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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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112 Dr. Engelke,<br />

übrigen war <strong>der</strong> Richter auf Sporte!» angewiesen, erhielt auch von<br />

den aus <strong>der</strong> Stadt Vechta eingehenden Wagegel<strong>der</strong>n und Wroge<br />

strafen die Hälfte. Von einem Heergewete u»d Gerade i» <strong>der</strong> Stadt<br />

mußten dem Richter 1 Reichstaler. 1 Stuhl und ei» Kissen überantwortet<br />

werden.<br />

Zum Personal des Gerichts gehörte ii» Mittelalter nur <strong>der</strong><br />

Fronbote, <strong>der</strong> die vom Gerichte angeordnete» Ladungen. Zustellung«!<br />

und sonstigen Botendienste auszurichte» hatte. Mit <strong>der</strong> Einführung<br />

<strong>der</strong> Münsterischen Hof- und Landgerichtsordnung vom 31. Oktober<br />

1571 wurde auch die Anstellung ei»eS GerichtSschreiberS notwendig,<br />

<strong>der</strong> ebenso wie <strong>der</strong> Richter vom Landesherr» ernannt wurde. Der<br />

Gerichtsschreiber erhielt vom Amte Vechta jährlich ein fetteS Schwein<br />

und bezog vo» den Parteien seine Sporteln. 2 )<br />

Während, wie überall nach deutschem Recht, <strong>der</strong> Richter nur<br />

den Vorsitz führte und die Verhandlung leitete, fand daS Urteil in<br />

den ältesten Zeiten <strong>der</strong> sogenannte Umstand, die Gesamtheit <strong>der</strong><br />

Bürger; im 14. Jahrhun<strong>der</strong>t und später <strong>der</strong> regierende Rat als<br />

das von <strong>der</strong> Regierung zu Münster gebildete Schöffenkolleginm.<br />

Das landesherrliche Stadtgericht beschränkte sich auf das<br />

vo» <strong>der</strong> Stadtmauer umschlossene engere Stadtgebiet und wurde<br />

zuerst vor, später im Rathause abgehalten. Es war für die Stadt<br />

an die Stelle des Gogerichts auf dem Desnm getreten und daher<br />

für die Bürger und die in <strong>der</strong> Stadt sich aushaltenden Einwohner<br />

(Mietsleute, Gesinde usw.) und Fremden in Zivil- und Strafsachen<br />

das ordentliche Gericht schlechthin. Vor dem landesherrlichen<br />

Stadtgericht hatte <strong>der</strong> Vechtaer Bürger in Zivil- und Strafsachen<br />

seinen ordentlichen Gerichtsstand. Auch <strong>der</strong> Laudesherr, die laudesherrlichen<br />

Beamten zu Vechta und die Burgmannen mußten ihre<br />

Klagen gegen den Vechtaer Bürger vor dem Stadtgericht verfolgen. 3 )<br />

Der Rat aber beanspruchte demgegenüber schon früh, bald mit<br />

mehr, bald mit weniger Erfolg, daß ihm als dem berufenen Organ<br />

<strong>der</strong> Gemeindeverwaltung daS Regiment, und damit auch eine —<br />

wenn auch beschränkte — Gerichtsbarkeit über die Bürger und<br />

') Alten de« <strong>Oldenburg</strong>er Archivs: A» Old. M. Abt. I, Tit. IX. A 5b.<br />

•) Anlage Nr. 12.<br />

*) Anlage Nr. 11.

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