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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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Zur Geschichte des Kirchenpatroiiats in ftricSfmid. 159<br />

licher Seite wurden dann mit demselben Nachdruck alle diese Rechte<br />

bestritten. Genau ebenso kam es in <strong>der</strong> Patronatsangelegenheit zu<br />

stehen. Auch hier beanspruchten beide Teile unbedingt das Patronatsrecht<br />

im ganzen Lande. Am 18. September 1503 fand zu <strong>Oldenburg</strong><br />

eine Tagung zu friedlicher Ausgleichung dieser Streitfragen<br />

statt. Erreicht wurde dabei nichts. Es wurde lediglich eine Aufzeichnung<br />

<strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen einan<strong>der</strong> unbedingt ausschließenden Anspriiche<br />

vorgenommen.<br />

Wenn die jeverschen Bevollmächtigten in dieser Angelegenheit<br />

sechs Jahre später erklärten, daß die Streitpunkte freundschaftlich<br />

beigelegt seien, so ist das eine Verschleierung <strong>der</strong> Tatsachen, die<br />

wohl lediglich den Zweck hatte, den von jeverscher Seite weiterhin<br />

tatsächlich ausgeübten Rechten einen legitimen Anstrich zu verleihen. 1 )<br />

Gerade au diese in Wahrheit völlig ergebnislosen Verhandlungen<br />

von 1503 hat sich in späteren Darstellungen <strong>der</strong> Irrtum augerankt,<br />

als ob es damals auf dem Vertragswcge zu einer Übertragung <strong>der</strong><br />

geistlichen Jurisdiktion und des Patronatsrechtes über die Kirchen<br />

Jeverlands an das Haus Papinga gekommen wäre. Hamelmaim 2 )<br />

behauptet, Ede Wiinmeken habe sich im Jahre 1503 mit dem Domkapitel<br />

zu Bremen vertragen und die geistliche Jurisdiktion an sich<br />

gebracht, welche zuvor bei dem archidiaconus Rnstringie gewesen wäre.<br />

Abgesehen von <strong>der</strong> unrichtigen Anssassnng <strong>der</strong> Tatsachen bietet hier<br />

die Verwechselung des Archidiakous von Rüstringen, dem nur ein<br />

kleiner Teil Jeverlauds unterstand mit dem Domdechauteu den<br />

Ausgangspunkt zu weiterer Verwirrung. Daß Hamelmann dabei<br />

den Archidiakon als geistlichen Oberen von Ostringen, Wangerland<br />

und Rüstringen ansieht, ergibt <strong>der</strong> Zusammenhang seiner Worte<br />

mit ziemlicher Sicherheit. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf<br />

Hamelmann behauptet denn auch Bruschius ^) bereits, Ede Wimmeken<br />

habe die geistliche Gerichtsbarkeit über Jeverlaud durch einen Vertrag<br />

mit dem Bremer Domkapitel im Jahre 1503 völlig an sich gebracht.<br />

Scheinbar durch eine Verschmelzung bei<strong>der</strong> Nachrichten gelangt<br />

*) Urkunde vom 22. Januar 1509 im Gr. H. u. Z.-Archiv zu <strong>Oldenburg</strong>.<br />

*) Oldenb. Chronik S. 457.<br />

3<br />

) Gesammelte Nachrichten von Jeverland S. 60.

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