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Nachrüstung von Hubstaplern mit Überroll- und ... - Arbeitsinspektion

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An<br />

a l l e Arbeitsinspektorate!<br />

GZ: 461.205/24-III/2/02 Wien, 14. August 2002<br />

Betreff: Novelle zur Arbeits<strong>mit</strong>telverordnung;<br />

<strong>Nachrüstung</strong> <strong>von</strong> <strong>Hubstaplern</strong> <strong>mit</strong> <strong>Überroll</strong>- <strong>und</strong> Kippschutz<br />

Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren!<br />

Liebe Kolleginnen <strong>und</strong> Kollegen!<br />

Mit BGBl. II Nr. 313/2002 wurde die Verordnung des B<strong>und</strong>esministers für Wirtschaft<br />

<strong>und</strong> Arbeit, <strong>mit</strong> der die Arbeits<strong>mit</strong>telverordnung <strong>und</strong> die Bauarbeiterschutzverordnung<br />

geändert werden, k<strong>und</strong>gemacht. Die Verordnung ist <strong>mit</strong> 10. August 2002 in Kraft getreten.<br />

Ziele der Novelle:<br />

• Zusammenführung <strong>und</strong> Vereinheitlichung der Prüfbestimmungen für Arbeits<strong>mit</strong>tel<br />

in einer Verordnung<br />

• Klarstellungen<br />

• Beseitigung <strong>von</strong> redaktionellen Versehen <strong>und</strong> Zitierfehlern<br />

Prüfung <strong>von</strong> Arbeits<strong>mit</strong>teln<br />

• Die Prüfpflichten für die meisten Arbeits<strong>mit</strong>tel (wie z.B. Krane, Leitern, Bagger,<br />

Arbeitskörbe) sind in der Arbeits<strong>mit</strong>telverordnung umfassend geregelt. Gleichzeitig<br />

bestanden jedoch auch noch Regelungen in der Bauarbeiterschutzverordnung aus<br />

1994, die nur dann anzuwenden waren, wenn das betreffende Arbeits<strong>mit</strong>tel auf Baustellen<br />

zum Einsatz kommt. Eine Unterscheidung der anzuwendenden Rechtsnorm<br />

je nach Einsatzort eines Arbeits<strong>mit</strong>tels ist jedoch nicht zweckmäßig.<br />

Der Anhang 1 zu diesem Erlass enthält eine Tabelle, die einen Überblick über die<br />

Rechtsbereinigung zwischen AM-VO <strong>und</strong> BauV gibt.<br />

• Prüfplakette<br />

Nach dem neuen § 11 Abs. 3a müssen die Prüfbef<strong>und</strong>e bzw. Kopien dann nicht<br />

am Einsatzort des Arbeits<strong>mit</strong>tels vorhanden sein, wenn lediglich für die wiederkehrenden<br />

Prüfungen ein Prüfbef<strong>und</strong> erforderlich ist <strong>und</strong> am Arbeits<strong>mit</strong>tel eine<br />

Prüfplakette angebracht ist, die<br />

1. das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,<br />

2. eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbef<strong>und</strong> des Arbeits<strong>mit</strong>tels aufweist,<br />

3. unverwischbar <strong>und</strong> gut lesbar beschriftet ist,<br />

4. an gut sichtbarer Stelle am Arbeits<strong>mit</strong>tel angebracht ist.<br />

Abteilung: III/2, Auskunft: Dipl.-Ing. Ernst Piller<br />

A-1040 Wien, Favoritenstraße 7, Tel.: +43 1 71100, DW: 2196, Fax: +43 1 71100 2190<br />

e-mail: ernst.piller@bmwa.gv.at DVR: 0017001


2<br />

Die Regelung soll eine Erleichterung v.a. für kleine Arbeits<strong>mit</strong>tel sowie für selbstfahrende<br />

Arbeits<strong>mit</strong>tel (kleine Hebezeuge, Lastaufnahmeeinrichtungen, Anschlag<strong>mit</strong>tel)<br />

bringen <strong>und</strong> trägt einem Wunsch aus der Praxis Rechnung. Sie ist nur anwendbar<br />

für Arbeits<strong>mit</strong>tel, für die keine Abnahmeprüfung nach § 7 Abs. 1 <strong>und</strong> kein<br />

Bef<strong>und</strong> für eine Prüfung nach Aufstellung gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8 erforderlich ist.<br />

• § 8 Abs. 4 wurde neu formuliert um klarzustellen, dass die 4-Jahres-Regelung nur<br />

zur Anwendung kommt, wenn Betriebsangehörige zu den wiederkehrenden Prüfungen<br />

herangezogen werden:<br />

(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 <strong>und</strong> 19<br />

durch fachk<strong>und</strong>ige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend<br />

<strong>von</strong> Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr<br />

1. eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen,<br />

2. dafür zu sorgen, dass die fachk<strong>und</strong>igen Betriebsangehörigen dieser<br />

Prüfung beigezogen werden oder durch die PrüferInnen über allfällige<br />

Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die<br />

Durchführung dieser Prüfung (z.B. durch Weitergabe des Prüfbef<strong>und</strong>es)<br />

informiert werden.<br />

Wegen der Aufnahme dieser Regelung in die AM-VO wird der Erlass gleichen<br />

Inhalts GZ 461.205/3-IX/2/01 aufgehoben.<br />

Klarstellungen<br />

• Es wird einheitlich der Begriff ”kraftbetrieben” verwendet (siehe § 7 Abs. 1 Z 2 <strong>und</strong><br />

Z 11, in § 8 Abs. 1 Z 2 <strong>und</strong> Z 9 sowie in § 10 Abs. 1 Z 2). Die Begriffsbestimmung<br />

erfolgte <strong>mit</strong> § 2 Abs. 11:<br />

"Kraftbetrieben" im Sinne dieser Verordnung sind Arbeits<strong>mit</strong>tel nur bei Antriebsformen,<br />

die den Kraftantrieb <strong>mit</strong>tels technisch freigemachter Energie bewirken,<br />

wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe,<br />

die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (un<strong>mit</strong>telbar<br />

oder <strong>mit</strong>telbar) erfolgen.<br />

• § 23 Abs. 4 wird auf den Begriff ”Lenken” geändert. Die Änderung dient zur Vereinheitlichung<br />

der Begriffe <strong>mit</strong> § 33 AM-VO. Wenn ein selbstfahrendes Arbeits<strong>mit</strong>tel<br />

lediglich <strong>mit</strong> einer Deichsel im Mitgängerbetrieb geführt wird, ist keine Fahrbewilligung<br />

i.S.d. § 33 AM-VO erforderlich.<br />

<strong>Nachrüstung</strong> <strong>von</strong> <strong>Hubstaplern</strong> <strong>mit</strong> <strong>Überroll</strong>- oder Kippschutz<br />

§ 53 Abs. 3 AM-VO wurde neu formuliert <strong>und</strong> durch Abs. 3a ergänzt, wonach auch für<br />

Hubstapler, wie für die übrigen selbstfahrenden Arbeits<strong>mit</strong>tel (Abs. 1 <strong>und</strong> 2) kein <strong>Überroll</strong>-<br />

oder Kippschutz nachzurüsten ist, wenn ein <strong>Überroll</strong>en oder Kippen konstruktionsbedingt<br />

oder auf Gr<strong>und</strong> der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.<br />

Anhang 2 zu diesem enthält eine Zusammenstellung zu Bauarten <strong>von</strong> <strong>Hubstaplern</strong>, bei<br />

denen eine Kippgefahr nicht auftritt, weitere konstruktive Maßnahmen an <strong>Hubstaplern</strong><br />

sowie typische Rückhaltesysteme.<br />

Anlagen<br />

Für die Richtigkeit<br />

der Ausfertigung:<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen!<br />

Für den B<strong>und</strong>esminister:<br />

S z y m a n s k i


Anhang 1 zu GZ 461.205/24-III/2/02<br />

Überblick über die Rechtsbereinigung – Prüfpflichten zwischen AM-VO <strong>und</strong> BauV:<br />

Inhalt BauV – bisher AM-VO - NEU<br />

Bauaufzüge ohne Personenbeförderung<br />

fahrbare <strong>und</strong> verfahrbare Hängegerüste<br />

Dachdeckerfahrstühle<br />

Einrichtungen zum Befördern <strong>von</strong> Arbeitnehmern<br />

beim Schornsteinbau<br />

Bauaufzüge <strong>mit</strong> Personenbeförderung<br />

Geräte <strong>und</strong> Anlagen für Untertagebauarbeiten<br />

Verteilermaste<br />

Bagger zum Heben <strong>von</strong> Einzellasten<br />

für Abnahmeprüfungen heranzuziehende Personen<br />

für wiederkehrende Prüfungen heranzuziehende<br />

Personen<br />

§ 139 Abs. 8 § 7 Abs. 1 Z 2<br />

§ 8 Abs. 1 Z 2<br />

§ 10 Abs. 1 Z 2<br />

§ 11 Abs. 1 Z 1, 2 <strong>und</strong> 7<br />

§ 61 Abs. 4 <strong>und</strong> 5 § 7 Abs. 1 Z 15<br />

§ 8 Abs. 1 Z 24<br />

§ 10 Abs. 1 Z 7<br />

§ 11 Abs. 1 Z 1, 2 <strong>und</strong> 8<br />

§ 89 Abs. 4 bis 6 § 8 Abs. 1 Z 15<br />

§ 10 Abs. 1 Z 3<br />

§ 11 Abs. 1 Z 2 <strong>und</strong> 6<br />

§ 91 Abs. 7 <strong>und</strong> 9 § 7 Abs. 1 Z 9<br />

§ 8 Abs. 1 Z 15<br />

§ 10 Abs. 1 Z 3<br />

§ 11 Abs. 1 Z 1, 2 <strong>und</strong> 6<br />

§ 141 Abs. 3 § 7 Abs. 1 Z 9<br />

§ 8 Abs. 1 Z 15<br />

§ 10 Abs. 1 Z 3<br />

§ 11 Abs. 1 Z 1, 2 <strong>und</strong> 6<br />

§ 98 Abs. 3 bis 5 § 7 Abs. 1 Z 16 <strong>und</strong> Z 17<br />

§ 8 Abs. 1 Z 25 bis 27<br />

§ 10 Abs. 1 Z 8 bis Z 10<br />

§ 11 Abs. 1 Z 1, 2 <strong>und</strong> 9<br />

§ 147 Abs. 7 <strong>und</strong> 8 § 8 Abs. 1 Z 28<br />

§ 11 Abs. 1 Z 2<br />

§ 145 Abs. 8 <strong>und</strong> 9 § 7 Abs. 1 Z 14<br />

§ 8 Abs. 1 Z 12<br />

§ 11 Abs. 1 Z 1 <strong>und</strong> 2<br />

§ 151 Abs. 3<br />

Z 2, 4, 5, 6, 10<br />

§ 151 Abs. 5<br />

Z 2, 4, 5, 6, 9<br />

§ 7 Abs. 3 <strong>und</strong> 4<br />

§ 10 Abs. 3 allgemein<br />

§ 10 Abs. 4 Baustellen<br />

§ 8 Abs. 3 allgemein<br />

8 Abs. 4 - 4-Jahres-<br />

Regelung<br />

§ 8 Abs. 5 Baustellen<br />

Die Verordnung enthält in Artikel 1 (Arbeits<strong>mit</strong>telverordnung) die erforderlichen<br />

Ergänzungen in den Z 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11 <strong>und</strong> 12 <strong>und</strong> andererseits in Artikel 2<br />

(Bauarbeiterschutzverordnung) die Aufhebung der entsprechenden Sonderregelungen.


Anhang 2 zu GZ 461.205/24-III/2/02<br />

<strong>Nachrüstung</strong> <strong>von</strong> Hubstapler <strong>mit</strong> Schutzeinrichtungen gegen<br />

<strong>Überroll</strong>en oder Kippen:<br />

Bauarten <strong>von</strong> <strong>Hubstaplern</strong> <strong>und</strong> Schutzeinrichtungen;<br />

Ausnahmemöglichkeiten<br />

§ 53 Arbeits<strong>mit</strong>telverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000 i.d.F.<br />

BGBl. II Nr. 313/2002<br />

Hubstapler <strong>mit</strong> aufsitzenden ArbeitnehmerInnen sind <strong>mit</strong> einer der folgenden Schutzeinrichtungen<br />

gegen die Gefährdung der ArbeitnehmerInnen bei <strong>Überroll</strong>en oder Kippen des Hubstaplers<br />

auszustatten (§ 53 Abs. 3 AM-VO):<br />

1. Verwendung einer geschlossenen Fahrerkabine oder<br />

2. Verwendung eines <strong>Überroll</strong>schutzes <strong>und</strong> eines Rückhaltesystems oder<br />

3. wenn der Hubstapler um nicht mehr als 90° kippen kann, <strong>mit</strong> einem Rückhaltesystem.<br />

Kippschutz:<br />

(§ 53 Abs. 3 Z 3 AM-VO)<br />

Die wichtigsten Gründe für das Kippen (um 90°) <strong>von</strong> <strong>Hubstaplern</strong>:<br />

-<br />

-<br />

-<br />

-<br />

in den meisten Fällen zu hohe Kurvengeschwindigkeit<br />

Hängen bleiben <strong>mit</strong> dem Hubstapler an Regalbauteilen<br />

Fahren <strong>mit</strong> gehobener Last in Kurven<br />

Fahren über Hindernisse am Verkehrsweg wie Kanthölzer, Stahlträger etc.<br />

Die Verpflichtung zum Nachrüsten besteht nur für Hubstapler älteren Baujahres (ohne<br />

CE-Zeichen), die <strong>mit</strong> keinen Rückhalteeinrichtungen ausgerüstet sind.<br />

Bauarten <strong>von</strong> Rückhaltesystemen (§ 53 Abs. 3 Z 3 AM-VO):<br />

Beckengurt:<br />

Fahrerkabine<br />

(Türe geschlossen):<br />

Bügeltüren:<br />

<strong>Überroll</strong>schutz:<br />

<strong>Überroll</strong>en ist nur bei speziellen Einsätzen z.B. im Bereich <strong>von</strong> Böschungen möglich. Die<br />

überwiegende Mehrheit der Hubstapler<br />

- bewegt sich auf ebenen Verkehrswegen, wo die Böden nicht nachgeben.<br />

- weisen keinen quadratischen Querschnitt auf, der ein <strong>Überroll</strong>en begünstigen<br />

würde<br />

- besitzen einen Hubmast, der das <strong>Überroll</strong>en weitgehend verhindert.<br />

Die <strong>Nachrüstung</strong> <strong>von</strong> <strong>Hubstaplern</strong> <strong>mit</strong> einem <strong>Überroll</strong>schutz wird also nur in Einzelfällen<br />

erforderlich sein.<br />

Keine Schutzeinrichtungen sind erforderlich, wenn ein <strong>Überroll</strong>en oder Kippen konstruktionsbedingt<br />

oder aufgr<strong>und</strong> der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist<br />

(§ 53 Abs. 3a AM-VO).


Besondere Bauarten <strong>von</strong> <strong>Hubstaplern</strong>, bei denen erfahrunsgemäß keine Schutzeinrichtungen<br />

gegen <strong>Überroll</strong>en oder Kippen erforderlich sind (konstruktionsbedingte<br />

Ausnahmen):<br />

(§ 53 Abs. 3a AM-VO)<br />

2<br />

breiter Rad- <strong>und</strong> langer Achsabstand wie<br />

Seitenstapler:<br />

geringe Bodenfreiheit:<br />

bereits bei geringer Neigung wird Blockieren<br />

des Fahrzeuges bewirkt<br />

Stapler <strong>mit</strong> hubbewegten Fahrerplatz<br />

(Kommissionierstapler)<br />

Quersitzstapler:<br />

Lenker durch Rückenlehne nach hinten <strong>und</strong><br />

Armaturenaufbau geschützt<br />

Weitere technische Maßnahmen an <strong>Hubstaplern</strong> bei denen erfahrungsgemäß keine<br />

Schutzeinrichtungen gegen <strong>Überroll</strong>en oder Kippen erforderlich werden (konstruktionsbedingte<br />

Ausnahmen):<br />

• Tragfähigkeit über 10 t (keine seitlichen Kippunfälle bekannt)<br />

• durch technische Maßnahmen begrenzte Höchstgeschwindigkeit<br />

• Kippsensoren <strong>und</strong> Fahrstabilisationspaket<br />

• Stapler, die zum Fahren <strong>mit</strong> angehobener Last gebaut sind (entsprechend den Angaben<br />

des Herstellers in der Bedienungsanleitung, CE-Zeichen)<br />

Berücksichtigung der tatsächlichen Einsatzbedingungen:<br />

Als Beispiel für einen typischen Einsatz <strong>von</strong> <strong>Hubstaplern</strong>, für den keine Schutzmaßnahmen<br />

gegen <strong>Überroll</strong>en oder Kippen erforderlich sind, wäre wenn Hubstapler nur zu ungefährlichen<br />

Arbeiten, wie für die Maschinenversorgung ohne gefährliche Hubarbeit herangezogen werden.<br />

Anmerkung: Die Gefahren bei Fahren durch Kurven müssen besonders er<strong>mit</strong>telt <strong>und</strong> beurteilt<br />

werden, Arbeitnehmer (Lenker) sind speziell zu unterweisen; Verkehrswege<br />

müssen eben sein <strong>und</strong> dürfen keine Vertiefungen aufweisen.

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