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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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164 Dr. H. Neilners.<br />

Pfarrer Johann von Raden sein Amt <strong>der</strong> Präsentation des Grafen<br />

von <strong>Oldenburg</strong> verdankt. Die Tatsache, daß er noch als Pfarrer<br />

zu Altrich Grundbesitz in dem von seinem Kirchsprengel so entfernt<br />

liegenden Zwischenahn erwirbt sowie eine von ihm im Jahre 1418<br />

bei <strong>der</strong> St. Lambertuskirche zu <strong>Oldenburg</strong> errichtete Memorienstistung!)<br />

legeu zum mindesten die Vermutung nahe, daß er aus<br />

dem <strong>Oldenburg</strong>ischen stammte o<strong>der</strong> doch zu diesem Gebiete in naher<br />

Beziehung gestanden hat. Bei <strong>der</strong> von ihm im Jahre 1408 vollzogenen<br />

Stiftung einer Vikarie 2 ) an seiner Pfarrkirche erwähnt er<br />

gelegentlich den verus praesentator dieser Kirche. Damit aber<br />

kann nach dem spateren Zusammenhange, welcher den Grafen auch<br />

im Besitz des Patronatsrechtes über diese Pikarie 3 ) zeigt, niemand<br />

>) Urkunden darüber in Grofch. HauS- u. Zentralarchiv zu <strong>Oldenburg</strong>.<br />

*) Friedlän<strong>der</strong> O.U.B. I, 214.<br />

s<br />

) Die erwähnte Vikarienstistiiiig gewährt uns in manchem einen interessanlen<br />

Einblick in das Leben eines damaligen ostsriesischen Geistlichen Johann<br />

von Raden, <strong>der</strong> nach allem, was wir von ihm wissen, ein recht begüterter<br />

Mann gewesen sein muß, macht seine fromme Stiftung, zu Ehren <strong>der</strong> heiligen<br />

Jungfrau und des heiligen Laurentius, neben ihrem gottseligen und auf das<br />

ewige Heil des Stifters abzielenden Zwecke, in <strong>der</strong> ausgesprochenen Absicht, damit<br />

dreien seiner Söhne eine ausreichende Versorgung zu verschaffen. Er selbst<br />

behält sich das Patronatsrecht für Lebenszeit vor und präsentiert als ersten Vikar<br />

einen seiner Söhne, nach dessen Tode stiftungsgemäß die beiden (indem nacheinan<strong>der</strong><br />

in den Besitz <strong>der</strong> Vikarie gelangen sollen. Das Verhältnis des Auricher<br />

Pfarrers zu seinen Söhnen wirst zugleich auf die zu katholischen Zeiten in Friesland<br />

bestehenden Priestereheii einiges Licht. Im ganzen werden wir das Wesen<br />

dieser vielbesprochenen Sache dahin zu bestimmen haben, das; es sich hier um<br />

eine, unter weitgehen<strong>der</strong> Duldung, aber niemals prinzipieller Anerkennung, <strong>der</strong><br />

kirchlichen Autoritäten, vom Volke und <strong>der</strong> bürgerlichen Obrigkeit als mehr o<strong>der</strong><br />

weniger rechtmäßig anerkannte Einrichtung handelt. Wie unbefangen man nach<br />

beiden Seiten hin <strong>der</strong> Einrichtung gegenüber stand, beweist nns auch alles, was<br />

wir von Johann von Raden und seinen Söhnen wissen. In einer von dem<br />

Grafen Moritz von <strong>Oldenburg</strong> ausgestellten Urkunde über einen Landkanf erscheinen<br />

vier Söhne des Auricher Kirchheim, die schlechtweg als seine Kin<strong>der</strong><br />

bezeichnet werden, als Mitkäufer des von ihrem Vater erworbenen Grundbesitzes<br />

(O U.B. I, 189) und in <strong>der</strong> Stiftungsaugelegenheit gibt die Bestätigungsurkunde<br />

feines DiözesanbiscHofs, des ErzbiscHofs Johann von Bremen, vom 3. Juli 1408<br />

den Beziehungen Johanns von Raden zu seinen drei in geistlichen, Stande<br />

lebenden, als filii carnales bezeichneten, Söhnen eine mittelbare Anerkennung<br />

dadurch, das, er ihre Nachfolge in <strong>der</strong> Stiftung ihres Vaters amtlich festlegt.

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