19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg
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112 Dr. Engelke,<br />
übrigen war <strong>der</strong> Richter auf Sporte!» angewiesen, erhielt auch von<br />
den aus <strong>der</strong> Stadt Vechta eingehenden Wagegel<strong>der</strong>n und Wroge<br />
strafen die Hälfte. Von einem Heergewete u»d Gerade i» <strong>der</strong> Stadt<br />
mußten dem Richter 1 Reichstaler. 1 Stuhl und ei» Kissen überantwortet<br />
werden.<br />
Zum Personal des Gerichts gehörte ii» Mittelalter nur <strong>der</strong><br />
Fronbote, <strong>der</strong> die vom Gerichte angeordnete» Ladungen. Zustellung«!<br />
und sonstigen Botendienste auszurichte» hatte. Mit <strong>der</strong> Einführung<br />
<strong>der</strong> Münsterischen Hof- und Landgerichtsordnung vom 31. Oktober<br />
1571 wurde auch die Anstellung ei»eS GerichtSschreiberS notwendig,<br />
<strong>der</strong> ebenso wie <strong>der</strong> Richter vom Landesherr» ernannt wurde. Der<br />
Gerichtsschreiber erhielt vom Amte Vechta jährlich ein fetteS Schwein<br />
und bezog vo» den Parteien seine Sporteln. 2 )<br />
Während, wie überall nach deutschem Recht, <strong>der</strong> Richter nur<br />
den Vorsitz führte und die Verhandlung leitete, fand daS Urteil in<br />
den ältesten Zeiten <strong>der</strong> sogenannte Umstand, die Gesamtheit <strong>der</strong><br />
Bürger; im 14. Jahrhun<strong>der</strong>t und später <strong>der</strong> regierende Rat als<br />
das von <strong>der</strong> Regierung zu Münster gebildete Schöffenkolleginm.<br />
Das landesherrliche Stadtgericht beschränkte sich auf das<br />
vo» <strong>der</strong> Stadtmauer umschlossene engere Stadtgebiet und wurde<br />
zuerst vor, später im Rathause abgehalten. Es war für die Stadt<br />
an die Stelle des Gogerichts auf dem Desnm getreten und daher<br />
für die Bürger und die in <strong>der</strong> Stadt sich aushaltenden Einwohner<br />
(Mietsleute, Gesinde usw.) und Fremden in Zivil- und Strafsachen<br />
das ordentliche Gericht schlechthin. Vor dem landesherrlichen<br />
Stadtgericht hatte <strong>der</strong> Vechtaer Bürger in Zivil- und Strafsachen<br />
seinen ordentlichen Gerichtsstand. Auch <strong>der</strong> Laudesherr, die laudesherrlichen<br />
Beamten zu Vechta und die Burgmannen mußten ihre<br />
Klagen gegen den Vechtaer Bürger vor dem Stadtgericht verfolgen. 3 )<br />
Der Rat aber beanspruchte demgegenüber schon früh, bald mit<br />
mehr, bald mit weniger Erfolg, daß ihm als dem berufenen Organ<br />
<strong>der</strong> Gemeindeverwaltung daS Regiment, und damit auch eine —<br />
wenn auch beschränkte — Gerichtsbarkeit über die Bürger und<br />
') Alten de« <strong>Oldenburg</strong>er Archivs: A» Old. M. Abt. I, Tit. IX. A 5b.<br />
•) Anlage Nr. 12.<br />
*) Anlage Nr. 11.