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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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108 vi. Engelke.<br />

Um die Mitte des 18. Jahrhun<strong>der</strong>ts verlor <strong>der</strong> Magistrat<br />

durch Lässigkeit allmählich die Gerichtsbarkeit an das Amt. Aber<br />

erst durch Erkenntnis des Hofgcrichts Münster vom 12. Juli 1780<br />

wurde rechtskräftig festgestellt, daß <strong>der</strong> Magistrat eine eigene Gerichtsbarkeit<br />

nicht mehr besitze und in allen Sachen dem Amte<br />

unterstellt sei.')<br />

Das Amt <strong>der</strong> Bürgermeister und Ratmannen war im Mittelalter<br />

ein reines Ehrenamt, jedoch waren die Bürgermeister und <strong>der</strong><br />

sitzende Rat nebst Ehefrauen und Gesinde <strong>der</strong>zeit von je<strong>der</strong> landesherrlichen<br />

und städtischen Steuer frei. 2 )<br />

Nach <strong>der</strong> Verfassungsän<strong>der</strong>ung vom Jahre 1683 bis ins<br />

19. Jahrhun<strong>der</strong>t hinein erhielt <strong>der</strong> Bürgermeister als jährliches<br />

Fixum 15 Taler, außerdem 4 Tal er 24 Groschen an Opfergeld<br />

aus <strong>der</strong> Stadtkasse, ferner 2 Taler für Abnahme und Prüfung <strong>der</strong><br />

Kirchen- und Armenrechming, bei <strong>der</strong> Aufnahme eines neuen<br />

Bürgers zusammen mit dem Stadtsekretär jedesmal 24 Grote,<br />

ferner ebenfalls zusammen mit dem Sekretär die Hälfte des<br />

Wrogengeldes. Der Bürgermeister war ferner für seine Person<br />

frei von Einquartierung. Bürgerdieustcu, Bürgerlasten, auch Akzise<br />

und Schätzung. Je<strong>der</strong> Ratmann erhielt aus <strong>der</strong> Stadtkasse ein<br />

sogen. Opfergeld von 2 1 / 2 Teilern. 3 )<br />

Der eilte Rat o<strong>der</strong> die Witheit bestand, wie wir schon sahen,<br />

aus den bei dem jährlichen Ratswechsel ausgeschiedenen Rätmannen.<br />

Bis zum Jahre 1633 bildeten also immer die 2 nichtregierenden<br />

Bürgermeister nebst den 14 nichtregierenden Ratmannen, von 1634<br />

bis 1683 <strong>der</strong> nichtregierende Bürgermeister nebst den 7 nichtregierenden<br />

Ratmanne» den alten Rot. Mit <strong>der</strong> Verfassungsän<strong>der</strong>ung<br />

von 1683 hörte die Institution des alten Rats wohl<br />

ganz aus. Der alte Rat mußte bei allen bedeutenden Angelegen-<br />

Heiken <strong>der</strong> Stadt, insbeson<strong>der</strong>e wenn es sich um das Vermögen <strong>der</strong><br />

Stadt handelte, mit hinzugezogen werden. So wurde einerseits<br />

von ihm eine erwünschte Kontrolle <strong>der</strong> städtischen Verwaltung geübt:<br />

an<strong>der</strong>erseits blieb <strong>der</strong> alte Rat, <strong>der</strong> ja jedes dritte Jahr, seit<br />

*) Tic Wikloh'schen Aktenauszüge; Vechl. Sounlagsbl. 1840, Nr. 17.<br />

S<br />

) 'Anlage Nr. 13.<br />

S<br />

> Tic Willoh'schen Aklenauszüge; Bechlaer Soinitagsbl. 1840, Nr. 17.

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