19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg
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Zur Geschichte des Kirchenpatronats in Friesland. 157<br />
lassenen Kirchen zu Zetel, Ellens, Dangast und Bockhorn, diese alle<br />
seien de jure patronatus laicorum gewesen.') Die Annahme, daß<br />
es sich bei bett drei erstgenannten um solche Kirchen handeln könnte,<br />
während Bockhorn sich durch ein Persehen in diese Reihe eingeschlichen<br />
hätte, erledigt sich dadurch, daß gerade diese Kirchen dem<br />
Iconis aus einer größeren Anzahl anfangs erstrebter durch päpstliche<br />
Verleihung endgültig zugesprochen werden, während man für den<br />
Fall, daß eine von ihnen tatsächlich Patronatskirche des Archidiakons<br />
gewesen wäre, wohl leicht eine an<strong>der</strong>e dafür hätte einsetzen können.<br />
Aus dem allen kann man aus ein fortgesetztes Ringen <strong>der</strong><br />
Prälaten des Bremer Erzstiftes nach Eriverbuug <strong>der</strong> Patronatsrechte,<br />
womöglich in ihren ganzen friesischen Kirchensprengeln, schließen.<br />
Daß diesem Streben an einer Stelle ein voller Erfolg beschieden<br />
gewesen wäre, läßt sich nicht nachweisen. Noch während die geistliehe<br />
Gewalt um diese Ausdehnung ihrer Rechte rang, trat ihr eine<br />
an<strong>der</strong>e nach dem gleichen Ziele strebende Macht entgegen. Das<br />
war die, um jene Zeit auf friesischem Bodeu erstarkende einheimische<br />
landesherrliche Gewalt. Für Ostsriesland haben wir diese Vorgänge<br />
bereits berührt. In Wangerl and, Ostringen und Rüstringen, wo<br />
feit <strong>der</strong> zweiten Hälfte des 14. Jahrhun<strong>der</strong>ts das Geschlecht Ede<br />
Wimmekens zur Macht gelangt war, läßt sich das gleiche Streben<br />
verfolgen. Die älteste Spur eines Zusammenstoßes <strong>der</strong> werdenden<br />
landesherrlichen Gewalt mit ben herrschenden kirchlichen Autoritäten<br />
weist uns auf Ebe Wimmeken b. Ä. selbst zurück. Der Pfarrer zu<br />
Neuenbe, eben jener Meinharbus Ieonis, besten Namen wir in <strong>der</strong><br />
Bockhorner Angelegenheit begegnen, war aus feinem Neitenber Amte<br />
burch Ebe Wimmeken und besten Nachfolger Sibet Lubben vertrieben,<br />
obgleich es ihm seinerzeit rechtmäßig (auetoritate ordinaria) übertragen<br />
ivorben war. Ein Prozeß entschieb zu Ungunsten <strong>der</strong> beiden<br />
Jeverschen Häuptlinge und Papst Martin V. befahl am 2. Juni 1421<br />
ben Meinharbus Iconis in seinen Besitz wieber einzusetzen.-) Die<br />
auetoritas ordinaria, welche die erste Einsetzung bes Iconis in sein<br />
Amt bewirkt hat, ist aller Wahrscheinlichkeit nach <strong>der</strong> Archibiafon<br />
von Rüstringen, beni nach bem Staber Kopiar das Patronat über<br />
*) Jahrbuch XVI S. 132.<br />
•) Jahrbuch XVI S. 111.