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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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Ein Beitrag zur älteren Verfassung <strong>der</strong> Stadt Vechta. 107<br />

hatte iy 2 Schilling zu zahlen.<br />

1613 ein:<br />

Das brachte z B. im Jahre<br />

Aus <strong>der</strong> alten Stadt. ... — 18 Schilling — 6 a 3 Sch.<br />

Aus <strong>der</strong> neuen Stadt ... = 18 „ = 6 ä 3<br />

Auf dem Klingenhagen. . . = 19'/, ..<br />

nämlich 8 ä 3 Sch- und<br />

1 zu 1'/, Sch.<br />

in Summa 2 1 / 2 Rthlr. 4 Sch.<br />

Davon erhielt Bürgermeister und Rat 1 Rthlr. 1 Ort = 1 Mark<br />

schwer, die an<strong>der</strong>e Hälfte bekam die Müiisterische Regierung.')<br />

In <strong>der</strong> neueren Zeit, seit <strong>der</strong> Verfassungsän<strong>der</strong>ung im Jahre<br />

1683, lag dem Magistrat in seiner Gesamtheit die Wahrnehmung<br />

aller städtische» Angelegenheiten ob. Er hatte die Verwaltung des<br />

Stadtvermögens. die Besorgung <strong>der</strong> fürstlichen Schätzung, des<br />

städtischen Neben- o<strong>der</strong> Beischatzes, <strong>der</strong> Akzise, hatte die Aufsicht<br />

über Maß und Gewicht und das damit verbundene Recht <strong>der</strong> Wroge<br />

und Bestrafung neben dem landesherrlichen Stadtrichter, die Aufficht<br />

über die Wege, über Gilden und Zünfte, die polizeiliche Aufficht<br />

über die Bürgerschaft und das Recht zur polizeilichen Bestrafung<br />

<strong>der</strong>selben. Der Magistrat hatte die Zivilgerichtsbarkeit<br />

über die Bürger, das Recht zur Pfändung und Arrestverhängung,<br />

bei kleineren Exzessen stand ihm das Recht <strong>der</strong> Bestrafung mit<br />

Geldbußen und dem Bolzen zu. Auch die Ausübung <strong>der</strong> freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit über die Bürger <strong>der</strong> Stadt war Sache des<br />

Magistrats. Zu seinen Obliegenheiten gehörte ferner die Aufsicht<br />

über das Armen- und Kirchenwesen, das Recht <strong>der</strong> Anstellung von<br />

Armen- und Kirchenprovisoren, die An- und Absetzung des Armenvogts.<br />

Ihm stand die Verteilung und Regelung <strong>der</strong> Einquartierung,<br />

die Verteilung und Beitreibung <strong>der</strong> Kontribution zu. Der Magistrat<br />

hatte auch die Stadtmark zu schützen und etwaige Markfrevler<br />

mit Geldbußen, Pfändung und dem Bolzen zu bestrafen.<br />

Der Bürgermeister führte den Vorsitz im Magistrat und hatte<br />

bei allen Abstimmungen zwei Stimmen: je<strong>der</strong> Ratmann hatte eine<br />

Stimme.<br />

') Vechtaer Amtsrechnung von 1613 a, a. C.

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