Pflichtenheft Schulhausvorstände
Pflichtenheft Schulhausvorstände
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Handbuch Stadtschule<br />
316K.11.05<br />
<strong>Pflichtenheft</strong> <strong>Schulhausvorstände</strong><br />
vom Schulrat erlassen am 23. Februar 2005<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 1<br />
Aufgabenbereich<br />
Der Amtsinhaber/die Amtsinhaberin<br />
• ist zuständig für die operative Führung vor Ort (Schulhaus und zugeteilte Kindergärten)<br />
• erledigt die administrativen und die für die Verwaltung relevanten Aufgaben<br />
• ist zuständig für die Personalführung im Schulhaus, führt Personalgespräche gemäss<br />
Richtlinien Personalbeurteilung und übernimmt pädagogische Verantwortung<br />
in Zusammenarbeit mit der Schulleitung<br />
• ist verantwortlich für das Erscheinungsbild des Schulhauses und der zugeteilten<br />
Kindergärten<br />
• vertritt die Interessen des Schulhauses und der zugeteilten Kindergärten in der<br />
Schulleitung und bei Bedarf im Schulrat sowie gegenüber der Elternschaft<br />
• orientiert die vorgesetzte Stelle über wesentliche Anliegen und Probleme<br />
Art.2<br />
Unterstellte Mitarbeiter<br />
Art. 3<br />
Vorgesetzte Stelle<br />
Art. 4<br />
Zusammenarbeit mit<br />
dem Schulrat<br />
Art. 5<br />
Stellvertretung/<br />
Funktionsdelegation<br />
• ist den dem Schulhaus zugeteilten Lehrpersonen und dem Hauswart des Schulhauses<br />
vorgesetzt<br />
• untersteht dem zuständigen Mitglied der Schulleitung<br />
Die dem Schulhaus zugeteilten Mitglieder des Schulrates werden regelmässig informiert<br />
und nach Absprache zu den Sitzungen eingeladen.<br />
Das Schulhausteam (Gesamtheit der Lehrpersonen und des Hauswartes des eigenen<br />
Schulhauses) bestimmt für die allfällige Übernahme von administrativen Arbeiten eine<br />
Stellvertretung. Die Personalführung wird durch den Schulhausvorstand wahrgenommen.<br />
II. Aufgaben und Kompetenzen<br />
Art. 6<br />
Administrative Aufgaben<br />
Der Amtsinhaber/die Amtsinhaberin<br />
• erledigt die administrativen Aufgaben gemäss Weisungen der übergeordneten Instanzen<br />
• verwaltet die budgetierten Mittel in Absprache mit der Schuldirektion<br />
• Primarstufe: kontrolliert die Detailstundenpläne<br />
• Sekundarstufe: erstellt die Detailstundenpläne<br />
Art. 7<br />
Hausverwaltung<br />
Art. 8<br />
Schulhausteam führen<br />
Art. 9<br />
Schulhauskultur und<br />
Schulentwicklung<br />
• überwacht mit dem Hauswart den Zustand der gesamten Schulanlage (inklusive<br />
Kindergärten) und des Mobiliars<br />
• plant, beantragt und begleitet Erweiterungen, Renovationen und Ersatzbeschaffungen<br />
in Zusammenarbeit mit den vorgesetzten Stellen<br />
• leitet Budgetwünsche des Schulhausteams weiter<br />
• informiert das Schulhausteam<br />
• beruft Hauskonferenzen ein und leitet sie<br />
• erstellt in Absprache mit dem Schulhausteam eine Jahresplanung<br />
• legt mit dem Schulhausteam die Hausordnung fest<br />
• trifft die nötigen Massnahmen zur Verminderung von Schulausfall<br />
• organisiert die Pausenaufsicht<br />
• regelt die Verwendung des dem Schulhaus zugesprochenen Pools für spezielle<br />
Führungs- und Verwaltungsaufgaben<br />
• stellt sicher, dass Vorschriften und Abmachungen eingehalten werden<br />
• fördert und unterstützt die Zusammenarbeit im Schulhaus<br />
• nimmt Stimmungen und Bedürfnisse wahr, beurteilt sie und reagiert<br />
• beteiligt das Schulhausteam, die zuständigen Mitglieder des Schulrates und der
Schulleitung, die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten an der<br />
Gestaltung der Schule<br />
• thematisiert Missstimmungen, Konflikte und Probleme<br />
• initiiert oder unterstützt Aktivitäten im Schulhaus, die den Zusammenhalt nach innen<br />
fördern und das Erscheinungsbild nach aussen positiv prägen<br />
• formuliert in Absprache mit der Schulleitung Ziele und Schwerpunkte im Rahmen<br />
des Schulprogramms<br />
• regt schulinterne Weiterbildung an oder nimmt diesbezügliche Anregungen auf und<br />
hilft sie zu realisieren<br />
Art. 10<br />
Personalführung<br />
Art. 11<br />
Bei Problemen beraten<br />
und begleiten<br />
Art. 12<br />
Sitzungsteilnahme/<br />
weitere Aufgaben<br />
Art. 13<br />
Besondere Aufgaben<br />
• nimmt die individuellen Personalführungsaufgaben gemäss städtischem Personalrecht<br />
sowie den Erlassen des Schulrates wahr<br />
• interveniert, wenn den Standesregeln LCH nicht nachgelebt wird<br />
• betreut neue Lehrpersonen und Stellvertretungen und macht sie mit der örtlichen<br />
Organisation bekannt<br />
• ist verantwortlich für die Besetzung der hauseigenen Nebenämter und Funktionen<br />
sowie deren Stellvertretungen<br />
• ist Ansprechpartner für das Schulhausteam bei Anliegen und Problemen<br />
• bietet Hilfe zu Problemlösungen an (z.B. Gesprächsmoderation, Beratungsgespräch,<br />
Unterrichtsbesuch mit Beobachtungsaufträgen)<br />
• ist in zweiter Instanz Ansprechpartner für Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte,<br />
wenn Probleme nicht direkt mit der Lehrperson geregelt werden<br />
können<br />
• nimmt die Aufgaben gemäss Disziplinarordnung für die Schülerinnen und Schüler<br />
wahr<br />
• nimmt an den durch die Schulleitung einberufenen Sitzungen teil<br />
• übernimmt in Absprache mit der vorgesetzten Stelle weitere Schulführungsaufgaben<br />
Der Amtsinhaberin/dem Amtsinhaber können durch die Schulleitung weitere zeitlich<br />
begrenzte Aufgaben übertragen werden.<br />
III. Wahlbestimmungen / Rechte<br />
Art. 14<br />
Wahl<br />
Die Wahl der <strong>Schulhausvorstände</strong> erfolgt durch den Schulrat. Dieser entscheidet, ob<br />
das Amt intern oder extern ausgeschrieben wird. Das betroffene Schulhausteam ist<br />
bezüglich Wahl anzuhören.<br />
Das Amt kann in begründeten Fällen auch von zwei Personen ausgeübt werden. Die<br />
Aufgabenteilung, insbesondere die Führung der Personalgespräche, erfolgt in Absprache<br />
mit der Schulleitung.<br />
Art. 15<br />
Rechte<br />
Die <strong>Schulhausvorstände</strong> erhalten für ihre Schulleitungstätigkeit ein Führungspensum<br />
aus dem Schulleitungspool.<br />
Das Führungspensum umfasst im Sinne einer Jahresarbeitszeit alle Schulwochen plus<br />
Sitzungen/Tagungen/Weiterbildung gemäss Terminliste, teilweise auch während der<br />
Schulferien.<br />
Die <strong>Schulhausvorstände</strong> erhalten eine einheitliche, von der Höhe der Führungspensen<br />
unabhängige Funktionsentschädigung.<br />
Besondere Aufgaben gemäss Art. 12 bzw. 13 können zusätzlich abgegolten werden.<br />
Die <strong>Schulhausvorstände</strong> haben Anrecht auf funktionsbezogene Weiterbildung sowie<br />
Begleitung (z.B. Supervision).<br />
IV. Schlussbestimmungen<br />
Art. 16<br />
Inkrafttreten<br />
Dieses <strong>Pflichtenheft</strong> ersetzt die Amtsordnung vom 16. Februar 2000. Es tritt auf den 1.<br />
August 2005 in Kraft. Punkt 1 von Art. 10 tritt gemäss separatem Beschluss des Schulrates<br />
gestaffelt in Kraft.<br />
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