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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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Ein Beitrag zur älteren Verfassung <strong>der</strong> Stadl Vechta.<br />

i ()f><br />

und die Stadtsahne auf dem RathauS ausgehängt. Das Wahl-<br />

Protokoll wurde versiegelt den Bechtischen Beamten zugesandt, die<br />

es mit einem Onalifikationsbericht an die Regiernng zu Münster<br />

sandten. Nach erfolgter Genehmigung wurde <strong>der</strong> Magistrat von<br />

den Beamten vereidigt und <strong>der</strong> Bürgerschaft vorgestellt.<br />

Dieser WahlmodnS ist bis zur französischen Okkupation im<br />

Jahre 1811 in Geltung gewesen.')<br />

Im Mittelalter lag dem regierenden Rat neben <strong>der</strong> Führung<br />

<strong>der</strong> städtischen Berwaltnng mich die Ausübung <strong>der</strong> städtischen<br />

Hoheitsrechte ob.<br />

Zu den städtischen Hoheitsrechten gehörte im Mittelalter »och<br />

das Recht, sich mit eigenen Kräften gegen feindliche Angriffe zu<br />

wehren, auch Bündnisse mit an<strong>der</strong>en Städten o<strong>der</strong> Machthabern<br />

abzuschließen. So wurde ein zwischen <strong>der</strong> Stadt Vechta und <strong>der</strong><br />

Stadt Bremen entstandener Streit im Jahre 1375 ohne Mitwirkung<br />

des Münsterischen Landesherrn durch eine zwischen Rat<br />

und Bürgerschaft <strong>der</strong> beiden Städte getroffene Abmachung friedlich<br />

beigelegt, und im Jahre 1397 gelobten wie<strong>der</strong>um „borgherinester<br />

nndc radmanne to <strong>der</strong> Vechte" den Bremern Frieden und Sicherheit. 2 )<br />

Im Jahre 1446 erscheint die Stadt Vechta unter den<br />

Münsterischen Ständen, als sich die Stände zu gegenseitiger Verteidigung<br />

ihrer Freiheiten gegen den Bischof Heinrich von Münster<br />

zusammenschlössen. Auch in <strong>der</strong> Landesvereinignng vom Jahre 1466,<br />

als die Stände ihre Rechte gegenüber dem Landesherrn sich zu<br />

sichern juchten, war die Stadt Vechta vertreten. Im Jahre 1727<br />

erscheint die Stadt dann noch einmal unter den Fürstlich Münsterischen<br />

Landständen. 3 )<br />

Der regierende Rat bildete ferner nicht nur das Schöffenkolleginm<br />

im landesherrlichen Stadtgericht, son<strong>der</strong>n im RatSgericht<br />

mich ein eigenes, nicht unbedeutendes Geineindegericht.<br />

') Nieberding, Vechtaer Sountagsblatt 1840 Nr. 17 und Nie<strong>der</strong>stift<br />

Münster III, S. 238/240. von Herrn Pastor R. Willoh zu Vechta mir<br />

gütigst zur Verfügung gestellte Auszüge aus den Beständen des Natsarchivs<br />

zu Vechta.<br />

4<br />

) Bremer Urkundenbnch III Nr. 478; IV. Nr. 201.<br />

*) Bau- und Kunstdenkmäler <strong>Oldenburg</strong>s 2. S. 50; Nieberding. Vechl.<br />

Sonntagsbl. 1840 Nr. 17.

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