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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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160 Dr. £>. ReimerS.<br />

Bartels') zu dem Schluß: „Daß das Besetzungsrecht über die<br />

Pfarren des Rüstringerlandes aus den Händen des Archidiakons zu<br />

Bremen 1503 an den Häuptling Ede Wimmeken übergegangen sei."<br />

Ihn ergänzt Riemann 2 ) mit <strong>der</strong> Angabe, Ede Wimmeken habe 1503<br />

die geistliche Gerichtsbarkeit, welche bisher dem Archidiakon von<br />

Rüstringen zugestanden hatte, an sich gekauft. An Bartels schließt<br />

sich dann wie<strong>der</strong>um Pauls 3 ) an. Daß all diesen Nachrichten eine<br />

an<strong>der</strong>e Quelle als die bekannte Aufzeichnung über die Verhandhingen<br />

vom )8. September 1503 zu Grunde gelegen Hütte, ist<br />

nirgends ersichtlich und auch kaum wahrscheinlich.<br />

In <strong>der</strong> Tat bedeuteten diese Verhandlungen nichts weniger<br />

als einen Abschluß iu de» streitigen Angelegenheiten. Es kam zu<br />

langwierigen Verhandlungen vor dein Domdechanten zu Hamburg<br />

und an einer von kirchlicher Seite mit <strong>der</strong> Sache betrauten Stelle<br />

in Münster. Vielleicht handelte es sich dabei in beiden Fällen um<br />

vorn Papste ernannte Kommissare; jedenfalls ist die Sache auch in<br />

Rom anhängig gewesen. Eine beide Parteien befriedigende Entscheidung<br />

wurde aber nirgends erzielt. Dagegen brachte <strong>der</strong> Dompropst<br />

an <strong>der</strong> Spitze des Domkapitels zu Bremen nach umständlichen<br />

Verhandlungen vom 19.—23. April 1513 einen Vergleich zwischen<br />

den beiden streitenden Parteien zustande, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Jurisdiktionsfrage,<br />

soweit die Lebensinteressen <strong>der</strong> landesherrlichen Gewalt in<br />

Betracht kamen, einen Sieg des Hauses Papinga bedeutete. Die<br />

in engerem Sinne geistlichen Jurisdiktionsrechte verblieben ungeschmälert<br />

dem Domdechanten, während diesem bei an<strong>der</strong>n, dem<br />

Häuptling zur Erledigung zugewiesenen Sachen, doch wenigstens ein<br />

Teil <strong>der</strong> von den Missetätern verwirkten Strafgel<strong>der</strong> zufließen sollte.<br />

Die Frage des Patronatsrechtes dagegen fand auch in diesem Vertrage<br />

noch keine endgültige Losung. Man begnügte sich damit,<br />

') Jahrbuch <strong>der</strong> Gesellschaft für bildende Kunst und vaterländische Alterliimer<br />

in Emden VI, 2 ©.56; auf mündliches Befragen vermochte <strong>der</strong> damals<br />

schon bejahrte, inzwischen verstorbene, Verfasser jener Abhandlung mir seine Quelle<br />

für diese Nachricht nicht mehr anzugeben.<br />

*) Geschichte Jeverlands S. 406.<br />

*) Jahrbnch <strong>der</strong> Gesellschaft s. b. Kunst u. v. Altert, zu Emden XVII,<br />

2. 208.

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