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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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118 Dr. engelke.<br />

Burgmannen und 24 <strong>der</strong> Landbevölkerung des alten umfangreichen<br />

Gogerichtsbezirks entnommenen Gerichtsgeschworenen sprachen hier<br />

das Urteil. Kam die Appellation dort nicht zur Verhandlung o<strong>der</strong><br />

wurde dort ein von einer Partei nicht für gerecht befundenes Urteil<br />

gesprochen, so wurde die Sache an das Vechtaer Partgericht<br />

unter den Hagedorn ins Achtergoding zurückverwiesen. Gegen das<br />

alsdann im Achtergöding gesprochene Urteil konnte weiter an das<br />

Fürstliche Kammergericht (Hofgericht) zu Münster appelliert werden.')<br />

In Ausführung <strong>der</strong> Münsterischen Hof- und Landgerichts-<br />

Ordnung vom 31. Oktober 1571 traten anch am Vechtaer Gogericht<br />

an die Stelle des gesamten Gerichtsumstandes als Urteilfin<strong>der</strong><br />

mehrere <strong>der</strong> Gerichtsgemeinde angehörende, vom Landesherrn<br />

ernannte und beeidigte Schöffen.<br />

Im Jahre 1608 wurde das Gericht auf das Betreiben des<br />

Richters Johann von Dinklage, da einmal Frost und Schnee, ein<br />

an<strong>der</strong> Mal Regenschauer die Gerichtssitzungen unter dem freien<br />

Himmel unmöglich machten, gegen den Willen des um ihre Selbstständigkeit<br />

bangenden Bürgermeisters und Rats zu Vechta in einen<br />

Raum des Vechtaer Rathauses verlegt. 2 )<br />

Die <strong>der</strong> Stadtgemeinde zustehende Gerichtsbarkeit wurde im .<br />

Ratsgericht ausgeübt. Als bürgerliches Gericht beanspruchte das<br />

Ratsgericht gegenüber dem landesherrlichen Stadtgericht, je nach<br />

dem Maß <strong>der</strong> zeitigen Stärke <strong>der</strong> landesherrlichen Gewalt bald mit<br />

mehr, bald mit weniger Erfolg, die ausschließliche Zivil- und Freiwillige-Gerichtsbarkeit<br />

über die Bürger und Bürgergüter. In Ermangelung<br />

eines selbständig ausgebildeten Vechtaer Stadtrechts<br />

richtete <strong>der</strong> Rat nach dem im nördlichen Westfalen eines großen<br />

Ansehens sich erfreuenden Osnabrücker Stadtrecht. Aus dem 15. Jahrhun<strong>der</strong>t<br />

sind uns mehrere von Bürgermeister und Rat zu Vechta<br />

an Bürgermeister und Rat zu Osnabrück gerichtete Bitten um<br />

Rechtsbelehrung, um Weisung auf Grund des in Osnabrück giltigen<br />

materiellen Stadtrechts, erhalten. In dem einen Fall fragt<br />

Vechta bei Osnabrück an, wohin nach dortigem Recht die Gerade<br />

') Anlage Nr. 11. Vgl. anch meine Abhandlung über das (gogericht<br />

auf dem Desnm a. a. C.<br />

*) Willoh'sche Aktenauszüge.

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