17.11.2013 Aufrufe

19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

158 Dr. H. Reimers.<br />

die Kirche zu „Jnnede" x ) zustand. Der Konflikt zwischen landesherrlicher-<br />

und Archidiakonatsgewalt tritt uns hier in einem lebendigen<br />

Beispiel entgegen. Zu einer scharfen Abgrenzung <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen<br />

Rechte scheint es das ganze 15. Jahrhun<strong>der</strong>t hindurch nicht gekommen<br />

zu sein.<br />

Von den im Sta<strong>der</strong> Kopiar dem Domdechanten auf Jeverländischem<br />

Boden zugeschriebenen Patronatsrechten finden wir im<br />

Laufe des 15. Jahrhun<strong>der</strong>ts diejenigen über die Vikarien zu Oldendorf<br />

und Wiarden. (1474) sowie über die perpetua vicaria zu Schortens<br />

(1493) wie es scheint in ungehin<strong>der</strong>ter Ausübung. An<strong>der</strong>s steht es<br />

dagegen mit <strong>der</strong> ihm im Sta<strong>der</strong> Kopiar gleichfalls zugeschriebenen<br />

Pfarre zu Oldendorp und <strong>der</strong> im Kirchspiel Tettens gelegenen Kapelle<br />

zu Middoge. Für Oldendorp finden wir 1486 den Häuptling Ede<br />

Wimmeken d. I. im Besitz eines vom Bremer Domdechanten anerkannten<br />

Präsentationsrechtes. Ähnlich steht es mit Middoge,<br />

hier präsentieren Häuptling Ede Wimmeken sowie die Zuraten und<br />

Pfarreingesessenen zu Tettens, während <strong>der</strong> Offizial des Domdechanten<br />

daraufhin die Investitur erteilt. Er behauptet dabei, daß<br />

collatio, provisio, institutio seil quevis alia dispositio <strong>der</strong> Stelle<br />

dem Tomdechanten gebühren, ohne daraus freilich im vorliegenden<br />

Falle eine Folgerung gegen die erfolgte Präsentation zif ziehen.<br />

Die Frage nach dem Patronatsrecht über die Kirchen des zum<br />

Bremer Domdechantensprengel gehörenden Ostringen und Wangerland<br />

verquickte sich mit <strong>der</strong>jenigen nach <strong>der</strong> Ausdehnung <strong>der</strong> geistlichen<br />

Jurisdiktion des Dechanten in diesen Gegenden, auch hier<br />

trafen die von geistlicher und von landesherrlicher Seite erhobenen<br />

Ansprüche hart zusammen. Die Bremer Prälaten beanspruchten aus<br />

alle Fälle das Recht, die Geistlichkeit ihres Sprengels nach Bremen<br />

vorzuladen, sie sahen sich als ordnungsmäßige Richter über alle<br />

zu heiligen Zeiten und an heiligen Orten im Lande vorfallenden<br />

Körperverletzungen sowie über alle Totschlüge überhaupt an und<br />

stellten dazu noch eine Reihe weiterer For<strong>der</strong>ungen aus, die tief in<br />

die Gerichtshoheit des Landesherrn eingriffen. Von landesherr-<br />

*) Tamit ist wohl mit Sicherheit Neuende und nicht das von s Dt einordne,<br />

Jahrbuch I ©. 123, vermutete Johanniters gemeint.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!