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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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Die Vitalienbrü<strong>der</strong> in <strong>Oldenburg</strong> (1395—1433). 59<br />

Inzwischen war es zwischen Bremen und den Eigentümern<br />

<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Made Ede abgenommene« Schiffe zu sehr interessanten<br />

Verhandlungen gekommen, auf die wir noch näher eingehen müssen.')<br />

Im Herbste 1409 hatten die Vitalienbrü<strong>der</strong> dreizehn große<br />

Schiffe mit Wachs, Grauwerk und an<strong>der</strong>em Gute gekapert. Diese<br />

Tatsache berichtet Dez. 20. Hamburg an Danzig.<br />

Einen Teil dieser Beute nun jagten die Bremer den Vitalienbrü<strong>der</strong>«<br />

in <strong>der</strong> Made wie<strong>der</strong> ab. Hierbei befand sich auch ein dem<br />

Johann Tzaye aus Sluis gehörendes Schiff. Am 30. August 1409<br />

bezeugt nämlich <strong>der</strong> Rat zu Sluis, das; vor ihm erschienen sei:<br />

Johann Tzaye, wohnhaft in Sluis, und habe ausgesagt, die<br />

Vitalienbrü<strong>der</strong> aus Friesland hätten ihm sein Schiff, „geheyten<br />

coggenschep", in <strong>der</strong> See genommen, die Stadt Bremen aber habe<br />

das Schiff den Vitalienbrü<strong>der</strong>n wie<strong>der</strong> abgenommen und „ontweldigt",<br />

und dem besagten Johann Tzaye aus guter Gunst und<br />

Freundschaft den dritte» Teil mit „alle sijner tobehoringe" wie<strong>der</strong>gegeben;<br />

dieses Drittel habe er fünf Bremer Bürgern und <strong>der</strong>en<br />

Gesellschaft verkauft (Andreas Haselbusch, Williken van Bremen<br />

Lu<strong>der</strong> vau Barle, Henrike Vincke», ende Rolvc van Moende ende<br />

erer geselscap, alle bürgere to Bremen). Damit will Johann zufrieden<br />

sein und nie irgend welche Ansprüche auf den Kogge»?<br />

wie<strong>der</strong> erheben 8 ).<br />

Auf einen solchen Anspruchsverzicht von feiten <strong>der</strong> früheren<br />

Eigentümer <strong>der</strong> den Vitalienbrü<strong>der</strong>n abgenommenen Güter und<br />

Schiffe mußte Bremen dringen, denn aus diese Weise wurde<br />

etwaigen späteren Streitigkeiten bezüglich <strong>der</strong> Auslieferung <strong>der</strong><br />

Stadlande das unter Bremens Schutz flehende Gebiet <strong>der</strong> Friedeburg zwischen<br />

<strong>der</strong> Heet und Escnshamni nicht zu beschädigen, übrigens mich eine gütliche Vermittlung<br />

<strong>der</strong> Bremer anzunehmen. — Brem. Urkdb. IV. Nr. 407. Am<br />

10. Angusr vermitteln die Bevollmächtigten Kenos ten Bröks und des Rats zu<br />

Bremen eine Sühne zwischen Dide Lubben seit und Lübbe und Meine Sibets<br />

und ihren Parteien. — Brem. Urkdb. IV., Nr. 410.<br />

') Vgl. über das folgende W. v. Bippen, Zur Gesch. d. Vit. Hans.<br />

Mchichtsbl. Jahrg. 1884, @. 162.<br />

2) H. R. Bd. V., Nr. 653, 654 § 1.<br />

») Brem. Urkdb. IV., Nr. 394.

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