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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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Dr. G. Rüthning, Zwischenbrücken eine Svn<strong>der</strong>geineindc :c. 139<br />

Grundlage <strong>der</strong> folgenden Ausführungen, soweit nicht an<strong>der</strong>e Quellen<br />

in Frage kommen.<br />

Die deutschen Bauerschaften standen im Mittelalter allgemein<br />

unter einem o<strong>der</strong> mehreren gewählten Vorstehern, welche Heimburgen<br />

o<strong>der</strong> Bauermeister, bei uns meist Geschworene genannt werden,<br />

wenn wir aus späteren Zeiten zurückschließen dürfen. Unter ihrem<br />

Vorsitz beschloß die Gemeindeversammlung über die Angelegenheiten<br />

<strong>der</strong> Ackerflur. x ) Dazu kam, daß sich unter den Land- o<strong>der</strong> Gogerichten<br />

mit einer Tiugstatt in einem großen Bezirke zur Ausübung<br />

<strong>der</strong> nieberen Gerichtsbarkeit in ben Kirchspielen ober Dorfschaften<br />

Untergerich.sbezirke bilbeten, in benen die Burgerichte über bäuerliche<br />

Eigen- und Allinenbeangelegenheiten, b. h. über Fragen bes<br />

Gemeinbebesitzes, von den Geschworenen gehalten wurden; sie<br />

erlangten auch schon früh eine gewisse öffentliche Gerichtsbarkeit<br />

über Polizeivergehen und nie<strong>der</strong>e Frevel, wie Fälschung von Maß<br />

und Gewicht, trockene Schläge bei Prügeleien, kleinen Diebstahl.<br />

Schulden, unrechten Kauf. 2) So steht die mittelalterliche Bau er -<br />

gemeinde mit ihren Geschworenen, dem Gemeindebesitz, <strong>der</strong> Gemeinde-<br />

Versammlung am Banerstuhl. bem Bauergericht in <strong>der</strong> Vollversammlung<br />

aller Genossen ohne engere Verbinbitng mit <strong>der</strong><br />

Staatsgewalt da. Es scheint, daß die Bauerverfafsung im Mittelalter<br />

niemals durch schriftliche Aufzeichnung Rechtsgültigkeit erlangt<br />

hat. Dies geschah allgemein erst im sechzehnten Jahrhun<strong>der</strong>t, als<br />

die Fürsten- und Beamtengewalt weiter und weiter vordrang. Auch<br />

bei uns stammen die ältesten Bauerrechte o<strong>der</strong> Bauerrollen erst<br />

aus dieser Zeit, und immer mehr strebten die Bauerfchaften dahin,<br />

durch Kodifikation ihrer Verfassung die Rechtsbeständigkeit zu sichern.<br />

Mit großer Zähigkeit behaupteten sie ihr dingliches Recht an <strong>der</strong><br />

Mark und die persönliche Friedens- und Rechtsgemeinschaft <strong>der</strong><br />

Genossen.<br />

Noch im Jahre 1810 fanden die Beamten des Herzogs<br />

Peter Friedrich Ludwig im Amte Wildeshausen die Verhältnisse<br />

') Schrö<strong>der</strong>, R., Teutsche Rechtsgeschichte, 4. Anst. S. 225.<br />

S<br />

) Vgl. Sachsenspiegel, hrsg. von Lübbe«, I, 13 § 2: I, 68 § 2:<br />

II, 13 § 1, III. 64 § 11.<br />

") A» Innere Landesregierung Nr. 34.

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