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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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Dr. H. Reiiners, Zur Geschichte des Kirchenpatronats in Friesland. 153<br />

Eine Son<strong>der</strong>stellung nahmen hierin die Kirchen von Altrich<br />

und Esens insofern ein. als dort ein auswärtiger Landesherr, <strong>der</strong><br />

Graf Do« <strong>Oldenburg</strong> das Patronatsrecht besaß. In Ostfriesland<br />

herrschten im wesentlichen dieselben Verhältnisse, wie sie sich im<br />

allgemeinen für die gesamten friesischen Lande nachweisen lassen.<br />

Im 15. Jahrhun<strong>der</strong>t finden sich hier alle auch sonst vorkommenden<br />

Abweichungen von dem alten friesischen Gemeindepatronatsrechte<br />

vertreten. Seit 1408 ist das Johanniterkloster Mnde im Besitz<br />

des Patronatsrechts über die Kirche zu Petkum, seit 1284 dasjenige<br />

zu Jemgum im Besitz des gleichen Rechtes über die Kirche zu<br />

Holtgast, welches vordem <strong>der</strong> Bischof von Münster und noch früher<br />

<strong>der</strong> Abt von Werden besessen hatte. Der Propst von Reepsholt,<br />

bereits im 13. Jahrhun<strong>der</strong>t immer ein Prälat <strong>der</strong> Bremer Kirche,<br />

war seit 1268 im unbestrittenen Besitz <strong>der</strong> Kirche zu Gödens, die<br />

ihm vordem <strong>der</strong> Bremer Domdechant streitig gemacht hatte; sein<br />

Rechtsnachfolger nach dem Eingehen <strong>der</strong> Reepsholter Propstei<br />

im Jahre 1437 war <strong>der</strong> Propst zu St. Willehadi in Bremen.<br />

Der Domscholaster in Bremen übte Patronatsrechte im Harlinges<br />

lande aus. Als Häuptlinge von Greetsiel besaßen die Cirksena<br />

das Patronatsrecht über die Kirchen in Appingen und Greetsiel,<br />

außerdem später dasjenige über mindestens eine Pfarrstelle in<br />

Norden *). Als Landesherrn von Ostfriesland müssen sie außerdem<br />

noch in größerem, uns zurzeit nicht genau erkennbarem Umfange<br />

Patronatsrechte ausgeübt haben. Schon aus <strong>der</strong> Tatsache, daß<br />

Enno I. sich 1485 vom Papste die ihm zustehenden Patronatsrechte<br />

in seinem Gebiete (in suis doniiniis) bestätigen ließ 2 ), könnte<br />

') Das Sta<strong>der</strong> Kopiar von 1420 kennt 8 Benefizien in Norden, von<br />

denen 4 zur Kollatur des Bremer Domscholasters gehören, während bei den an<strong>der</strong>n<br />

das Präsentationsrecht den Pfarreingesesseneii, die Investitur dagegen gleichfalls<br />

dem Scholaster zusteht. (Hodenberg, Diöz. Bremen I S. 224.) Es wird sich<br />

dabei dem Zusammenhange nach um die für die Zeit von 1452—89 urkundlich<br />

belegten 8 Pfarrstellen an St. Ludger handeln. Wahrscheinlich haben die Cirksena<br />

bis 1471, wo sich das Vorhandensein ihres Rechtes zum ersten Male nachweisen<br />

läßt, eine o<strong>der</strong> mehrere <strong>der</strong> bisher den Pfarreingesessenen zur Präsentation zustehenden<br />

Stellen unter ihr Patronat gebracht.<br />

a<br />

) Urkunde im vatikanischen Archiv zu Rom.

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