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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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Ein Beilrag zur ältere» Verfassung <strong>der</strong> ©tobt Vechta. 103<br />

Burgmannen, auch wenn sie aus Bürgergrund saßen, hatten nach<br />

dem bischöflichen Privileg von 1372 keine Bürgerpflichten zu leisten.<br />

Sie waren für sich und ihre Güter von allen städtischen Lasten<br />

und Abgaben frei. Sie unterstanden auch nicht <strong>der</strong> städtischen<br />

Gerichtsbarkeit, son<strong>der</strong>n lebten nach einem beson<strong>der</strong>en eigenen<br />

Bnrgmannenrechte. lediglich verantwortlich dem Bischof und Kapitel<br />

z» Münster und den zu Vechta gesetzten bischöflichen Beamten.<br />

Ihre Wohnungen Hutten nach einer Aufzeichnung ihrer Privilegien<br />

aus dem Ende des 14. Jahrhun<strong>der</strong>ts das Recht des Asyls für<br />

jeden, <strong>der</strong> darum nachsuchte, nur nicht für Kirchenräuber, Mör<strong>der</strong>,<br />

Diebe und Friedlose. Kein Gericht konnte die Burgmannen zur<br />

gerichtlichen Verhandlung Über ihr Erbe und Gut zwingen und<br />

Arrest über Burgmannsgut legen. 1 )<br />

Die Grafen von Ravensberg und ebenso ihre Nachfolger in<br />

<strong>der</strong> Herrschaft Vechta, Bischof und Kapitel zu Münster, ließen ihre<br />

landesherrlichen und gründ herrlichen Rechte durch einen dem Adel<br />

angehörenden Amtmann (Drost), dem ein Rentmeister zur Seite<br />

stand, ausüben. Ihr Gehalt bestand zumeist in einem Teil <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Landesherrfchaft zustehenden Abgaben, sowie <strong>der</strong> Erträgnisse des<br />

Zolls, des Sommer- und Winterkorns :c.<br />

Mit <strong>der</strong> Einführung des Osnabrücker Stadtrechts in Vechta,<br />

wohl noch zu den Zeiten <strong>der</strong> Grafen von Ravensberg, ist in<br />

Vechta auch <strong>der</strong> Rat eingeführt worden. Urkundlich erwähnt<br />

werden Vechta er Ratmänner jedoch erst in <strong>der</strong> Amtszeit des<br />

Drosten Johann von Dinklage des Älteren (um 1300) nämlich<br />

„Johannes von Hustede und Johannes von Nutteln". Wahrscheinlich<br />

waren aber die in einer Urkunde vom Jahre 1269 als<br />

Zeugen genannten „Friedrich, Sohn Conrads" und „Hermann von<br />

Hustede" ebenfalls Ratmäuner <strong>der</strong> Stadt Vechta 2 )<br />

In <strong>der</strong> ältesten Zeit wird <strong>der</strong> Rat nicht gewählt, son<strong>der</strong>n<br />

vom Landesherrn mit Zustimmung <strong>der</strong> Bürgerschaft ernannt worden<br />

sein. Wie lange dieser Zustand gedauert hat. ist unsicher.<br />

In <strong>der</strong> ersten erhaltenen Ratsliste vom Jahre 1378 finden<br />

wir 7 Ratmäuner, in <strong>der</strong> nächstfolgenden von 1388 5 Ratmänner<br />

') Vgl Nieberdiug: Nie<strong>der</strong>stist Münster III, 5. 1 ff.<br />

S<br />

) Anlöge Nr. 1.

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