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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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106 Dr. Engelke.<br />

Das Wrogegerichr über Mas; und Gewicht hielt <strong>der</strong> regierende<br />

Rat neben dein landesherrlichen Stadtrichter ab und erhielt von<br />

den eingehenden Wrogegel<strong>der</strong>n und Geldstrafen die Hälfte, während<br />

die an<strong>der</strong>e Hälfte zu den Einkünften des Stadtrichters gehörte.<br />

Der Rat hatte dieses Recht am Wrogegericht von dem Droste«<br />

Johauu von Dinklage dem Älteren (um 1300) auf seine ausdrückliche<br />

Bitte zugestanden erhalte», als er sich durch seine Mitglie<strong>der</strong><br />

Johauu von Hustede und Johann von Nutteln beim Droste« über<br />

das schlechte Einschenken <strong>der</strong> Wirte beschwert hatte. Der Rat<br />

versprach dabei dem Droste«, er werde dafür Sorge tragen, daß<br />

die Leute die ihnen zukommende Menge Bier erhielten und <strong>der</strong><br />

Drost als Vertreter des Landesherrn für die Verfehlung <strong>der</strong> Wirte<br />

höhere Brüche. *) Die Burgmannen bestritten dem Rate das Recht<br />

am Wrogegericht noch im Jahre 1355 und erklärten, da <strong>der</strong> Rat<br />

kein Recht habe an dem Gerichte zu Vechta, habe er auch kein<br />

Recht au <strong>der</strong> Aufsicht über die Preise nebst Maß und Gewicht <strong>der</strong><br />

Lebensmittel. 2 ) Der Rat hat aber an seinem Rechte festgehalten.<br />

Das letzte Wrogegericht hielt er mit dein Stadtrichter im Jahre 1810<br />

auf dem Markte zu Vechta ab. Für die Wroge eines Scheffels<br />

wurden im Anfang des 18. Jahrhun<strong>der</strong>ts 7 Schilling, eines Muttermalters<br />

9 Schilling 4 ^ Münsterischer Währung erhoben. 3 )<br />

Im Privileg vom Jahre 1372 ließ <strong>der</strong> Bischof Florenz die<br />

zu Vechta gesetzte landesherrliche Bierakzise ausdrücklich bis auf<br />

weiteres bestehen. Später muß aber zwischen dem Landesherrn<br />

und <strong>der</strong> Stadt wegen <strong>der</strong> Akzise eine neue Vereinbarung getroffen<br />

worden sein, denn nach den Amtsrechnungen des 17. und 18. Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />

erhielt die eine Hälfte <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Stadt erhobenen Bierakzise<br />

nunmehr Bürgermeister und Rat, die an<strong>der</strong>e Hälfte die Regierung<br />

zu Münster. Erhoben wurden im Anfang des 17. Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />

«nach altern Gebrauch" von jedem Zapfer in <strong>der</strong> Stadt,<br />

<strong>der</strong> ein ganzes Jahr zum Verkauf braute und zapfte, jährlich<br />

3 Schilling, wer aber nur ein halbes Jahr braute und zapfte.<br />

') Anlage Nr. 2.<br />

*) Anlage Nr. 3.<br />

a<br />

) Nieberding a. a. L. 1840, Nr. 17.<br />

A* Cid. M. Abt. I. ?>,. IX. A 5d.<br />

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