, dass sämtliche Ports gesichert sind. Auch bei einer<br />

unzureichenden Sicherung bedarf es eines gewissen zeitlichen Aufwandes, um<br />

den Zugriff auf das System zu erlangen. Bei der so genannten URL-Manipulation,<br />

bei der durch geschickte Veränderung der URL ein Zugriff auf nicht für die Öffentlichkeit<br />

bestimmte Seiten möglicht ist, scheidet eine Strafbarkeit wegen Ausspähens<br />

von Daten hingegen aus. Derartige Manipulationen bedürfen keines<br />

größeren Aufwandes und sind im Ergebnis auf fehlerhafte Programmierung<br />

zurückzuführen. Straflos bleibt auch das Port-Scanning, bei dem der Angreifer die<br />

Ein- und Ausgänge eines Computers abtastet, um offene Zugänge auf dem<br />

Zielrechner aufzuspüren. Gleiches gilt für die so genannten Ping-Scans, bei denen<br />

festgestellt wird, ob der Inhaber einer bestimmten IP-Adresse zu einem<br />

bestimmten Zeitpunkt online ist. Die Daten, die sich der Täter bei den genannten<br />

Tätigkeiten verschafft, sind keine besonders gesicherten Daten. Sie befinden sich<br />

außerhalb des durch die besondere Zugangssicherung geschützten Systems. Die<br />

Systempenetration im Auftrag des Berechtigten bleibt ebenfalls weiterhin straflos.<br />

Nur das unbefugte Zugangverschaffen wird von der Norm erfasst.<br />

Die Neufassung der Vorschrift wird also im Ergebnis kaum zu Änderungen der<br />

Rechtslage führen. Allerdings ist in Zukunft schon das Eindringen in ein fremdes<br />

System ohne Kenntnisnahme der geschützten Daten strafbewehrt. Dies kann<br />

unerwünschte Folgen haben. Von privaten Nutzern aufgedeckte Sicherheitslücken<br />

werden in Zukunft in geringerem Maße in die Öffentlichkeit getragen werden, da<br />

jederzeit mit einer Anzeige des Systeminhabers zu rechnen ist. Ein solches Strafverfolgungsinteresse<br />

der Unternehmen besteht auch in der Regel, da so die für<br />

die Systeminhaber unerwünschte öffentliche Diskussion der Sicherheitslücken

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