19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg
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106 Dr. Engelke.<br />
Das Wrogegerichr über Mas; und Gewicht hielt <strong>der</strong> regierende<br />
Rat neben dein landesherrlichen Stadtrichter ab und erhielt von<br />
den eingehenden Wrogegel<strong>der</strong>n und Geldstrafen die Hälfte, während<br />
die an<strong>der</strong>e Hälfte zu den Einkünften des Stadtrichters gehörte.<br />
Der Rat hatte dieses Recht am Wrogegericht von dem Droste«<br />
Johauu von Dinklage dem Älteren (um 1300) auf seine ausdrückliche<br />
Bitte zugestanden erhalte», als er sich durch seine Mitglie<strong>der</strong><br />
Johauu von Hustede und Johann von Nutteln beim Droste« über<br />
das schlechte Einschenken <strong>der</strong> Wirte beschwert hatte. Der Rat<br />
versprach dabei dem Droste«, er werde dafür Sorge tragen, daß<br />
die Leute die ihnen zukommende Menge Bier erhielten und <strong>der</strong><br />
Drost als Vertreter des Landesherrn für die Verfehlung <strong>der</strong> Wirte<br />
höhere Brüche. *) Die Burgmannen bestritten dem Rate das Recht<br />
am Wrogegericht noch im Jahre 1355 und erklärten, da <strong>der</strong> Rat<br />
kein Recht habe an dem Gerichte zu Vechta, habe er auch kein<br />
Recht au <strong>der</strong> Aufsicht über die Preise nebst Maß und Gewicht <strong>der</strong><br />
Lebensmittel. 2 ) Der Rat hat aber an seinem Rechte festgehalten.<br />
Das letzte Wrogegericht hielt er mit dein Stadtrichter im Jahre 1810<br />
auf dem Markte zu Vechta ab. Für die Wroge eines Scheffels<br />
wurden im Anfang des 18. Jahrhun<strong>der</strong>ts 7 Schilling, eines Muttermalters<br />
9 Schilling 4 ^ Münsterischer Währung erhoben. 3 )<br />
Im Privileg vom Jahre 1372 ließ <strong>der</strong> Bischof Florenz die<br />
zu Vechta gesetzte landesherrliche Bierakzise ausdrücklich bis auf<br />
weiteres bestehen. Später muß aber zwischen dem Landesherrn<br />
und <strong>der</strong> Stadt wegen <strong>der</strong> Akzise eine neue Vereinbarung getroffen<br />
worden sein, denn nach den Amtsrechnungen des 17. und 18. Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />
erhielt die eine Hälfte <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Stadt erhobenen Bierakzise<br />
nunmehr Bürgermeister und Rat, die an<strong>der</strong>e Hälfte die Regierung<br />
zu Münster. Erhoben wurden im Anfang des 17. Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />
«nach altern Gebrauch" von jedem Zapfer in <strong>der</strong> Stadt,<br />
<strong>der</strong> ein ganzes Jahr zum Verkauf braute und zapfte, jährlich<br />
3 Schilling, wer aber nur ein halbes Jahr braute und zapfte.<br />
') Anlage Nr. 2.<br />
*) Anlage Nr. 3.<br />
a<br />
) Nieberding a. a. L. 1840, Nr. 17.<br />
A* Cid. M. Abt. I. ?>,. IX. A 5d.<br />
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