Nachrüstung von Hubstaplern mit Überroll- und ... - Arbeitsinspektion
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An<br />
a l l e Arbeitsinspektorate!<br />
GZ: 461.205/24-III/2/02 Wien, 14. August 2002<br />
Betreff: Novelle zur Arbeits<strong>mit</strong>telverordnung;<br />
<strong>Nachrüstung</strong> <strong>von</strong> <strong>Hubstaplern</strong> <strong>mit</strong> <strong>Überroll</strong>- <strong>und</strong> Kippschutz<br />
Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren!<br />
Liebe Kolleginnen <strong>und</strong> Kollegen!<br />
Mit BGBl. II Nr. 313/2002 wurde die Verordnung des B<strong>und</strong>esministers für Wirtschaft<br />
<strong>und</strong> Arbeit, <strong>mit</strong> der die Arbeits<strong>mit</strong>telverordnung <strong>und</strong> die Bauarbeiterschutzverordnung<br />
geändert werden, k<strong>und</strong>gemacht. Die Verordnung ist <strong>mit</strong> 10. August 2002 in Kraft getreten.<br />
Ziele der Novelle:<br />
• Zusammenführung <strong>und</strong> Vereinheitlichung der Prüfbestimmungen für Arbeits<strong>mit</strong>tel<br />
in einer Verordnung<br />
• Klarstellungen<br />
• Beseitigung <strong>von</strong> redaktionellen Versehen <strong>und</strong> Zitierfehlern<br />
Prüfung <strong>von</strong> Arbeits<strong>mit</strong>teln<br />
• Die Prüfpflichten für die meisten Arbeits<strong>mit</strong>tel (wie z.B. Krane, Leitern, Bagger,<br />
Arbeitskörbe) sind in der Arbeits<strong>mit</strong>telverordnung umfassend geregelt. Gleichzeitig<br />
bestanden jedoch auch noch Regelungen in der Bauarbeiterschutzverordnung aus<br />
1994, die nur dann anzuwenden waren, wenn das betreffende Arbeits<strong>mit</strong>tel auf Baustellen<br />
zum Einsatz kommt. Eine Unterscheidung der anzuwendenden Rechtsnorm<br />
je nach Einsatzort eines Arbeits<strong>mit</strong>tels ist jedoch nicht zweckmäßig.<br />
Der Anhang 1 zu diesem Erlass enthält eine Tabelle, die einen Überblick über die<br />
Rechtsbereinigung zwischen AM-VO <strong>und</strong> BauV gibt.<br />
• Prüfplakette<br />
Nach dem neuen § 11 Abs. 3a müssen die Prüfbef<strong>und</strong>e bzw. Kopien dann nicht<br />
am Einsatzort des Arbeits<strong>mit</strong>tels vorhanden sein, wenn lediglich für die wiederkehrenden<br />
Prüfungen ein Prüfbef<strong>und</strong> erforderlich ist <strong>und</strong> am Arbeits<strong>mit</strong>tel eine<br />
Prüfplakette angebracht ist, die<br />
1. das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,<br />
2. eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbef<strong>und</strong> des Arbeits<strong>mit</strong>tels aufweist,<br />
3. unverwischbar <strong>und</strong> gut lesbar beschriftet ist,<br />
4. an gut sichtbarer Stelle am Arbeits<strong>mit</strong>tel angebracht ist.<br />
Abteilung: III/2, Auskunft: Dipl.-Ing. Ernst Piller<br />
A-1040 Wien, Favoritenstraße 7, Tel.: +43 1 71100, DW: 2196, Fax: +43 1 71100 2190<br />
e-mail: ernst.piller@bmwa.gv.at DVR: 0017001
2<br />
Die Regelung soll eine Erleichterung v.a. für kleine Arbeits<strong>mit</strong>tel sowie für selbstfahrende<br />
Arbeits<strong>mit</strong>tel (kleine Hebezeuge, Lastaufnahmeeinrichtungen, Anschlag<strong>mit</strong>tel)<br />
bringen <strong>und</strong> trägt einem Wunsch aus der Praxis Rechnung. Sie ist nur anwendbar<br />
für Arbeits<strong>mit</strong>tel, für die keine Abnahmeprüfung nach § 7 Abs. 1 <strong>und</strong> kein<br />
Bef<strong>und</strong> für eine Prüfung nach Aufstellung gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8 erforderlich ist.<br />
• § 8 Abs. 4 wurde neu formuliert um klarzustellen, dass die 4-Jahres-Regelung nur<br />
zur Anwendung kommt, wenn Betriebsangehörige zu den wiederkehrenden Prüfungen<br />
herangezogen werden:<br />
(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 <strong>und</strong> 19<br />
durch fachk<strong>und</strong>ige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend<br />
<strong>von</strong> Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr<br />
1. eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen,<br />
2. dafür zu sorgen, dass die fachk<strong>und</strong>igen Betriebsangehörigen dieser<br />
Prüfung beigezogen werden oder durch die PrüferInnen über allfällige<br />
Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die<br />
Durchführung dieser Prüfung (z.B. durch Weitergabe des Prüfbef<strong>und</strong>es)<br />
informiert werden.<br />
Wegen der Aufnahme dieser Regelung in die AM-VO wird der Erlass gleichen<br />
Inhalts GZ 461.205/3-IX/2/01 aufgehoben.<br />
Klarstellungen<br />
• Es wird einheitlich der Begriff ”kraftbetrieben” verwendet (siehe § 7 Abs. 1 Z 2 <strong>und</strong><br />
Z 11, in § 8 Abs. 1 Z 2 <strong>und</strong> Z 9 sowie in § 10 Abs. 1 Z 2). Die Begriffsbestimmung<br />
erfolgte <strong>mit</strong> § 2 Abs. 11:<br />
"Kraftbetrieben" im Sinne dieser Verordnung sind Arbeits<strong>mit</strong>tel nur bei Antriebsformen,<br />
die den Kraftantrieb <strong>mit</strong>tels technisch freigemachter Energie bewirken,<br />
wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe,<br />
die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (un<strong>mit</strong>telbar<br />
oder <strong>mit</strong>telbar) erfolgen.<br />
• § 23 Abs. 4 wird auf den Begriff ”Lenken” geändert. Die Änderung dient zur Vereinheitlichung<br />
der Begriffe <strong>mit</strong> § 33 AM-VO. Wenn ein selbstfahrendes Arbeits<strong>mit</strong>tel<br />
lediglich <strong>mit</strong> einer Deichsel im Mitgängerbetrieb geführt wird, ist keine Fahrbewilligung<br />
i.S.d. § 33 AM-VO erforderlich.<br />
<strong>Nachrüstung</strong> <strong>von</strong> <strong>Hubstaplern</strong> <strong>mit</strong> <strong>Überroll</strong>- oder Kippschutz<br />
§ 53 Abs. 3 AM-VO wurde neu formuliert <strong>und</strong> durch Abs. 3a ergänzt, wonach auch für<br />
Hubstapler, wie für die übrigen selbstfahrenden Arbeits<strong>mit</strong>tel (Abs. 1 <strong>und</strong> 2) kein <strong>Überroll</strong>-<br />
oder Kippschutz nachzurüsten ist, wenn ein <strong>Überroll</strong>en oder Kippen konstruktionsbedingt<br />
oder auf Gr<strong>und</strong> der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.<br />
Anhang 2 zu diesem enthält eine Zusammenstellung zu Bauarten <strong>von</strong> <strong>Hubstaplern</strong>, bei<br />
denen eine Kippgefahr nicht auftritt, weitere konstruktive Maßnahmen an <strong>Hubstaplern</strong><br />
sowie typische Rückhaltesysteme.<br />
Anlagen<br />
Für die Richtigkeit<br />
der Ausfertigung:<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen!<br />
Für den B<strong>und</strong>esminister:<br />
S z y m a n s k i
Anhang 1 zu GZ 461.205/24-III/2/02<br />
Überblick über die Rechtsbereinigung – Prüfpflichten zwischen AM-VO <strong>und</strong> BauV:<br />
Inhalt BauV – bisher AM-VO - NEU<br />
Bauaufzüge ohne Personenbeförderung<br />
fahrbare <strong>und</strong> verfahrbare Hängegerüste<br />
Dachdeckerfahrstühle<br />
Einrichtungen zum Befördern <strong>von</strong> Arbeitnehmern<br />
beim Schornsteinbau<br />
Bauaufzüge <strong>mit</strong> Personenbeförderung<br />
Geräte <strong>und</strong> Anlagen für Untertagebauarbeiten<br />
Verteilermaste<br />
Bagger zum Heben <strong>von</strong> Einzellasten<br />
für Abnahmeprüfungen heranzuziehende Personen<br />
für wiederkehrende Prüfungen heranzuziehende<br />
Personen<br />
§ 139 Abs. 8 § 7 Abs. 1 Z 2<br />
§ 8 Abs. 1 Z 2<br />
§ 10 Abs. 1 Z 2<br />
§ 11 Abs. 1 Z 1, 2 <strong>und</strong> 7<br />
§ 61 Abs. 4 <strong>und</strong> 5 § 7 Abs. 1 Z 15<br />
§ 8 Abs. 1 Z 24<br />
§ 10 Abs. 1 Z 7<br />
§ 11 Abs. 1 Z 1, 2 <strong>und</strong> 8<br />
§ 89 Abs. 4 bis 6 § 8 Abs. 1 Z 15<br />
§ 10 Abs. 1 Z 3<br />
§ 11 Abs. 1 Z 2 <strong>und</strong> 6<br />
§ 91 Abs. 7 <strong>und</strong> 9 § 7 Abs. 1 Z 9<br />
§ 8 Abs. 1 Z 15<br />
§ 10 Abs. 1 Z 3<br />
§ 11 Abs. 1 Z 1, 2 <strong>und</strong> 6<br />
§ 141 Abs. 3 § 7 Abs. 1 Z 9<br />
§ 8 Abs. 1 Z 15<br />
§ 10 Abs. 1 Z 3<br />
§ 11 Abs. 1 Z 1, 2 <strong>und</strong> 6<br />
§ 98 Abs. 3 bis 5 § 7 Abs. 1 Z 16 <strong>und</strong> Z 17<br />
§ 8 Abs. 1 Z 25 bis 27<br />
§ 10 Abs. 1 Z 8 bis Z 10<br />
§ 11 Abs. 1 Z 1, 2 <strong>und</strong> 9<br />
§ 147 Abs. 7 <strong>und</strong> 8 § 8 Abs. 1 Z 28<br />
§ 11 Abs. 1 Z 2<br />
§ 145 Abs. 8 <strong>und</strong> 9 § 7 Abs. 1 Z 14<br />
§ 8 Abs. 1 Z 12<br />
§ 11 Abs. 1 Z 1 <strong>und</strong> 2<br />
§ 151 Abs. 3<br />
Z 2, 4, 5, 6, 10<br />
§ 151 Abs. 5<br />
Z 2, 4, 5, 6, 9<br />
§ 7 Abs. 3 <strong>und</strong> 4<br />
§ 10 Abs. 3 allgemein<br />
§ 10 Abs. 4 Baustellen<br />
§ 8 Abs. 3 allgemein<br />
8 Abs. 4 - 4-Jahres-<br />
Regelung<br />
§ 8 Abs. 5 Baustellen<br />
Die Verordnung enthält in Artikel 1 (Arbeits<strong>mit</strong>telverordnung) die erforderlichen<br />
Ergänzungen in den Z 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11 <strong>und</strong> 12 <strong>und</strong> andererseits in Artikel 2<br />
(Bauarbeiterschutzverordnung) die Aufhebung der entsprechenden Sonderregelungen.
Anhang 2 zu GZ 461.205/24-III/2/02<br />
<strong>Nachrüstung</strong> <strong>von</strong> Hubstapler <strong>mit</strong> Schutzeinrichtungen gegen<br />
<strong>Überroll</strong>en oder Kippen:<br />
Bauarten <strong>von</strong> <strong>Hubstaplern</strong> <strong>und</strong> Schutzeinrichtungen;<br />
Ausnahmemöglichkeiten<br />
§ 53 Arbeits<strong>mit</strong>telverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000 i.d.F.<br />
BGBl. II Nr. 313/2002<br />
Hubstapler <strong>mit</strong> aufsitzenden ArbeitnehmerInnen sind <strong>mit</strong> einer der folgenden Schutzeinrichtungen<br />
gegen die Gefährdung der ArbeitnehmerInnen bei <strong>Überroll</strong>en oder Kippen des Hubstaplers<br />
auszustatten (§ 53 Abs. 3 AM-VO):<br />
1. Verwendung einer geschlossenen Fahrerkabine oder<br />
2. Verwendung eines <strong>Überroll</strong>schutzes <strong>und</strong> eines Rückhaltesystems oder<br />
3. wenn der Hubstapler um nicht mehr als 90° kippen kann, <strong>mit</strong> einem Rückhaltesystem.<br />
Kippschutz:<br />
(§ 53 Abs. 3 Z 3 AM-VO)<br />
Die wichtigsten Gründe für das Kippen (um 90°) <strong>von</strong> <strong>Hubstaplern</strong>:<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
in den meisten Fällen zu hohe Kurvengeschwindigkeit<br />
Hängen bleiben <strong>mit</strong> dem Hubstapler an Regalbauteilen<br />
Fahren <strong>mit</strong> gehobener Last in Kurven<br />
Fahren über Hindernisse am Verkehrsweg wie Kanthölzer, Stahlträger etc.<br />
Die Verpflichtung zum Nachrüsten besteht nur für Hubstapler älteren Baujahres (ohne<br />
CE-Zeichen), die <strong>mit</strong> keinen Rückhalteeinrichtungen ausgerüstet sind.<br />
Bauarten <strong>von</strong> Rückhaltesystemen (§ 53 Abs. 3 Z 3 AM-VO):<br />
Beckengurt:<br />
Fahrerkabine<br />
(Türe geschlossen):<br />
Bügeltüren:<br />
<strong>Überroll</strong>schutz:<br />
<strong>Überroll</strong>en ist nur bei speziellen Einsätzen z.B. im Bereich <strong>von</strong> Böschungen möglich. Die<br />
überwiegende Mehrheit der Hubstapler<br />
- bewegt sich auf ebenen Verkehrswegen, wo die Böden nicht nachgeben.<br />
- weisen keinen quadratischen Querschnitt auf, der ein <strong>Überroll</strong>en begünstigen<br />
würde<br />
- besitzen einen Hubmast, der das <strong>Überroll</strong>en weitgehend verhindert.<br />
Die <strong>Nachrüstung</strong> <strong>von</strong> <strong>Hubstaplern</strong> <strong>mit</strong> einem <strong>Überroll</strong>schutz wird also nur in Einzelfällen<br />
erforderlich sein.<br />
Keine Schutzeinrichtungen sind erforderlich, wenn ein <strong>Überroll</strong>en oder Kippen konstruktionsbedingt<br />
oder aufgr<strong>und</strong> der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist<br />
(§ 53 Abs. 3a AM-VO).
Besondere Bauarten <strong>von</strong> <strong>Hubstaplern</strong>, bei denen erfahrunsgemäß keine Schutzeinrichtungen<br />
gegen <strong>Überroll</strong>en oder Kippen erforderlich sind (konstruktionsbedingte<br />
Ausnahmen):<br />
(§ 53 Abs. 3a AM-VO)<br />
2<br />
breiter Rad- <strong>und</strong> langer Achsabstand wie<br />
Seitenstapler:<br />
geringe Bodenfreiheit:<br />
bereits bei geringer Neigung wird Blockieren<br />
des Fahrzeuges bewirkt<br />
Stapler <strong>mit</strong> hubbewegten Fahrerplatz<br />
(Kommissionierstapler)<br />
Quersitzstapler:<br />
Lenker durch Rückenlehne nach hinten <strong>und</strong><br />
Armaturenaufbau geschützt<br />
Weitere technische Maßnahmen an <strong>Hubstaplern</strong> bei denen erfahrungsgemäß keine<br />
Schutzeinrichtungen gegen <strong>Überroll</strong>en oder Kippen erforderlich werden (konstruktionsbedingte<br />
Ausnahmen):<br />
• Tragfähigkeit über 10 t (keine seitlichen Kippunfälle bekannt)<br />
• durch technische Maßnahmen begrenzte Höchstgeschwindigkeit<br />
• Kippsensoren <strong>und</strong> Fahrstabilisationspaket<br />
• Stapler, die zum Fahren <strong>mit</strong> angehobener Last gebaut sind (entsprechend den Angaben<br />
des Herstellers in der Bedienungsanleitung, CE-Zeichen)<br />
Berücksichtigung der tatsächlichen Einsatzbedingungen:<br />
Als Beispiel für einen typischen Einsatz <strong>von</strong> <strong>Hubstaplern</strong>, für den keine Schutzmaßnahmen<br />
gegen <strong>Überroll</strong>en oder Kippen erforderlich sind, wäre wenn Hubstapler nur zu ungefährlichen<br />
Arbeiten, wie für die Maschinenversorgung ohne gefährliche Hubarbeit herangezogen werden.<br />
Anmerkung: Die Gefahren bei Fahren durch Kurven müssen besonders er<strong>mit</strong>telt <strong>und</strong> beurteilt<br />
werden, Arbeitnehmer (Lenker) sind speziell zu unterweisen; Verkehrswege<br />
müssen eben sein <strong>und</strong> dürfen keine Vertiefungen aufweisen.