19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg
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154 Dr. H. Reimers.<br />
man den Schluß ziehen, baß es sich hier um umfangreichere Rechte<br />
innerhalb <strong>der</strong> Grafschaft Ostfriesland gehandelt habe. Nimmt man<br />
hinzu, daß die hierfür an die päpstliche Kanzlei entrichtete Gebühr<br />
reichlich das Siebenfache des bei sogenannten Plenariaablässen von<br />
Standespersonen an die gleiche Stelle zu entrichtenden Betrages<br />
ausmacht, so wird man annehmen müssen, daß das Objekt, auf<br />
welches sich die Bestätigung bezieht, in Rom nicht gering eingeschätzt<br />
wurde und daß die betreffenden Patronatsrechte also wohl einen<br />
nicht unerheblichen Umfang gehabt haben werden.<br />
Taß die Grafen von Ostsriesland in <strong>der</strong> Zeit knrz vor <strong>der</strong><br />
Reformation in ihrem Lande Patronatsrechte von beträchtlichem<br />
Umfang besessen haben müssen, ergibt sich mit ziemlicher Sicherheit<br />
aus den Akten eines etwa seit 1548 vor dem Reichskammergericht<br />
zwischen dem Johanniterorden und dem gräflichen Hause von Ostfriesland<br />
geführten Prozesses. Dort tritt das gräfliche Haus, um<br />
fein Anrecht an dem säkularisierten Ordensgut zu erweisen, mit <strong>der</strong><br />
Behauptung auf, das Patronatsrecht nicht nur über alle Ordenshäuser<br />
<strong>der</strong> Johanniter, son<strong>der</strong>n auch über alle Pfarrkirchen des<br />
Landes, habe von ciltersher <strong>der</strong> Landesherrschaft zugestanden. Aus<br />
<strong>der</strong> Art, wie diese Behauptung in den Prozeßverhandlungen vorgebracht<br />
wird, ergibt sich freilich, daß von einet Übung dieses<br />
Rechtes im ganzen Lande damals, in <strong>der</strong> Mitte des 16. Jahrhun<strong>der</strong>ts,<br />
auch nicht annähernd mehr die Rede fein konnte. Die Möglichkeit<br />
einer solchen Behauptung über einen damals kaum 50 Jahre zurückliegenden<br />
Zustand aber, läßt doch zum mindesten auf beträchtliche<br />
Rechte zur Zeit <strong>der</strong> vorausgehenden Generation schließen. In<br />
den von dem Vertreter <strong>der</strong> Gräfin Anna von Ostfriesland am<br />
24. September 1561 dem Reichskammergericht überreichten Zusatzartikeln<br />
heißt es zu Nr. 6: „Item war daß gleicher Gestalt wolgedachte<br />
Grafen und <strong>der</strong>selben Voreltern über die hun<strong>der</strong>t und mehr<br />
Jahren nicht alleine erwähnter Kapellen (sc. in den Johanniterordenshäusern)<br />
son<strong>der</strong>n aller Pfarren in dieser Grafschaft Ostfriesland<br />
freie Administration. Collation und Presentation gehabt, ohne<br />
daß dem Papste o<strong>der</strong> einigen benachbarten Bischöfen einige erledigte<br />
Pfarren o<strong>der</strong> geistliche Benefizien zu konferieren gebühret habe; es<br />
wäre bann solches auf vorgehende <strong>der</strong> Grafen Prefeiitation n»d