19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg
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166 Dr. H. Reimers.<br />
Einer <strong>der</strong> Nachfolger, vielleicht <strong>der</strong> unmittelbare Nachfolger<br />
Tjaerds war wie<strong>der</strong>um ein Ostfriese, Menso von Dornum. Er<br />
befindet sich, höchstwahrscheinlich auf Präsentation des Grafen von<br />
<strong>Oldenburg</strong> in sein Amt gelangt, im Jahre 1511 wie es scheint<br />
bereits einige Zeit in anerkanntem Besitz <strong>der</strong> Auricher Pfarrkirche.<br />
Spätestens im August dieses Jahres resignierte er, ohne dem Grafen<br />
Johann von <strong>Oldenburg</strong> als seinem <strong>der</strong>zeitigen Patron davon Mitteilung<br />
zu machen, sein Amt und erhielt alsbald in dem an Ort und<br />
Stelle anwesenden Kleriker Johannes Twelchorn einen Nachfolger.<br />
Sobald <strong>der</strong> Graf von <strong>der</strong> Erledigung seiner Patronatspfarre Kunde<br />
erhielt, suchte er den Magister <strong>der</strong> freien Künste und Bacalaureus<br />
des kanonischen Rechtes Hermann von Arstem auf die Auricher<br />
Pfarre zu bringen und ließ sich von diesem am L.September 1511<br />
einen Lehnsrevers ausstellen. Arstem scheint es nicht gelungen zu<br />
sein, die in <strong>Oldenburg</strong> erworbenen Rechte zur Geltung zu bringen.<br />
Der LehnsreverS an den Grafen von <strong>Oldenburg</strong> ist seine einzige<br />
Handlung als Inhaber <strong>der</strong> Auricher Pfarrkirche von <strong>der</strong> uns etwas<br />
überliefert ist.<br />
Twelchorn blieb in <strong>der</strong> Tat von Mensos Verzicht an etwa<br />
ein Jahr o<strong>der</strong> länger in tatsächlich ungehin<strong>der</strong>tem Besitz <strong>der</strong> umstrittenen<br />
Kirche. Daß dies nicht ohne Zustimmung des betreffenden<br />
Landesherrn, in diesem Falle des Grafen Edzard von Ostfriesland<br />
geschehen konnte, liegt auf <strong>der</strong> Hand. Betrachtet man<br />
die Vorgänge jener Zeit in größerem Zusammenhange, so ist<br />
es sogar wahrscheinlich, daß es sich hier um einen Versuch <strong>der</strong><br />
einheimischen Grafengewalt handelt, sich des Patronatsrechtes an<br />
einem <strong>der</strong> wichtigsten Orte des Landes zu bemächtigen. Twelchorns<br />
Rechtstitel, auf den hin er die Kirche, <strong>der</strong>en tatsächlicher Inhaber<br />
er seit 1511 ist, erworben hat. wird nirgends erwähnt. Wahrscheinlich<br />
wird Menso von Dornum zunächst zu seinen Gunsten<br />
verzichtet haben. Die Einzelheiten dieses Vorganges, insbeson<strong>der</strong>e<br />
ob <strong>der</strong> Verzicht etwa bereits durch den Grafen von Ostfriesland<br />
veranlaßt und in welcher Form dieser zu <strong>der</strong> Nachfolge Twelchorns<br />
feine Zustimmung fund getan hat, entzieht sich unserer Kenntnis.<br />
Dagegen spricht es für die guten Beziehungen Twelchorns zur<br />
einheimischen landesherrlichen Gewalt, daß er später eine im Laufe