19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg
19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg
19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
118 Dr. engelke.<br />
Burgmannen und 24 <strong>der</strong> Landbevölkerung des alten umfangreichen<br />
Gogerichtsbezirks entnommenen Gerichtsgeschworenen sprachen hier<br />
das Urteil. Kam die Appellation dort nicht zur Verhandlung o<strong>der</strong><br />
wurde dort ein von einer Partei nicht für gerecht befundenes Urteil<br />
gesprochen, so wurde die Sache an das Vechtaer Partgericht<br />
unter den Hagedorn ins Achtergoding zurückverwiesen. Gegen das<br />
alsdann im Achtergöding gesprochene Urteil konnte weiter an das<br />
Fürstliche Kammergericht (Hofgericht) zu Münster appelliert werden.')<br />
In Ausführung <strong>der</strong> Münsterischen Hof- und Landgerichts-<br />
Ordnung vom 31. Oktober 1571 traten anch am Vechtaer Gogericht<br />
an die Stelle des gesamten Gerichtsumstandes als Urteilfin<strong>der</strong><br />
mehrere <strong>der</strong> Gerichtsgemeinde angehörende, vom Landesherrn<br />
ernannte und beeidigte Schöffen.<br />
Im Jahre 1608 wurde das Gericht auf das Betreiben des<br />
Richters Johann von Dinklage, da einmal Frost und Schnee, ein<br />
an<strong>der</strong> Mal Regenschauer die Gerichtssitzungen unter dem freien<br />
Himmel unmöglich machten, gegen den Willen des um ihre Selbstständigkeit<br />
bangenden Bürgermeisters und Rats zu Vechta in einen<br />
Raum des Vechtaer Rathauses verlegt. 2 )<br />
Die <strong>der</strong> Stadtgemeinde zustehende Gerichtsbarkeit wurde im .<br />
Ratsgericht ausgeübt. Als bürgerliches Gericht beanspruchte das<br />
Ratsgericht gegenüber dem landesherrlichen Stadtgericht, je nach<br />
dem Maß <strong>der</strong> zeitigen Stärke <strong>der</strong> landesherrlichen Gewalt bald mit<br />
mehr, bald mit weniger Erfolg, die ausschließliche Zivil- und Freiwillige-Gerichtsbarkeit<br />
über die Bürger und Bürgergüter. In Ermangelung<br />
eines selbständig ausgebildeten Vechtaer Stadtrechts<br />
richtete <strong>der</strong> Rat nach dem im nördlichen Westfalen eines großen<br />
Ansehens sich erfreuenden Osnabrücker Stadtrecht. Aus dem 15. Jahrhun<strong>der</strong>t<br />
sind uns mehrere von Bürgermeister und Rat zu Vechta<br />
an Bürgermeister und Rat zu Osnabrück gerichtete Bitten um<br />
Rechtsbelehrung, um Weisung auf Grund des in Osnabrück giltigen<br />
materiellen Stadtrechts, erhalten. In dem einen Fall fragt<br />
Vechta bei Osnabrück an, wohin nach dortigem Recht die Gerade<br />
') Anlage Nr. 11. Vgl. anch meine Abhandlung über das (gogericht<br />
auf dem Desnm a. a. C.<br />
*) Willoh'sche Aktenauszüge.