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Nachrüstung von Hubstaplern mit Überroll- und ... - Arbeitsinspektion

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Die Regelung soll eine Erleichterung v.a. für kleine Arbeits<strong>mit</strong>tel sowie für selbstfahrende<br />

Arbeits<strong>mit</strong>tel (kleine Hebezeuge, Lastaufnahmeeinrichtungen, Anschlag<strong>mit</strong>tel)<br />

bringen <strong>und</strong> trägt einem Wunsch aus der Praxis Rechnung. Sie ist nur anwendbar<br />

für Arbeits<strong>mit</strong>tel, für die keine Abnahmeprüfung nach § 7 Abs. 1 <strong>und</strong> kein<br />

Bef<strong>und</strong> für eine Prüfung nach Aufstellung gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8 erforderlich ist.<br />

• § 8 Abs. 4 wurde neu formuliert um klarzustellen, dass die 4-Jahres-Regelung nur<br />

zur Anwendung kommt, wenn Betriebsangehörige zu den wiederkehrenden Prüfungen<br />

herangezogen werden:<br />

(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 <strong>und</strong> 19<br />

durch fachk<strong>und</strong>ige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend<br />

<strong>von</strong> Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr<br />

1. eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen,<br />

2. dafür zu sorgen, dass die fachk<strong>und</strong>igen Betriebsangehörigen dieser<br />

Prüfung beigezogen werden oder durch die PrüferInnen über allfällige<br />

Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die<br />

Durchführung dieser Prüfung (z.B. durch Weitergabe des Prüfbef<strong>und</strong>es)<br />

informiert werden.<br />

Wegen der Aufnahme dieser Regelung in die AM-VO wird der Erlass gleichen<br />

Inhalts GZ 461.205/3-IX/2/01 aufgehoben.<br />

Klarstellungen<br />

• Es wird einheitlich der Begriff ”kraftbetrieben” verwendet (siehe § 7 Abs. 1 Z 2 <strong>und</strong><br />

Z 11, in § 8 Abs. 1 Z 2 <strong>und</strong> Z 9 sowie in § 10 Abs. 1 Z 2). Die Begriffsbestimmung<br />

erfolgte <strong>mit</strong> § 2 Abs. 11:<br />

"Kraftbetrieben" im Sinne dieser Verordnung sind Arbeits<strong>mit</strong>tel nur bei Antriebsformen,<br />

die den Kraftantrieb <strong>mit</strong>tels technisch freigemachter Energie bewirken,<br />

wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe,<br />

die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (un<strong>mit</strong>telbar<br />

oder <strong>mit</strong>telbar) erfolgen.<br />

• § 23 Abs. 4 wird auf den Begriff ”Lenken” geändert. Die Änderung dient zur Vereinheitlichung<br />

der Begriffe <strong>mit</strong> § 33 AM-VO. Wenn ein selbstfahrendes Arbeits<strong>mit</strong>tel<br />

lediglich <strong>mit</strong> einer Deichsel im Mitgängerbetrieb geführt wird, ist keine Fahrbewilligung<br />

i.S.d. § 33 AM-VO erforderlich.<br />

<strong>Nachrüstung</strong> <strong>von</strong> <strong>Hubstaplern</strong> <strong>mit</strong> <strong>Überroll</strong>- oder Kippschutz<br />

§ 53 Abs. 3 AM-VO wurde neu formuliert <strong>und</strong> durch Abs. 3a ergänzt, wonach auch für<br />

Hubstapler, wie für die übrigen selbstfahrenden Arbeits<strong>mit</strong>tel (Abs. 1 <strong>und</strong> 2) kein <strong>Überroll</strong>-<br />

oder Kippschutz nachzurüsten ist, wenn ein <strong>Überroll</strong>en oder Kippen konstruktionsbedingt<br />

oder auf Gr<strong>und</strong> der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.<br />

Anhang 2 zu diesem enthält eine Zusammenstellung zu Bauarten <strong>von</strong> <strong>Hubstaplern</strong>, bei<br />

denen eine Kippgefahr nicht auftritt, weitere konstruktive Maßnahmen an <strong>Hubstaplern</strong><br />

sowie typische Rückhaltesysteme.<br />

Anlagen<br />

Für die Richtigkeit<br />

der Ausfertigung:<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen!<br />

Für den B<strong>und</strong>esminister:<br />

S z y m a n s k i

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