DFN-Infobrief vom Februar 2007
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<strong>DFN</strong><br />
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anschließend die entsprechenden Dateien herunterzuladen. Dies hat folgenden<br />
Hintergrund.<br />
Bei der Einführung der Vorschrift 1986 ging es dem Gesetzgeber in erster Linie<br />
darum, Strafbarkeitslücken im Bereich der Computerspionage zu schließen. Das<br />
bloße Eindringen in ein Computersystem sollte nach dem ausdrücklich erklärten<br />
Willen des Gesetzgebers hingegen nicht strafbar sein. Man dachte insofern an<br />
Jugendliche, die aus reiner Experimentierfreude in fremde Systeme eindringen;<br />
diese sollten nicht überkriminalisiert werden. Die Rechtsprechung stellte dann<br />
aber schnell fest, dass eine solche Trennung zwischen dem guten Hacker – dem<br />
Whitehat –, der aus reiner Experimentierfreude handelt, und dem Datendieb –<br />
dem Blackhat – aus Beweisgründen kaum durchzuführen ist. Auch hatte man die<br />
Gefährlichkeit des Eindringens in fremde Informationssysteme unterschätzt. Um<br />
die so entstehenden Strafbarkeitslücken zu schließen, dehnten die Gerichte den<br />
Begriff des Verschaffens von Daten immer stärker aus. Heute versteht man<br />
hierunter überwiegend jedes Zugangverschaffen bei Kenntnisnahme der Daten.<br />
Der Unterschied zwischen der bisher geltenden Regelung und dem Entwurf besteht<br />
also lediglich darin, dass in Zukunft ein Kenntnisverschaffen der Daten für<br />
die Strafbarkeit nicht mehr erforderlich ist.<br />
Das zweite Merkmal des Tatbestandes ist das Merkmal der besonderen Zugangssicherung.<br />
Geschützt werden nicht alle Daten, sondern nur diejenigen, die besonders<br />
gesichert sind. Insofern ist es bei der ursprünglichen Regelung geblieben,<br />
die aber auch die größte Schwierigkeit bei der Auslegung des Tatbestandes darstellt.<br />
Das Merkmal der besonderen Zugangssicherung ist zu unbestimmt. Nach<br />
der Literatur liegt eine solche Zugangssicherung vor, wenn sie objektiv geeignet<br />
ist, eine Kenntnisnahme durch Unberechtigte zu verhindern oder zu erschweren,<br />
und nach dem Willen des Berechtigten auch dazu bestimmt ist. Außerdem muss<br />
der Dateninhaber durch diese Sicherung sein besonderes Geheimhaltungsinteresse<br />
dokumentiert haben. Damit sollen alle Fälle aus dem Anwendungs-<br />
6 Convention on Cybercrime <strong>vom</strong> 23.11.2001, abrufbar unter:<br />
http://conventions.coe.int/Treaty/en/Treaties/Html/185.htm.