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DFN-Infobrief vom Februar 2007

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<strong>DFN</strong><br />

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anschließend die entsprechenden Dateien herunterzuladen. Dies hat folgenden<br />

Hintergrund.<br />

Bei der Einführung der Vorschrift 1986 ging es dem Gesetzgeber in erster Linie<br />

darum, Strafbarkeitslücken im Bereich der Computerspionage zu schließen. Das<br />

bloße Eindringen in ein Computersystem sollte nach dem ausdrücklich erklärten<br />

Willen des Gesetzgebers hingegen nicht strafbar sein. Man dachte insofern an<br />

Jugendliche, die aus reiner Experimentierfreude in fremde Systeme eindringen;<br />

diese sollten nicht überkriminalisiert werden. Die Rechtsprechung stellte dann<br />

aber schnell fest, dass eine solche Trennung zwischen dem guten Hacker – dem<br />

Whitehat –, der aus reiner Experimentierfreude handelt, und dem Datendieb –<br />

dem Blackhat – aus Beweisgründen kaum durchzuführen ist. Auch hatte man die<br />

Gefährlichkeit des Eindringens in fremde Informationssysteme unterschätzt. Um<br />

die so entstehenden Strafbarkeitslücken zu schließen, dehnten die Gerichte den<br />

Begriff des Verschaffens von Daten immer stärker aus. Heute versteht man<br />

hierunter überwiegend jedes Zugangverschaffen bei Kenntnisnahme der Daten.<br />

Der Unterschied zwischen der bisher geltenden Regelung und dem Entwurf besteht<br />

also lediglich darin, dass in Zukunft ein Kenntnisverschaffen der Daten für<br />

die Strafbarkeit nicht mehr erforderlich ist.<br />

Das zweite Merkmal des Tatbestandes ist das Merkmal der besonderen Zugangssicherung.<br />

Geschützt werden nicht alle Daten, sondern nur diejenigen, die besonders<br />

gesichert sind. Insofern ist es bei der ursprünglichen Regelung geblieben,<br />

die aber auch die größte Schwierigkeit bei der Auslegung des Tatbestandes darstellt.<br />

Das Merkmal der besonderen Zugangssicherung ist zu unbestimmt. Nach<br />

der Literatur liegt eine solche Zugangssicherung vor, wenn sie objektiv geeignet<br />

ist, eine Kenntnisnahme durch Unberechtigte zu verhindern oder zu erschweren,<br />

und nach dem Willen des Berechtigten auch dazu bestimmt ist. Außerdem muss<br />

der Dateninhaber durch diese Sicherung sein besonderes Geheimhaltungsinteresse<br />

dokumentiert haben. Damit sollen alle Fälle aus dem Anwendungs-<br />

6 Convention on Cybercrime <strong>vom</strong> 23.11.2001, abrufbar unter:<br />

http://conventions.coe.int/Treaty/en/Treaties/Html/185.htm.

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