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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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68 Dr. Josef Wanke.<br />

100, 50, 40 ober weniger Mark abfinden lassen wurden. Schließlich<br />

beschloß man, Bremens Vermittlung anzunehmen.')<br />

Die Verhandlungen wurden daraus in Stade weiter fortgeführt,<br />

wo auch die Sendeboten Bremens anwesend waren.<br />

Es waren dies die Bürgermeister Hinrik Hofebergen und<br />

Hiurif von Zottrum und <strong>der</strong> Ratsherr Hans Pagel. Bezüglich<br />

<strong>der</strong> <strong>Oldenburg</strong>er Affäre berichteten sie, sie hätten viel und lauge<br />

mit den Grafen verhandelt, sie hätten es aber nicht durchsetzen<br />

können, daß die Grafen sich, wie Hamburg es wünsche und wie es<br />

auch nicht unbillig wäre, dem Schiedsrichterspruche, den <strong>der</strong> Erzbischof,<br />

die Stadt Bremen und Stade auf Grund schriftlicher Verhandlungen<br />

in Stade fällen sollten, unterwerfen würden. Die Bremer<br />

schlüge« vor, die Vertreter Hamburgs sollten nach Bremen kommen,<br />

wo man dann die Sache mündlich verhandeln könne, vielleicht<br />

nähmen bann die <strong>Oldenburg</strong>er den Erzbischof und den Rat von<br />

Bremen als Vermittler an. Die Hamburger nahmen diesen Beschluß<br />

ad referendum. 2 )<br />

Während <strong>der</strong> Verhandlungen wurde auch eilte Kopie des<br />

Briefes, den die <strong>Oldenburg</strong>er dem Rate von Bremen besiegelt hatten,<br />

vorgelesen. 8 ) Beson<strong>der</strong>es Gewicht legte man dabei auf den Passus,<br />

in welchem die Grafen für sich und für ihre Erben sich verpflichteten,<br />

niemals Seeräuber zu hegen noch hegen zu lassen in ihrer Stadt,<br />

in ihrem Schlosse, Lande und Gebiete, um die von Bremen und<br />

den gemeinen Kaufmann zu beschädigen. Über Maßregeln gegen<br />

die Seeräuber wurde jetzt auch in Stade verhandelt. Man bat zunächst<br />

die Bremer, die Grafen ernstlich zu ermahnen, die Vitalienbrü<strong>der</strong><br />

von sich zu lassen. 4 ) Im Falle, daß die Grafen <strong>der</strong> Mahnung<br />

nicht nachkämen o<strong>der</strong> daß Sibeth, <strong>der</strong> dem inzwischen verstorbenen<br />

Ede Wimmeken in <strong>der</strong> Regierung nachgefolgt war, sie wie<strong>der</strong> aus-<br />

') H. R. Bs. VI, Nr. 528 §§ 7-10.<br />

'i H. R. Bd. VI. Nr. 528 § 21, 22, 24-26.<br />

3<br />

) H. R. Bd. VI. Nr. 23. Tasulves ward ok gelesen de copie des<br />

breves, den de van Oldenborch besegelt bebben den van Bremen.<br />

*) H. R, Bd. VI. Nr. 528. § 27. Unbe hir np beben de radesjendeboden<br />

be van Bremen, bat se be van Olbenborch unbirmiisenbeit, oomtaneben,<br />

mibe ock vormochteii. bat se be vitallienbrobere van sik leteti.

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