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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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156 Dr. H. Reimers.<br />

kontrollieren können, noch mitten in die Zeit des Kampfes um die<br />

Erwerbung dieses Rechtes hinein.<br />

Die in mehrfacher Hinsicht merkwürdige Langwardener Urkünde<br />

mag uns hier zum Ausgangspunkte dienen. Nach dem Sta<strong>der</strong><br />

Kopiar besitzt im Jahre 1420 <strong>der</strong> Archidiakon von Rüstringen das<br />

Kollationsrecht über die Kirche zu Langwarden.') Die Urkunde<br />

Bonifaz' IX. vom 25. Januar 1400 zeigt uns. daß um dieses Recht<br />

damals noch zwischen dem Rüstringer Archidiakon und <strong>der</strong> Gemeinde<br />

gerungen wurde und zwar mit dem Erfolge, daß die höchste kirchliche<br />

Stelle für das althergebrachte Recht <strong>der</strong> Gemeinde entschied.<br />

Selbst wenn man also annehmen will, daß im Kopiar von 1420<br />

nicht nur ein beanspruchtes son<strong>der</strong>n damals — zwanzig Jahre<br />

später — tatsächlich geübtes Recht aufgeführt wird, so könnte es<br />

sich doch höchstens um eine Erwerbung neuesten Datums handeln.<br />

Daß aber tatsächlich im Kopiar nicht nur wirklich ausgeübte<br />

son<strong>der</strong>n höchstens erstrebte Rechte als Kompetenzen <strong>der</strong> Bremer<br />

Prälaten aufgeführt werden, ergibt sich uns aus ein paar an<strong>der</strong>n<br />

kontrollierbaren Angaben. Neben dem Patronat zu Langwarden ist<br />

im Kopiar ein solches über die Kirche zu Burhciue in Butjadingerland<br />

aufgeführt. Nun ergibt sich aber aus einer Urkunde Eugens IV.<br />

vom 11. August 1442, daß sich jedenfalls damals die Kirche zu<br />

Burhave unter Laienpatronat befunden hat, bei dem es sich wie<strong>der</strong>um<br />

nach Lage <strong>der</strong> Dinge wohl nur um ein Gemeindepatronat handeln kann.<br />

Könnte man hier immer noch glauben, daß zwischen 1420 und<br />

1442 eine Verschiebung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten<br />

wäre, so besitzen wir für Bockhorn eine dem Kopiar wi<strong>der</strong>sprechende<br />

Angabe, die <strong>der</strong> Zeit nach fast unmittelbar an dasselbe heranreicht<br />

und kaum eine an<strong>der</strong>e Erklärung zuläßt, als daß es sich im Kopiar,<br />

jedenfalls in diesem Stücke, nicht um die Angabe eines Tatbestandes,<br />

son<strong>der</strong>n lediglich um die eines Anspruches handelt. Die Kirche zu<br />

Bockhorn wird im Sta<strong>der</strong> Kopiar gleich den beiden vorhergenannten<br />

als zur Kollatur des Archidiakous von Rüstringen gehörend bezeichnet.<br />

Dagegen erklärt Papst Martin V. am 26. August 1425 in einer dem<br />

Priester Meynhardus Leonis erteilten Provision mit den damals ver-<br />

') W. v. Hodenberg: Die Diözese Bremen I S, 229.

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