19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg
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134 Dr. Engelke.<br />
denn er (Kinkel) hätte ihm sein Hans zu nahe gebant, begehrte deswegen<br />
periculo succumbentis') den Augenschein einzunehmen. Bescheidt:<br />
Es soll Gerth Becker citiret und abgehöret werden. Gerth<br />
Becker erschien und sagte, daß einige Wörter vorgefallen, aber<br />
Kinkel hätte erst gescholten. Jürgen Kinkel negiert dies durchaus<br />
und begehrte nochmal ocularis inspectio. Fiat. Jovis den 4. Juli<br />
ist verlangter Augenschein eingenommen periculo et sumptibus succumbentis<br />
und befunden, daß Jürgen Kinkel den Becker nicht zu<br />
nahe gekommen. Bescheidt: Auf eingenommenen Augenschein und<br />
dem Befinden nach, daß Kläger Beklagten nicht zu nahe gekommen,<br />
wird Beklagter Becker in aufgegangene Kosten, und wegen hinc inde<br />
— gegenseitigen — ausgestoßenen Scheltwörter wird je<strong>der</strong> in ein<br />
Mark Bremisch verdammet.<br />
1687 den 4. Januar. Christopher Veltmann bringt vor, daß<br />
Johann Kramer verschiedentlich? Pfähle und Zaunholz von den<br />
Gartens geholet und verbrannt. Beklagte Kramer, citatus, erschien<br />
und läugnet die Klage. Veltmann denominirt zum Zeugen<br />
Henrich Bohmann und Frantz Kramer. Testes citati erschienen und<br />
confirmirtcn die Klage etc. Beklagte Kramer, nachdem mit oben<br />
genannten Gezengen eonfrontiret, mußte die Klage gestehen. Sic<br />
ob notorietateni facti et confessioneni propriae rei con<strong>der</strong>nnatus,<br />
daß er innerhalb 14 Tage zwei le<strong>der</strong>ne Eimer <strong>der</strong> Stadt Vechte<br />
liefern soll.<br />
1688 den 11. Cctober. Bröring auf Hagen beklagt sich,<br />
daß Johann Voht eigenthätiger Weise bem Bröring verhenerthe<br />
Lün<strong>der</strong>eien bemisten und unter ben Pflug wegnehmen wolle. Wie<br />
nun ihm vom Bürgermeister bei Straf bes Bottens, das Lanbt bis<br />
Austrag <strong>der</strong> Sache liegen zu lassen, befohlen worden, sich bessen<br />
aber absolute geweigert und bagcgcit also stark gefrevelt reus<br />
desuper ob notorietateni facti et confessioneni propriae rei con<strong>der</strong>nnatus<br />
in Sölten.<br />
1697 ben 16. Februar. Hermann Thiel contra Joh. Brokmann<br />
klagte, Brokmann hätte ihm für ein Schelm gescholten. Nach<br />
Abhörung bereu Zeugen ist Brokmann condemniretzu 5 g. Gr(oschen)<br />
Straf.<br />
') Aus Koste» <strong>der</strong> im Prozes; unterliegenden Partei.