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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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Zur Geschichte des Kirchenpatronats in Friesland. 171<br />

Das Bruchhausener Lehensregister bringt bei Erwähnung <strong>der</strong> um 1260<br />

vorgenommenen Teilung zwischen Alt- und Neu-Bruchhausen die<br />

Jnrisdiktions- und sonstigen nutzbaren Hoheitsrechte <strong>der</strong> Bruchhausener<br />

in Frieslaud in enge Verbindung mit ihren dort geübten<br />

Grafschaftsrechten. Wir werden uns also demnach in diesem Falle<br />

ein Geschlecht, welches sich im Besitz alter, damals bereits sehr<br />

geschmälerter Grafschastsrechte in jener Gegend befindet, zugleich<br />

im Besitz von Patronatsrechten an <strong>der</strong> Hauptkirche eines <strong>der</strong> betreffenden<br />

Distrikte, zu denken haben.<br />

Über die Ausübung <strong>der</strong> Esenser Patronatsrechte durch die<br />

Grafen von Bruchhausen und Hoya o<strong>der</strong> später durch die von Oldenbürg,<br />

ist uns aus dem gcmzen Mittelalter bis in den Anfang des<br />

16. Jahrhun<strong>der</strong>ts hinein we<strong>der</strong> eine unmittelbare Nachricht noch<br />

auch eine Andeutung erhalten. Erst eine im Jahre 1507 eingetretene<br />

Vakanz läfjt uus das Recht als bisher unbezweifelbar ausgeübt<br />

erkennen. In diesem Jahre war <strong>der</strong> Priester Hinrikus Krnbbemcintj<br />

1 ) gestorben. Er besaß an <strong>der</strong> St. MagnnSkirche zu Esens<br />

ein sogenanntes curatum beneficium, also nicht auf jeden Fall die<br />

Stelle des eigentlichen Pfarrers (rector), son<strong>der</strong>n vielleicht nur ein<br />

gleichfalls mit <strong>der</strong> Ausübung von Seelsorge verbundenes, dein des<br />

Pfarrers nachgeordnetes geistliches Amt, d. h. unter <strong>der</strong> Voraussetzung,<br />

das; die Kirche damals nur einen „rector" besaß, nach unseren Begriffen<br />

etwa die Stelle eines zweiten Geistlichen. Gerade dies wird eins <strong>der</strong><br />

beiden durch von <strong>der</strong> Specken erwähnten Kirchenlehen gewesen sein.<br />

Graf Johann von <strong>Oldenburg</strong> fühlte sich <strong>der</strong> außerhalb seines Landes<br />

gelegenen Gemeinde gegenüber offenbar mehr als Lehensherr wie<br />

als Kirchenpatron. So sorgte er dafür, daß das erledigte Lehen<br />

feinem Hanse von Nntzen werde. Zu diesem Zwecke präsentierte<br />

er dem Bremer Domscholasier als <strong>der</strong> zur Erteilung <strong>der</strong> Investitur<br />

zuständigen Stelle seinen Sekretär Eylardns Robeken, Kanonikus<br />

an St. Lamberti zu <strong>Oldenburg</strong>. Gleichzeitig ließ er sich von diesem<br />

einen Revers ausstelle», daß er das Leheu dem Junker Moritz,<br />

einen, Sohne seines Herrn, abtreten werde, sobald dieser in <strong>der</strong> Lage<br />

sein würde, ein <strong>der</strong>artiges geistliches Lehen zu empfangen. Die<br />

') Erscheint urkundlich am 6. Dezeinber 1494. (Staatsarchiv in Aurich).

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