19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg
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Ein Beitrag zur älteren Verfassung <strong>der</strong> Stadt Vechta. 107<br />
hatte iy 2 Schilling zu zahlen.<br />
1613 ein:<br />
Das brachte z B. im Jahre<br />
Aus <strong>der</strong> alten Stadt. ... — 18 Schilling — 6 a 3 Sch.<br />
Aus <strong>der</strong> neuen Stadt ... = 18 „ = 6 ä 3<br />
Auf dem Klingenhagen. . . = 19'/, ..<br />
nämlich 8 ä 3 Sch- und<br />
1 zu 1'/, Sch.<br />
in Summa 2 1 / 2 Rthlr. 4 Sch.<br />
Davon erhielt Bürgermeister und Rat 1 Rthlr. 1 Ort = 1 Mark<br />
schwer, die an<strong>der</strong>e Hälfte bekam die Müiisterische Regierung.')<br />
In <strong>der</strong> neueren Zeit, seit <strong>der</strong> Verfassungsän<strong>der</strong>ung im Jahre<br />
1683, lag dem Magistrat in seiner Gesamtheit die Wahrnehmung<br />
aller städtische» Angelegenheiten ob. Er hatte die Verwaltung des<br />
Stadtvermögens. die Besorgung <strong>der</strong> fürstlichen Schätzung, des<br />
städtischen Neben- o<strong>der</strong> Beischatzes, <strong>der</strong> Akzise, hatte die Aufsicht<br />
über Maß und Gewicht und das damit verbundene Recht <strong>der</strong> Wroge<br />
und Bestrafung neben dem landesherrlichen Stadtrichter, die Aufficht<br />
über die Wege, über Gilden und Zünfte, die polizeiliche Aufficht<br />
über die Bürgerschaft und das Recht zur polizeilichen Bestrafung<br />
<strong>der</strong>selben. Der Magistrat hatte die Zivilgerichtsbarkeit<br />
über die Bürger, das Recht zur Pfändung und Arrestverhängung,<br />
bei kleineren Exzessen stand ihm das Recht <strong>der</strong> Bestrafung mit<br />
Geldbußen und dem Bolzen zu. Auch die Ausübung <strong>der</strong> freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit über die Bürger <strong>der</strong> Stadt war Sache des<br />
Magistrats. Zu seinen Obliegenheiten gehörte ferner die Aufsicht<br />
über das Armen- und Kirchenwesen, das Recht <strong>der</strong> Anstellung von<br />
Armen- und Kirchenprovisoren, die An- und Absetzung des Armenvogts.<br />
Ihm stand die Verteilung und Regelung <strong>der</strong> Einquartierung,<br />
die Verteilung und Beitreibung <strong>der</strong> Kontribution zu. Der Magistrat<br />
hatte auch die Stadtmark zu schützen und etwaige Markfrevler<br />
mit Geldbußen, Pfändung und dem Bolzen zu bestrafen.<br />
Der Bürgermeister führte den Vorsitz im Magistrat und hatte<br />
bei allen Abstimmungen zwei Stimmen: je<strong>der</strong> Ratmann hatte eine<br />
Stimme.<br />
') Vechtaer Amtsrechnung von 1613 a, a. C.