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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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170 Dr. H. Reimers.<br />

Lehen gehenden geistlichen Stellen in Ostfriesland anzufragen und<br />

den Fürsten von Ostsriesland zu ersuchen, die Ladung zum<br />

Lehenstage den betreffenden Geistlichen zuzustellen und an ihren<br />

Kirchentüren anschlagen zu lassen. Georg Albrecht von Ostfriesland<br />

erwi<strong>der</strong>te darauf am 2. Juni 1711, daß ihm von den prätendierten<br />

Lehen nichts bewußt sei und er „bannen hcro billig Bedenken<br />

tragen müsse die ihm zugeschickten Patente publizieren und<br />

assigieren zu lassen." Damit war ein Jahrhun<strong>der</strong>te altes Recht<br />

<strong>der</strong> Vergessenheit endgültig anheim gegeben.<br />

Bei den Verhandlungen von 1565/67 und 1711 wird neben<br />

<strong>der</strong> Kirche zu Altrich auch ein geistliches Lehen zu Esens erwähnt,<br />

auf das die Grafen von <strong>Oldenburg</strong> alte Rechte besaßen. Auch<br />

über die Herkunft dieses Rechtes ist uns eine Nachricht aus dem<br />

Mittelalter erhalten. Während das Auricher Patrouatsrecht nach<br />

<strong>der</strong> freilich unverbürgten Nachricht Schiphovers auf die Stiftung<br />

<strong>der</strong> betreffenden Kirche zurückgeführt wird, erscheint das Esenser<br />

Patronat als unmittelbarer Ausfluß alter Grafschaftsrechte o<strong>der</strong><br />

doch jedenfalls in engstem Zusammenhange mit ihnen. Das Lagerbuch<br />

des Trösten von <strong>der</strong> Specken weiß darüber zu berichten:<br />

„item eeti leen to Esenzen und ok bat an<strong>der</strong> leen des greven van<br />

<strong>der</strong> Hoven, bat wart ghekost vor hun<strong>der</strong>t mark van greven ©Herde<br />

und greven Johanne." 1 ) Der Kaufvertrag, aus welchem hier das<br />

oldenburgische Recht an <strong>der</strong> Esenser Kirche abgeleitet wirb, ist zu<br />

Bremen am 24. November 1340 abgeschlossen. 2 ) Durch ihn verkauften<br />

Gerharb und Johann von Hoya dein Grafen Eonrad von<br />

<strong>Oldenburg</strong> für 100 Bremer Mark Silbers alle Gerechtigkeit, welche<br />

sie und ihre Vorfahren innerhalb <strong>der</strong> gesamten friesischen Lande als<br />

Ausfluß <strong>der</strong> Herrschaft von Hoya und Bruchhausen in weltlichen<br />

und geistlichen Dingen besessen hatten. 3 ) Diese Rechte waren<br />

zwei Jahre vorher mit den Gütern <strong>der</strong> Alt-Brnchhansener Linie<br />

des oldenburgischen Grafenhauses von den Hoyaer Grafen angekauft.<br />

') Ehrentraut, Fries. Aich. 1 487.<br />

4<br />

) Friedlän<strong>der</strong>, C. U.-B. I 58, Ehrenkaut II 414, Halen» I 4G7.<br />

*) omnen iustitiam, quam nos et nostri progenitores per totam<br />

Frisiam ex parte dominii de Hoya et Brochusen in secularibus et spiritualibus<br />

dinosoimur habuisse.

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