17.11.2013 Aufrufe

19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

134 Dr. Engelke.<br />

denn er (Kinkel) hätte ihm sein Hans zu nahe gebant, begehrte deswegen<br />

periculo succumbentis') den Augenschein einzunehmen. Bescheidt:<br />

Es soll Gerth Becker citiret und abgehöret werden. Gerth<br />

Becker erschien und sagte, daß einige Wörter vorgefallen, aber<br />

Kinkel hätte erst gescholten. Jürgen Kinkel negiert dies durchaus<br />

und begehrte nochmal ocularis inspectio. Fiat. Jovis den 4. Juli<br />

ist verlangter Augenschein eingenommen periculo et sumptibus succumbentis<br />

und befunden, daß Jürgen Kinkel den Becker nicht zu<br />

nahe gekommen. Bescheidt: Auf eingenommenen Augenschein und<br />

dem Befinden nach, daß Kläger Beklagten nicht zu nahe gekommen,<br />

wird Beklagter Becker in aufgegangene Kosten, und wegen hinc inde<br />

— gegenseitigen — ausgestoßenen Scheltwörter wird je<strong>der</strong> in ein<br />

Mark Bremisch verdammet.<br />

1687 den 4. Januar. Christopher Veltmann bringt vor, daß<br />

Johann Kramer verschiedentlich? Pfähle und Zaunholz von den<br />

Gartens geholet und verbrannt. Beklagte Kramer, citatus, erschien<br />

und läugnet die Klage. Veltmann denominirt zum Zeugen<br />

Henrich Bohmann und Frantz Kramer. Testes citati erschienen und<br />

confirmirtcn die Klage etc. Beklagte Kramer, nachdem mit oben<br />

genannten Gezengen eonfrontiret, mußte die Klage gestehen. Sic<br />

ob notorietateni facti et confessioneni propriae rei con<strong>der</strong>nnatus,<br />

daß er innerhalb 14 Tage zwei le<strong>der</strong>ne Eimer <strong>der</strong> Stadt Vechte<br />

liefern soll.<br />

1688 den 11. Cctober. Bröring auf Hagen beklagt sich,<br />

daß Johann Voht eigenthätiger Weise bem Bröring verhenerthe<br />

Lün<strong>der</strong>eien bemisten und unter ben Pflug wegnehmen wolle. Wie<br />

nun ihm vom Bürgermeister bei Straf bes Bottens, das Lanbt bis<br />

Austrag <strong>der</strong> Sache liegen zu lassen, befohlen worden, sich bessen<br />

aber absolute geweigert und bagcgcit also stark gefrevelt reus<br />

desuper ob notorietateni facti et confessioneni propriae rei con<strong>der</strong>nnatus<br />

in Sölten.<br />

1697 ben 16. Februar. Hermann Thiel contra Joh. Brokmann<br />

klagte, Brokmann hätte ihm für ein Schelm gescholten. Nach<br />

Abhörung bereu Zeugen ist Brokmann condemniretzu 5 g. Gr(oschen)<br />

Straf.<br />

') Aus Koste» <strong>der</strong> im Prozes; unterliegenden Partei.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!