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19.1911 - der Landesbibliothek Oldenburg

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Dr. Engelke. Ein Beitrag zur älteren Verfassung <strong>der</strong> Stobt Vechta. 101<br />

Die grafschaftliche Geivalt (cometia) über Vechta besaßen die<br />

Grafen von Ravensberg, das Landgericht über das Kirchspiel Langförbcn<br />

mit Vechta stand den Grafen von oldenburg-Wildeshausen<br />

als Inhabern <strong>der</strong> GoGrafschast aus dem Desum zu. Die Bewohner<br />

<strong>der</strong> Siedelnng Vechta mußten daher in den ersten Zeiten gleich<br />

den an<strong>der</strong>en Bewohnern des Kirchspiels Langförden ihr Recht<br />

lediglich aus den 4 ordentlichen Gerichtstagen zum Desum holen.')<br />

Die günstige Lage Vechtas als Kreuzungspunkt bedeuten<strong>der</strong><br />

Straßenzügc, die Erhebung Vechtas zu einer landesherrlichen Zollund<br />

Münzstätte (um das Jahr 1200) för<strong>der</strong>ten schon früh die Entwicklung<br />

des jungen Gemeinwesens. Aber erst <strong>der</strong> Graf Otto von<br />

Ravensberg (1217—1244) wird dauernd mit seiner Familie und<br />

seinem Gefolge auf <strong>der</strong> Burg Vechta Wohnung genommen haben.<br />

Jetzt zuerst wird die Siedeluug Vechta mit Wall und Graben und<br />

einer hohen Planke umgeben und von den Grafen mit städtischen<br />

Rechten begnadigt worden sein. Zu den städtischen Rechten gehörte<br />

auch die Privilegierung Vechtas mit zwei alljährlich stattfindenden<br />

Jahrmärkten, am Sonntag und Montag nach Assnmptio Marine<br />

(August 15) und am Sonntag und Montag nach Dionysius<br />

(Oktober 9), 2 ) die zuerst in einer Urkunde vom Jahre 1298 erwähnt.<br />

bis in das späte Mittelalter für den Austausch <strong>der</strong> Erzeugnisse<br />

und Waren Frieslands und Westfalens von großer<br />

Bedeutung waren.<br />

Wahrscheinlich wird Graf Otto von Ravensberg dem Ort<br />

Vechta <strong>der</strong>zeit auch das Osnabrücker Stadtrecht verliehen haben,<br />

dessen Geltung in Vechta urkundlich allerdings erst für die Zeit<br />

tun 1400 bezeugt ist. Ob zugleich mit <strong>der</strong> Verleihung des Osttabrücket<br />

Stadtrechts au Vechta auch die Herausnahme Vechtas aus<br />

dem Gogerichtsbezirk aus dem Desnm und damit die Bildung eines<br />

beson<strong>der</strong>en Gräflich Ravensbergischen Stadtgerichtes Vechta erfolgt<br />

ist, wissen wir nicht. Vielleicht ist in Vechta ein selbständiges<br />

landesherrliches Stadtgericht erst vom Bischof und Kapitel zu<br />

') Vgl. meine Abhandlungen über das Gogcrichl auf dem Tesum und<br />

Sutholte. Jahrbuch XIV, S. 1 — 87 und Jahrbuch XV, S. 14!>—267.<br />

*) Aus <strong>der</strong> Vechtaer Amtsrechnung von 1613 im Vesip des hist. Vereins<br />

zu Osnabrück. (Katalvg ß. V, 246. I.)

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