19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg
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Ein Beitrag zur älteren Verfassung <strong>der</strong> Stadl Vechta.<br />
i ()f><br />
und die Stadtsahne auf dem RathauS ausgehängt. Das Wahl-<br />
Protokoll wurde versiegelt den Bechtischen Beamten zugesandt, die<br />
es mit einem Onalifikationsbericht an die Regiernng zu Münster<br />
sandten. Nach erfolgter Genehmigung wurde <strong>der</strong> Magistrat von<br />
den Beamten vereidigt und <strong>der</strong> Bürgerschaft vorgestellt.<br />
Dieser WahlmodnS ist bis zur französischen Okkupation im<br />
Jahre 1811 in Geltung gewesen.')<br />
Im Mittelalter lag dem regierenden Rat neben <strong>der</strong> Führung<br />
<strong>der</strong> städtischen Berwaltnng mich die Ausübung <strong>der</strong> städtischen<br />
Hoheitsrechte ob.<br />
Zu den städtischen Hoheitsrechten gehörte im Mittelalter »och<br />
das Recht, sich mit eigenen Kräften gegen feindliche Angriffe zu<br />
wehren, auch Bündnisse mit an<strong>der</strong>en Städten o<strong>der</strong> Machthabern<br />
abzuschließen. So wurde ein zwischen <strong>der</strong> Stadt Vechta und <strong>der</strong><br />
Stadt Bremen entstandener Streit im Jahre 1375 ohne Mitwirkung<br />
des Münsterischen Landesherrn durch eine zwischen Rat<br />
und Bürgerschaft <strong>der</strong> beiden Städte getroffene Abmachung friedlich<br />
beigelegt, und im Jahre 1397 gelobten wie<strong>der</strong>um „borgherinester<br />
nndc radmanne to <strong>der</strong> Vechte" den Bremern Frieden und Sicherheit. 2 )<br />
Im Jahre 1446 erscheint die Stadt Vechta unter den<br />
Münsterischen Ständen, als sich die Stände zu gegenseitiger Verteidigung<br />
ihrer Freiheiten gegen den Bischof Heinrich von Münster<br />
zusammenschlössen. Auch in <strong>der</strong> Landesvereinignng vom Jahre 1466,<br />
als die Stände ihre Rechte gegenüber dem Landesherrn sich zu<br />
sichern juchten, war die Stadt Vechta vertreten. Im Jahre 1727<br />
erscheint die Stadt dann noch einmal unter den Fürstlich Münsterischen<br />
Landständen. 3 )<br />
Der regierende Rat bildete ferner nicht nur das Schöffenkolleginm<br />
im landesherrlichen Stadtgericht, son<strong>der</strong>n im RatSgericht<br />
mich ein eigenes, nicht unbedeutendes Geineindegericht.<br />
') Nieberding, Vechtaer Sountagsblatt 1840 Nr. 17 und Nie<strong>der</strong>stift<br />
Münster III, S. 238/240. von Herrn Pastor R. Willoh zu Vechta mir<br />
gütigst zur Verfügung gestellte Auszüge aus den Beständen des Natsarchivs<br />
zu Vechta.<br />
4<br />
) Bremer Urkundenbnch III Nr. 478; IV. Nr. 201.<br />
*) Bau- und Kunstdenkmäler <strong>Oldenburg</strong>s 2. S. 50; Nieberding. Vechl.<br />
Sonntagsbl. 1840 Nr. 17.