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Pflichtenheft Schulhausvorstände

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Handbuch Stadtschule<br />

316K.11.05<br />

<strong>Pflichtenheft</strong> <strong>Schulhausvorstände</strong><br />

vom Schulrat erlassen am 23. Februar 2005<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1<br />

Aufgabenbereich<br />

Der Amtsinhaber/die Amtsinhaberin<br />

• ist zuständig für die operative Führung vor Ort (Schulhaus und zugeteilte Kindergärten)<br />

• erledigt die administrativen und die für die Verwaltung relevanten Aufgaben<br />

• ist zuständig für die Personalführung im Schulhaus, führt Personalgespräche gemäss<br />

Richtlinien Personalbeurteilung und übernimmt pädagogische Verantwortung<br />

in Zusammenarbeit mit der Schulleitung<br />

• ist verantwortlich für das Erscheinungsbild des Schulhauses und der zugeteilten<br />

Kindergärten<br />

• vertritt die Interessen des Schulhauses und der zugeteilten Kindergärten in der<br />

Schulleitung und bei Bedarf im Schulrat sowie gegenüber der Elternschaft<br />

• orientiert die vorgesetzte Stelle über wesentliche Anliegen und Probleme<br />

Art.2<br />

Unterstellte Mitarbeiter<br />

Art. 3<br />

Vorgesetzte Stelle<br />

Art. 4<br />

Zusammenarbeit mit<br />

dem Schulrat<br />

Art. 5<br />

Stellvertretung/<br />

Funktionsdelegation<br />

• ist den dem Schulhaus zugeteilten Lehrpersonen und dem Hauswart des Schulhauses<br />

vorgesetzt<br />

• untersteht dem zuständigen Mitglied der Schulleitung<br />

Die dem Schulhaus zugeteilten Mitglieder des Schulrates werden regelmässig informiert<br />

und nach Absprache zu den Sitzungen eingeladen.<br />

Das Schulhausteam (Gesamtheit der Lehrpersonen und des Hauswartes des eigenen<br />

Schulhauses) bestimmt für die allfällige Übernahme von administrativen Arbeiten eine<br />

Stellvertretung. Die Personalführung wird durch den Schulhausvorstand wahrgenommen.<br />

II. Aufgaben und Kompetenzen<br />

Art. 6<br />

Administrative Aufgaben<br />

Der Amtsinhaber/die Amtsinhaberin<br />

• erledigt die administrativen Aufgaben gemäss Weisungen der übergeordneten Instanzen<br />

• verwaltet die budgetierten Mittel in Absprache mit der Schuldirektion<br />

• Primarstufe: kontrolliert die Detailstundenpläne<br />

• Sekundarstufe: erstellt die Detailstundenpläne<br />

Art. 7<br />

Hausverwaltung<br />

Art. 8<br />

Schulhausteam führen<br />

Art. 9<br />

Schulhauskultur und<br />

Schulentwicklung<br />

• überwacht mit dem Hauswart den Zustand der gesamten Schulanlage (inklusive<br />

Kindergärten) und des Mobiliars<br />

• plant, beantragt und begleitet Erweiterungen, Renovationen und Ersatzbeschaffungen<br />

in Zusammenarbeit mit den vorgesetzten Stellen<br />

• leitet Budgetwünsche des Schulhausteams weiter<br />

• informiert das Schulhausteam<br />

• beruft Hauskonferenzen ein und leitet sie<br />

• erstellt in Absprache mit dem Schulhausteam eine Jahresplanung<br />

• legt mit dem Schulhausteam die Hausordnung fest<br />

• trifft die nötigen Massnahmen zur Verminderung von Schulausfall<br />

• organisiert die Pausenaufsicht<br />

• regelt die Verwendung des dem Schulhaus zugesprochenen Pools für spezielle<br />

Führungs- und Verwaltungsaufgaben<br />

• stellt sicher, dass Vorschriften und Abmachungen eingehalten werden<br />

• fördert und unterstützt die Zusammenarbeit im Schulhaus<br />

• nimmt Stimmungen und Bedürfnisse wahr, beurteilt sie und reagiert<br />

• beteiligt das Schulhausteam, die zuständigen Mitglieder des Schulrates und der


Schulleitung, die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten an der<br />

Gestaltung der Schule<br />

• thematisiert Missstimmungen, Konflikte und Probleme<br />

• initiiert oder unterstützt Aktivitäten im Schulhaus, die den Zusammenhalt nach innen<br />

fördern und das Erscheinungsbild nach aussen positiv prägen<br />

• formuliert in Absprache mit der Schulleitung Ziele und Schwerpunkte im Rahmen<br />

des Schulprogramms<br />

• regt schulinterne Weiterbildung an oder nimmt diesbezügliche Anregungen auf und<br />

hilft sie zu realisieren<br />

Art. 10<br />

Personalführung<br />

Art. 11<br />

Bei Problemen beraten<br />

und begleiten<br />

Art. 12<br />

Sitzungsteilnahme/<br />

weitere Aufgaben<br />

Art. 13<br />

Besondere Aufgaben<br />

• nimmt die individuellen Personalführungsaufgaben gemäss städtischem Personalrecht<br />

sowie den Erlassen des Schulrates wahr<br />

• interveniert, wenn den Standesregeln LCH nicht nachgelebt wird<br />

• betreut neue Lehrpersonen und Stellvertretungen und macht sie mit der örtlichen<br />

Organisation bekannt<br />

• ist verantwortlich für die Besetzung der hauseigenen Nebenämter und Funktionen<br />

sowie deren Stellvertretungen<br />

• ist Ansprechpartner für das Schulhausteam bei Anliegen und Problemen<br />

• bietet Hilfe zu Problemlösungen an (z.B. Gesprächsmoderation, Beratungsgespräch,<br />

Unterrichtsbesuch mit Beobachtungsaufträgen)<br />

• ist in zweiter Instanz Ansprechpartner für Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte,<br />

wenn Probleme nicht direkt mit der Lehrperson geregelt werden<br />

können<br />

• nimmt die Aufgaben gemäss Disziplinarordnung für die Schülerinnen und Schüler<br />

wahr<br />

• nimmt an den durch die Schulleitung einberufenen Sitzungen teil<br />

• übernimmt in Absprache mit der vorgesetzten Stelle weitere Schulführungsaufgaben<br />

Der Amtsinhaberin/dem Amtsinhaber können durch die Schulleitung weitere zeitlich<br />

begrenzte Aufgaben übertragen werden.<br />

III. Wahlbestimmungen / Rechte<br />

Art. 14<br />

Wahl<br />

Die Wahl der <strong>Schulhausvorstände</strong> erfolgt durch den Schulrat. Dieser entscheidet, ob<br />

das Amt intern oder extern ausgeschrieben wird. Das betroffene Schulhausteam ist<br />

bezüglich Wahl anzuhören.<br />

Das Amt kann in begründeten Fällen auch von zwei Personen ausgeübt werden. Die<br />

Aufgabenteilung, insbesondere die Führung der Personalgespräche, erfolgt in Absprache<br />

mit der Schulleitung.<br />

Art. 15<br />

Rechte<br />

Die <strong>Schulhausvorstände</strong> erhalten für ihre Schulleitungstätigkeit ein Führungspensum<br />

aus dem Schulleitungspool.<br />

Das Führungspensum umfasst im Sinne einer Jahresarbeitszeit alle Schulwochen plus<br />

Sitzungen/Tagungen/Weiterbildung gemäss Terminliste, teilweise auch während der<br />

Schulferien.<br />

Die <strong>Schulhausvorstände</strong> erhalten eine einheitliche, von der Höhe der Führungspensen<br />

unabhängige Funktionsentschädigung.<br />

Besondere Aufgaben gemäss Art. 12 bzw. 13 können zusätzlich abgegolten werden.<br />

Die <strong>Schulhausvorstände</strong> haben Anrecht auf funktionsbezogene Weiterbildung sowie<br />

Begleitung (z.B. Supervision).<br />

IV. Schlussbestimmungen<br />

Art. 16<br />

Inkrafttreten<br />

Dieses <strong>Pflichtenheft</strong> ersetzt die Amtsordnung vom 16. Februar 2000. Es tritt auf den 1.<br />

August 2005 in Kraft. Punkt 1 von Art. 10 tritt gemäss separatem Beschluss des Schulrates<br />

gestaffelt in Kraft.<br />

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