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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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30 Dr. Josef Wanke.<br />

Inzwischen nahmen die Verhandlungen <strong>der</strong> Städte mit den Häuptlingen<br />

nur einen langsamen Verlauf; erst am 23. Mai fand eine<br />

feierliche Schlußsitzung statt. Es wurden an diesem Tage drei Urkünden<br />

ausgestellt, die eine bestand in dem offiziellen Zeugnis <strong>der</strong><br />

Hauptleutc Lübecks, Hamburgs, Bremens und Groningens über die<br />

vereinbarte Sühne,') eine zweite, von fünfundzwanzig Häuptlingen<br />

und fünf Landschaften ausgestellte, betraf die Sühne selber, 2 ) eine<br />

dritte betraf die Vitalienbrü<strong>der</strong>.^) Bevor die Sühne verkündet<br />

wurde, gaben sämtliche Anwesende das feierliche Versprechen, gegen<br />

Vitalienbrü<strong>der</strong> und Seeräuber, wie auch gegen <strong>der</strong>en Beschützer den<br />

Städten mit aller Macht zu helfen.<br />

Der Inhalt <strong>der</strong> Sühne ist kurz folgen<strong>der</strong>: Zunächst soll als<br />

Bürgschaft, bis die Sühne erfolgt ist, Keno das Schloß Wittmnnd<br />

und Folkmar Allena die Burg Groothusen den Hanseaten überliefern.<br />

Dann sollen vier erwählte Schiedsrichter bis St. Jakobstag.<br />

den 25. Juli, einen Frieden zwischen beiden feindlichen Parteien<br />

zustande bringen. Werden sie bis dahin nicht fertig, so sollen sie<br />

am 25. Juli in Groningen sein, wo mit Hinzuziehung des Rates<br />

dieser Stadt ein Tag vor Weihnachten festgesetzt werden soll.<br />

Auch Vertreter <strong>der</strong> übrigen Hansestädte sollen dann an <strong>der</strong> Beratung<br />

teilnehmen und die Vertreter <strong>der</strong> Städte sollen die obersten<br />

Schiedsrichter sein. Als Bürgen für die Ausführung dieses Verträges<br />

sollen Keno und Folkmar Allenas Bru<strong>der</strong>sohn. Stielt nach<br />

Bremen, während Hiskos Sohn und Gerald Wyardissone als Geiseln<br />

nach Groningen gehen sollen. Ferner wird in dieser Sühnnngs-<br />

Urkunde einem jeden, er sei friesisch o<strong>der</strong> deutsch, freie Fahrt zu<br />

Wasser und zu Lande ohne jegliche Besteuerung zugesichert.<br />

Die dritte Urkunde befaßte sich mit den Vitalienbrü<strong>der</strong>n. In<br />

<strong>der</strong>selben geloben sämtliche Häuptlinge und Gemeinden von Ostsriesland.<br />

also bat beleghen is twyschen <strong>der</strong> Emese unde <strong>der</strong> Wesere,.<br />

daß sie nimmermehr Vitalienbrüber ober anbere Seeräuber, die ben<br />

Kaufmann zu Wasser ober zu Laube schäbigen, hegen wollen in<br />

') SQ. R. IV. Nr. 597.<br />

') H. R. IV. Nr. 596.<br />

») H. R. IV. Nr. 598. Liib. Urkdb. IV. Nr. 699. Cftfr. Urkdb. 1-<br />

Nr. 171.

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