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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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Ei» Beitrag zur ältere» Verfassung <strong>der</strong> Stadl Vechta. 109<br />

1633 jedes zweite Jahr den regierenden Rat bildete, in allen wich<br />

tigeren Sachen laufend orientiert, ein für eine gedeihliche Ver<br />

waltung <strong>der</strong> Stadt durchaus notwendiges Erfor<strong>der</strong>nis. Eine Besoldung<br />

haben die Mitglie<strong>der</strong> des alten Rats, <strong>der</strong> sogenannten Witheit,<br />

niemals erhalten.<br />

Als städtischer Beamter wird in Vechta schon im 15. Jahrhun<strong>der</strong>t<br />

<strong>der</strong> Kämmerer erwähnt, seit 1683 war er zugleich Mitglied<br />

des Rate. Er hatte das Stadtvermögen zu verwalten, die<br />

städtische Kasse zu führen und die gehabten Einnahmen und Ausgaben<br />

genau zu verbuchen. Seine Besoldung betrug 7 Taler.<br />

Ein weiterer städtischer Beamter war <strong>der</strong> Stadtschreiber. Er<br />

wird schon in einer Urkunde vom Jahre 1443') erwähnt. Nach<br />

<strong>der</strong> Reorganisation <strong>der</strong> städtischen Verfassung im Jahre 1683<br />

wurde <strong>der</strong> Stadtschreiber zum Stadtsekretär und mit 10 Talern<br />

Besoldung und mäßigen Sporteln auf Lebenszeit angestellt. Er<br />

führte das Protokoll bei den Ratswahlen und bei den Gerichtssitzungen<br />

und hatte auch alle übrigen Schriftstücke des Magistrats<br />

anzufertigen, auch, wenn erfor<strong>der</strong>lich, mit dem städtischen Siegel zu<br />

versehen.<br />

Als dritter Beamter <strong>der</strong> Stadt ist <strong>der</strong> Stadtdiener, früher<br />

Stadtfrohn genannt, zu erwähnen. Das Amt des Stadtdieners<br />

ist alt, urkundlich ist es zuerst in einer Urkunde von 1388 2 ) erwähnt.<br />

Der Stadtdiener hatte die Gerichts- und Verwaltungsdienste<br />

nie<strong>der</strong>er Art zu verrichten, z. B. Pfändungen vorzunehmen,<br />

Exzedentcu zu arretieren, Botendienste und Ladungen für den<br />

Magistrat auszuführen usw. Seine Besoldung war nur gering.<br />

Neben Bürgermeister und Rat tritt schon in den ältesten<br />

Vechtaer Urkunden auch die Gemeinheit, die universitas oppieli,<br />

aus, die „ghemeineit burghcre van <strong>der</strong> Vechte", wie es in einer Urfünde<br />

von 1375 heißt. 3 ) Die Zustimmung <strong>der</strong> Gemeinheit war<br />

zur Rechtsbeständigkeit sämtlicher das Vermögen <strong>der</strong> Stadt betreffenden<br />

Beschlüsse erfor<strong>der</strong>lich. Später trat an die Stelle <strong>der</strong> Gesamtheit<br />

<strong>der</strong> Bürger ein aus 16 Personen bestehen<strong>der</strong> Ausschuß.<br />

*) Urkunde von 1443 im <strong>Oldenburg</strong>er Archiv: Doe. Adeloarchiv, V.Dinklage.<br />

*) Anlage Nr. 5.<br />

3<br />

i Bremer Ilrkimdenbuch III, Nr. 478.

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