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Handbuch für den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst im Land ...

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Aufgaben<br />

<strong>Kinder</strong>tagesstätten <strong>und</strong> Schulen durch <strong>und</strong> teilen die Ergebnisse <strong>den</strong> Sorgeberechtigten mit. Die <strong>Land</strong>kreise<br />

<strong>und</strong> kreisfreien Städte führen bei <strong>Kinder</strong>n <strong>und</strong> Jugendlichen mit auffälligen Befun<strong>den</strong> ein<br />

Betreuungscontrolling durch. Die Träger des Öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitsdienstes wirken auf <strong>den</strong> Abschluss<br />

einer Rahmenvereinbarung nach § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verhütung von<br />

Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) hin.<br />

(4) Das <strong>für</strong> Ges<strong>und</strong>heit zuständige Mitglied der <strong>Land</strong>esregierung wird ermächtigt, <strong>im</strong> Einvernehmen mit dem<br />

<strong>für</strong> Jugend <strong>und</strong> Bildung zuständigen Mitglied der <strong>Land</strong>esregierung durch Rechtsverordnung die näheren<br />

Best<strong>im</strong>mungen über Inhalt <strong>und</strong> Verfahren der Untersuchungen nach Absatz 2 zu treffen.<br />

§ 7 Einladungs- <strong>und</strong> Rückmeldewesen zu <strong>den</strong> Früherkennungsuntersuchungen<br />

(1) Die Träger des Öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitsdienstes wirken auf eine erhöhte Teilnahmequote der <strong>Kinder</strong> an<br />

<strong>den</strong> Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hin. Das<br />

<strong>Land</strong>esges<strong>und</strong>heitsamt lädt als Zentrale Stelle alle <strong>Kinder</strong> entsprechend ihrem Alter zeitnah jeweils zu <strong>den</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Kinder</strong> <strong>im</strong> Alter vom vollendeten neunten bis zum vollendeten 66. Lebensmonat <strong>und</strong> nach Vollendung<br />

des zehnten Lebensjahres vorgesehenen Untersuchungen nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch<br />

oder, soweit die <strong>Kinder</strong> nicht gesetzlich versichert sind, zu entsprechen<strong>den</strong> ärztlichen Untersuchungen ein.<br />

Die Meldebehör<strong>den</strong> haben durch Übermittlung der in § 6 Abs. 2 Satz 3 genannten Daten sicherzustellen, dass<br />

das <strong>Land</strong>esges<strong>und</strong>heitsamt ab dem 1. Juni 2008 über die aktuellen Daten der <strong>Kinder</strong>, die zwischen sieben <strong>und</strong><br />

58 oder zwischen 144 <strong>und</strong> 150 Lebensmonate alt sind, verfügt.<br />

(2) Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte, die eine Untersuchung nach Absatz 1 <strong>im</strong> neunten bis 13., 20. bis 27. oder 43. bis 50.<br />

Lebensmonat durchgeführt haben, übermitteln dem <strong>Land</strong>esges<strong>und</strong>heitsamt unverzüglich nach erfolgter<br />

Untersuchung die in Absatz 1 Satz 3 genannten Daten.<br />

(3) Das <strong>Land</strong>esges<strong>und</strong>heitsamt lädt diejenigen <strong>Kinder</strong> erneut zu einer Untersuchung nach Absatz 1 ein, bei<br />

<strong>den</strong>en nicht bekannt ist, ob sie an der betreffen<strong>den</strong> Untersuchung teilgenommen haben oder sich aufgr<strong>und</strong><br />

einer schweren chronischen Erkrankung oder Behinderung in kontinuierlicher ärztlicher Behandlung<br />

befin<strong>den</strong>.<br />

(4) Die Daten nach Absatz 1 Satz 3 derjenigen <strong>Kinder</strong>, bei <strong>den</strong>en ungeachtet eines zweiten<br />

Einladungsschreibens nach Absatz 3 nicht bekannt ist, ob sie an einer altersentsprechen<strong>den</strong> Untersuchung<br />

teilgenommen haben, leitet das <strong>Land</strong>esges<strong>und</strong>heitsamt an <strong>den</strong> zuständigen <strong>Land</strong>kreis oder die kreisfreie Stadt<br />

weiter. Diese treffen geeignete <strong>und</strong> angemessene Maßnahmen, um auf eine erhöhte Teilnahmerate an <strong>den</strong><br />

Früherkennungsuntersuchungen hinzuwirken.<br />

§ 9 Ges<strong>und</strong>heitsberichterstattung <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsplanung<br />

(1) Die Ges<strong>und</strong>heitsberichterstattung ist auf kommunaler <strong>und</strong> auf <strong>Land</strong>esebene fachliche Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> eine<br />

zielorientierte Ges<strong>und</strong>heitsplanung <strong>und</strong> die Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von Defiziten<br />

in der Ges<strong>und</strong>heitsförderung, Prävention sowie Versorgung.<br />

(2) Die <strong>Land</strong>kreise <strong>und</strong> kreisfreien Städte beobachten <strong>und</strong> bewerten die ges<strong>und</strong>heitlichen Verhältnisse ihrer<br />

Bevölkerung. Das <strong>Land</strong>esges<strong>und</strong>heitsamt erstellt Fachberichte zur ges<strong>und</strong>heitlichen Situation der<br />

bran<strong>den</strong>burgischen Bevölkerung.<br />

(3) Die Träger des Öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitsdienstes verständigen sich auf der Gr<strong>und</strong>lage der<br />

Ges<strong>und</strong>heitsberichte mit allen Beteiligten <strong>im</strong> Ges<strong>und</strong>heitswesen auf fachliche Zielvorstellungen <strong>und</strong><br />

Planungen <strong>und</strong> vereinbaren gemeinsame Maßnahmen zur Überwindung von ausgewiesenen Mängeln <strong>und</strong><br />

Defiziten.<br />

Literatur<br />

Gesetz zur Neuregelung des Öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitsdienstes <strong>und</strong> der<br />

Krankenhausplanung. Artikel 1: Gesetz über <strong>den</strong> Öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitsdienst <strong>im</strong> <strong>Land</strong><br />

Bran<strong>den</strong>burg (Bran<strong>den</strong>burgisches Ges<strong>und</strong>heitsdienstgesetz – BbgGDG), Gesetz- <strong>und</strong><br />

Verordnungsblatt <strong>für</strong> das <strong>Land</strong> Bran<strong>den</strong>burg Teil I – Nr. 5 vom 29. April 2008 , S. 95 - 100<br />

Berufsverband der <strong>Kinder</strong>- <strong>und</strong> Jugendärzte e. V. (BVKJ) – <strong>Land</strong>esverband Bran<strong>den</strong>burg<br />

(Hrsg.) (2007) Früherkennung von Gewalt gegen <strong>Kinder</strong> <strong>und</strong> Jugendliche – Diagnostik,<br />

Fallmanagement, Hilfesystem, Potsdam 2007<br />

1 www.lasv.bran<strong>den</strong>burg.de<br />

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