Gewaltfreie KommuniKation - Bundesverband Mediation eV
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34 <strong>Mediation</strong> in Europa<br />
Abschnitt 16 – Pflichten des <strong>Mediation</strong>sbüros<br />
im Hinblick auf das Verfahren<br />
Nimmt ein <strong>Mediation</strong>sbüro einen <strong>Mediation</strong>sfall<br />
an, muss es:<br />
(1) MediatorInnen benennen, die aufgrund von<br />
Persönlichkeit und Erfahrung geeignet sind und<br />
nicht aufgrund der Vorschriften im Verfahrensgesetz<br />
(434/2003) an einer Tätigkeit gehindert sind;<br />
(2) diesen die Absprache mit den Beteiligten sowie<br />
die von den Ermittlungsbehörden , der Justiz<br />
und anderen Beteiligten erhaltenen Unterlagen,<br />
die für die Durchführung der <strong>Mediation</strong> erforderlich<br />
erscheinen, zur Verfügung stellen;<br />
(3) gewährleisten, dass DolmetscherIn oder anderweitige<br />
UnterstützerInnen verfügbar sind, sofern<br />
eine Partei der Sprache nicht hinreichend<br />
mächtig oder aufgrund anderer Umstände vielleicht<br />
nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu<br />
folgen und/oder sich angemessen einbringen<br />
und erklären kann; und<br />
(4) dass nach abgeschlossener <strong>Mediation</strong> die<br />
Ermittlungsbehörde oder der Anzeigenerstatter<br />
über das Ergebnis der <strong>Mediation</strong> – unter Beachtung<br />
der Verpflichtung der Verschwiegenheit –<br />
informiert werden.<br />
Abschnitt 17 – Pflichten der MediatorInnen<br />
MediatorInnen<br />
(1) arrangieren die <strong>Mediation</strong>ssitzungen mit den<br />
Parteien;<br />
(2) verhalten sich in der Vermittlung allparteilich;<br />
(3) unterstützen die Beteiligten dabei, angemessene<br />
und befriedende Lösungen zur Wiedergutmachung<br />
des beim Opfer eingetretenen psychischen<br />
und materiellen Schadens zu finden;<br />
(4) informieren die Parteien über die Rechtslage<br />
und andere Gestaltungsmöglichkeiten;<br />
(5) dokumentieren die von den Parteien gefundene<br />
Einigung und bestätigen mit ihrer Unterschrift<br />
die Richtigkeit und Vollständigkeit des<br />
Textes; und<br />
(6) verfassen nach Abschluss der <strong>Mediation</strong><br />
einen Bericht über den Vermittlungsprozess.<br />
Abschnitt 18 – Die <strong>Mediation</strong>ssitzungen<br />
(1) <strong>Mediation</strong>ssitzungen finden vertraulich (d. h.<br />
unter Ausschluss der Öffentlichkeit) statt. Die Parteien<br />
müssen am Vermittlungsprozess persönlich<br />
teilnehmen. Die Parteien dürfen sich durch eine<br />
Person ihres Vertrauens begleiten lassen, sofern<br />
dadurch der <strong>Mediation</strong>sprozess in seinem Fortschritt<br />
nicht gefährdet wird.<br />
(3) Die MediatorInnen können im Einverständnis<br />
der anderen Beteiligten auch Einzelgespräche<br />
mit nur einer Partei führen.<br />
Abschnitt 19 – Unterbrechung der <strong>Mediation</strong><br />
(1) Das <strong>Mediation</strong>sbüro muss die <strong>Mediation</strong> unverzüglich<br />
unterbrechen, sobald eine Konfliktpartei<br />
das Einverständnis mit der Durchführung der<br />
<strong>Mediation</strong> widerruft oder Anlass für die Annahme<br />
besteht, dass eine Partei nicht freiwillig an der<br />
<strong>Mediation</strong> teilnimmt. Die <strong>Mediation</strong> muss auch<br />
dann unterbrochen werden, wenn Anlass für die<br />
Annahme besteht, dass eine Konfliktpartei dem<br />
Geschehen in der <strong>Mediation</strong> nicht folgen kann<br />
oder die Konfliktbearbeitung den Interessen einer<br />
minderjährigen Konfliktpartei eindeutig zuwider<br />
läuft.<br />
Abschnitt 21 – Zeugnisverweigerungsrecht<br />
(1) MediatorInnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht<br />
zu, es sei denn, schwerwiegende<br />
Gründe erfordern dessen Aussage.<br />
Gesetz über die gerichtsverbundene <strong>Mediation</strong><br />
Kapitel 2 – Verfahren<br />
Abschnitt 4 – Beginn der gerichtsverbundenen<br />
<strong>Mediation</strong><br />
(1) In einem vor Gericht noch nicht rechtshängigen<br />
Streit kann die gerichtsverbundene <strong>Mediation</strong><br />
durch eine Partei oder beide Parteien in Gang gesetzt<br />
werden. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden<br />
und den Streitgegenstand beschreiben. Außerdem<br />
sollen Gründe dargelegt werden, warum<br />
die Angelegenheit einer <strong>Mediation</strong> zugänglich ist.<br />
Der Antrag soll die Parteien benennen, einschließlich<br />
der Anschriften und – soweit zumutbar – die<br />
Vorschriften für den Antrag gem. Kapitel 5, Abschnitt<br />
2 (2) des Gerichtsverfahrensgesetzes.<br />
(2) In einem vor Gericht rechtshängigen Verfahren<br />
kann <strong>Mediation</strong> auf Antrag einer oder beider<br />
Parteien begonnen werden. Der Antrag kann<br />
formlos gestellt werden und muss gestellt sein,<br />
bevor die Vorbereitung des Verfahrens beendet<br />
worden ist.<br />
(3) Der Beginn einer <strong>Mediation</strong> erfordert die Zustimmung<br />
aller Parteien. Ein <strong>Mediation</strong>santrag, der<br />
nicht übereinstimmend von allen Parteien gestellt<br />
wurde, soll den übrigen Beteiligten in einer geeignete<br />
Art und Weise vorgelegt werden mit Gelegenheit,<br />
zum Antrag Stellung zu nehmen. Die Anhörung<br />
kann mündlich oder schriftlich erfolgen.<br />
(4) Das Gericht soll über den Beginn einer <strong>Mediation</strong><br />
entscheiden.<br />
Abschnitt 5 – Mediator und Unterstützung<br />
(Co-<strong>Mediation</strong>)<br />
(1) Es wird ein Mediator für die Angelegenheit<br />
bestimmt. Der Mediator soll Richter im Gericht<br />
Spektrum der <strong>Mediation</strong> 28/2007 – Fachzeitschrift des <strong>Bundesverband</strong>es <strong>Mediation</strong> e. V.