19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg
19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg
19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
68 Dr. Josef Wanke.<br />
100, 50, 40 ober weniger Mark abfinden lassen wurden. Schließlich<br />
beschloß man, Bremens Vermittlung anzunehmen.')<br />
Die Verhandlungen wurden daraus in Stade weiter fortgeführt,<br />
wo auch die Sendeboten Bremens anwesend waren.<br />
Es waren dies die Bürgermeister Hinrik Hofebergen und<br />
Hiurif von Zottrum und <strong>der</strong> Ratsherr Hans Pagel. Bezüglich<br />
<strong>der</strong> <strong>Oldenburg</strong>er Affäre berichteten sie, sie hätten viel und lauge<br />
mit den Grafen verhandelt, sie hätten es aber nicht durchsetzen<br />
können, daß die Grafen sich, wie Hamburg es wünsche und wie es<br />
auch nicht unbillig wäre, dem Schiedsrichterspruche, den <strong>der</strong> Erzbischof,<br />
die Stadt Bremen und Stade auf Grund schriftlicher Verhandlungen<br />
in Stade fällen sollten, unterwerfen würden. Die Bremer<br />
schlüge« vor, die Vertreter Hamburgs sollten nach Bremen kommen,<br />
wo man dann die Sache mündlich verhandeln könne, vielleicht<br />
nähmen bann die <strong>Oldenburg</strong>er den Erzbischof und den Rat von<br />
Bremen als Vermittler an. Die Hamburger nahmen diesen Beschluß<br />
ad referendum. 2 )<br />
Während <strong>der</strong> Verhandlungen wurde auch eilte Kopie des<br />
Briefes, den die <strong>Oldenburg</strong>er dem Rate von Bremen besiegelt hatten,<br />
vorgelesen. 8 ) Beson<strong>der</strong>es Gewicht legte man dabei auf den Passus,<br />
in welchem die Grafen für sich und für ihre Erben sich verpflichteten,<br />
niemals Seeräuber zu hegen noch hegen zu lassen in ihrer Stadt,<br />
in ihrem Schlosse, Lande und Gebiete, um die von Bremen und<br />
den gemeinen Kaufmann zu beschädigen. Über Maßregeln gegen<br />
die Seeräuber wurde jetzt auch in Stade verhandelt. Man bat zunächst<br />
die Bremer, die Grafen ernstlich zu ermahnen, die Vitalienbrü<strong>der</strong><br />
von sich zu lassen. 4 ) Im Falle, daß die Grafen <strong>der</strong> Mahnung<br />
nicht nachkämen o<strong>der</strong> daß Sibeth, <strong>der</strong> dem inzwischen verstorbenen<br />
Ede Wimmeken in <strong>der</strong> Regierung nachgefolgt war, sie wie<strong>der</strong> aus-<br />
') H. R. Bs. VI, Nr. 528 §§ 7-10.<br />
'i H. R. Bd. VI. Nr. 528 § 21, 22, 24-26.<br />
3<br />
) H. R. Bd. VI. Nr. 23. Tasulves ward ok gelesen de copie des<br />
breves, den de van Oldenborch besegelt bebben den van Bremen.<br />
*) H. R, Bd. VI. Nr. 528. § 27. Unbe hir np beben de radesjendeboden<br />
be van Bremen, bat se be van Olbenborch unbirmiisenbeit, oomtaneben,<br />
mibe ock vormochteii. bat se be vitallienbrobere van sik leteti.