19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg
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158 Dr. H. Reimers.<br />
die Kirche zu „Jnnede" x ) zustand. Der Konflikt zwischen landesherrlicher-<br />
und Archidiakonatsgewalt tritt uns hier in einem lebendigen<br />
Beispiel entgegen. Zu einer scharfen Abgrenzung <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen<br />
Rechte scheint es das ganze 15. Jahrhun<strong>der</strong>t hindurch nicht gekommen<br />
zu sein.<br />
Von den im Sta<strong>der</strong> Kopiar dem Domdechanten auf Jeverländischem<br />
Boden zugeschriebenen Patronatsrechten finden wir im<br />
Laufe des 15. Jahrhun<strong>der</strong>ts diejenigen über die Vikarien zu Oldendorf<br />
und Wiarden. (1474) sowie über die perpetua vicaria zu Schortens<br />
(1493) wie es scheint in ungehin<strong>der</strong>ter Ausübung. An<strong>der</strong>s steht es<br />
dagegen mit <strong>der</strong> ihm im Sta<strong>der</strong> Kopiar gleichfalls zugeschriebenen<br />
Pfarre zu Oldendorp und <strong>der</strong> im Kirchspiel Tettens gelegenen Kapelle<br />
zu Middoge. Für Oldendorp finden wir 1486 den Häuptling Ede<br />
Wimmeken d. I. im Besitz eines vom Bremer Domdechanten anerkannten<br />
Präsentationsrechtes. Ähnlich steht es mit Middoge,<br />
hier präsentieren Häuptling Ede Wimmeken sowie die Zuraten und<br />
Pfarreingesessenen zu Tettens, während <strong>der</strong> Offizial des Domdechanten<br />
daraufhin die Investitur erteilt. Er behauptet dabei, daß<br />
collatio, provisio, institutio seil quevis alia dispositio <strong>der</strong> Stelle<br />
dem Tomdechanten gebühren, ohne daraus freilich im vorliegenden<br />
Falle eine Folgerung gegen die erfolgte Präsentation zif ziehen.<br />
Die Frage nach dem Patronatsrecht über die Kirchen des zum<br />
Bremer Domdechantensprengel gehörenden Ostringen und Wangerland<br />
verquickte sich mit <strong>der</strong>jenigen nach <strong>der</strong> Ausdehnung <strong>der</strong> geistlichen<br />
Jurisdiktion des Dechanten in diesen Gegenden, auch hier<br />
trafen die von geistlicher und von landesherrlicher Seite erhobenen<br />
Ansprüche hart zusammen. Die Bremer Prälaten beanspruchten aus<br />
alle Fälle das Recht, die Geistlichkeit ihres Sprengels nach Bremen<br />
vorzuladen, sie sahen sich als ordnungsmäßige Richter über alle<br />
zu heiligen Zeiten und an heiligen Orten im Lande vorfallenden<br />
Körperverletzungen sowie über alle Totschlüge überhaupt an und<br />
stellten dazu noch eine Reihe weiterer For<strong>der</strong>ungen aus, die tief in<br />
die Gerichtshoheit des Landesherrn eingriffen. Von landesherr-<br />
*) Tamit ist wohl mit Sicherheit Neuende und nicht das von s Dt einordne,<br />
Jahrbuch I ©. 123, vermutete Johanniters gemeint.