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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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Zur Geschichte des Kirchenpatronats in Friesland. 157<br />

lassenen Kirchen zu Zetel, Ellens, Dangast und Bockhorn, diese alle<br />

seien de jure patronatus laicorum gewesen.') Die Annahme, daß<br />

es sich bei bett drei erstgenannten um solche Kirchen handeln könnte,<br />

während Bockhorn sich durch ein Persehen in diese Reihe eingeschlichen<br />

hätte, erledigt sich dadurch, daß gerade diese Kirchen dem<br />

Iconis aus einer größeren Anzahl anfangs erstrebter durch päpstliche<br />

Verleihung endgültig zugesprochen werden, während man für den<br />

Fall, daß eine von ihnen tatsächlich Patronatskirche des Archidiakons<br />

gewesen wäre, wohl leicht eine an<strong>der</strong>e dafür hätte einsetzen können.<br />

Aus dem allen kann man aus ein fortgesetztes Ringen <strong>der</strong><br />

Prälaten des Bremer Erzstiftes nach Eriverbuug <strong>der</strong> Patronatsrechte,<br />

womöglich in ihren ganzen friesischen Kirchensprengeln, schließen.<br />

Daß diesem Streben an einer Stelle ein voller Erfolg beschieden<br />

gewesen wäre, läßt sich nicht nachweisen. Noch während die geistliehe<br />

Gewalt um diese Ausdehnung ihrer Rechte rang, trat ihr eine<br />

an<strong>der</strong>e nach dem gleichen Ziele strebende Macht entgegen. Das<br />

war die, um jene Zeit auf friesischem Bodeu erstarkende einheimische<br />

landesherrliche Gewalt. Für Ostsriesland haben wir diese Vorgänge<br />

bereits berührt. In Wangerl and, Ostringen und Rüstringen, wo<br />

feit <strong>der</strong> zweiten Hälfte des 14. Jahrhun<strong>der</strong>ts das Geschlecht Ede<br />

Wimmekens zur Macht gelangt war, läßt sich das gleiche Streben<br />

verfolgen. Die älteste Spur eines Zusammenstoßes <strong>der</strong> werdenden<br />

landesherrlichen Gewalt mit ben herrschenden kirchlichen Autoritäten<br />

weist uns auf Ebe Wimmeken b. Ä. selbst zurück. Der Pfarrer zu<br />

Neuenbe, eben jener Meinharbus Ieonis, besten Namen wir in <strong>der</strong><br />

Bockhorner Angelegenheit begegnen, war aus feinem Neitenber Amte<br />

burch Ebe Wimmeken und besten Nachfolger Sibet Lubben vertrieben,<br />

obgleich es ihm seinerzeit rechtmäßig (auetoritate ordinaria) übertragen<br />

ivorben war. Ein Prozeß entschieb zu Ungunsten <strong>der</strong> beiden<br />

Jeverschen Häuptlinge und Papst Martin V. befahl am 2. Juni 1421<br />

ben Meinharbus Iconis in seinen Besitz wieber einzusetzen.-) Die<br />

auetoritas ordinaria, welche die erste Einsetzung bes Iconis in sein<br />

Amt bewirkt hat, ist aller Wahrscheinlichkeit nach <strong>der</strong> Archibiafon<br />

von Rüstringen, beni nach bem Staber Kopiar das Patronat über<br />

*) Jahrbuch XVI S. 132.<br />

•) Jahrbuch XVI S. 111.

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