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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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Dr. G, Riithning, Graf Johanns V. ÄUinzordnung. 151<br />

burger. Nun gab es noch Groninger und Jeverische Krummsterte,<br />

die den Wert des neuen Grote», also von vier Schwären,<br />

hatten. Die gestempelten oldenburger Krummsterte galten vier und<br />

einen halben Schwären, die an<strong>der</strong>en nicht gezeichneten oldenburger<br />

Krummsterte nur drei und einen halben Schwären. Auch zu<br />

an<strong>der</strong>en Münzstätten setzte man das Verhältnis fest: Em<strong>der</strong> Krummsterte<br />

galten vier Schwären, doppelte Bremer Grote zehn Schwären,<br />

einfache Bremer Grote fünf Schwären; Bremer Schwären wurden<br />

zu dem Werte <strong>der</strong> oldenburgischen genommen. Em<strong>der</strong> Jäger<br />

galten, wenn sie gezeichnet waren, acht, sonst nur fünf Schwären.<br />

Auch zu dem immer seltener und teuerer werdenden Goldes setzte<br />

man das Verhältnis fest. Der rheinische Gulden hatte nnnmehr<br />

45 Grote, von denen 32 aus eine Mark gingen. Das<br />

Verhältnis des rheinischen Guldens zur Mark hatte sich in nicht<br />

hun<strong>der</strong>t Jahren von 1:2 auf 1,41 :1 verschoben: Die friesischen<br />

Gulden galten 1502 40, Davidsgulden nur 38 Grote;<br />

beschnittene Davidsguldeu sollten eingezogen werden. Klemmer<br />

Gulden hatten 36 Grote o<strong>der</strong> 24 Stüver, Hornsgnlden 20 Grote<br />

o<strong>der</strong> 13 Stüver und 2 Schwären, Radolphuspostulatsgulden<br />

nur 26 Grote. Ju <strong>Oldenburg</strong> wurde kein Gold geprägt; die größte<br />

Silbermünze war <strong>der</strong> Stüver. Im 17. Jahrhun<strong>der</strong>t kamen etwa<br />

13 Taler auf eine Mark Silber.<br />

Dieser Müuzresorm Graf Johanns lag die Absicht zu Grunde,<br />

dem Kaufmann Vertrauen zur Landesmünze einzuflößen. Sie war<br />

ein Glied in <strong>der</strong> Kette planvoller Regierungsmaßregeln des willenstarken,<br />

klugen Herrschers.<br />

') von Jnama-Sterncgg. Deutsche Wirtschaftspolitik III, 2, S. 441, 442.

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