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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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154 Dr. H. Reimers.<br />

man den Schluß ziehen, baß es sich hier um umfangreichere Rechte<br />

innerhalb <strong>der</strong> Grafschaft Ostfriesland gehandelt habe. Nimmt man<br />

hinzu, daß die hierfür an die päpstliche Kanzlei entrichtete Gebühr<br />

reichlich das Siebenfache des bei sogenannten Plenariaablässen von<br />

Standespersonen an die gleiche Stelle zu entrichtenden Betrages<br />

ausmacht, so wird man annehmen müssen, daß das Objekt, auf<br />

welches sich die Bestätigung bezieht, in Rom nicht gering eingeschätzt<br />

wurde und daß die betreffenden Patronatsrechte also wohl einen<br />

nicht unerheblichen Umfang gehabt haben werden.<br />

Taß die Grafen von Ostsriesland in <strong>der</strong> Zeit knrz vor <strong>der</strong><br />

Reformation in ihrem Lande Patronatsrechte von beträchtlichem<br />

Umfang besessen haben müssen, ergibt sich mit ziemlicher Sicherheit<br />

aus den Akten eines etwa seit 1548 vor dem Reichskammergericht<br />

zwischen dem Johanniterorden und dem gräflichen Hause von Ostfriesland<br />

geführten Prozesses. Dort tritt das gräfliche Haus, um<br />

fein Anrecht an dem säkularisierten Ordensgut zu erweisen, mit <strong>der</strong><br />

Behauptung auf, das Patronatsrecht nicht nur über alle Ordenshäuser<br />

<strong>der</strong> Johanniter, son<strong>der</strong>n auch über alle Pfarrkirchen des<br />

Landes, habe von ciltersher <strong>der</strong> Landesherrschaft zugestanden. Aus<br />

<strong>der</strong> Art, wie diese Behauptung in den Prozeßverhandlungen vorgebracht<br />

wird, ergibt sich freilich, daß von einet Übung dieses<br />

Rechtes im ganzen Lande damals, in <strong>der</strong> Mitte des 16. Jahrhun<strong>der</strong>ts,<br />

auch nicht annähernd mehr die Rede fein konnte. Die Möglichkeit<br />

einer solchen Behauptung über einen damals kaum 50 Jahre zurückliegenden<br />

Zustand aber, läßt doch zum mindesten auf beträchtliche<br />

Rechte zur Zeit <strong>der</strong> vorausgehenden Generation schließen. In<br />

den von dem Vertreter <strong>der</strong> Gräfin Anna von Ostfriesland am<br />

24. September 1561 dem Reichskammergericht überreichten Zusatzartikeln<br />

heißt es zu Nr. 6: „Item war daß gleicher Gestalt wolgedachte<br />

Grafen und <strong>der</strong>selben Voreltern über die hun<strong>der</strong>t und mehr<br />

Jahren nicht alleine erwähnter Kapellen (sc. in den Johanniterordenshäusern)<br />

son<strong>der</strong>n aller Pfarren in dieser Grafschaft Ostfriesland<br />

freie Administration. Collation und Presentation gehabt, ohne<br />

daß dem Papste o<strong>der</strong> einigen benachbarten Bischöfen einige erledigte<br />

Pfarren o<strong>der</strong> geistliche Benefizien zu konferieren gebühret habe; es<br />

wäre bann solches auf vorgehende <strong>der</strong> Grafen Prefeiitation n»d

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