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Gewaltfreie KommuniKation - Bundesverband Mediation eV

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<strong>Mediation</strong> in Europa<br />

33<br />

© Ministerium für soziale Angelegenheiten und Gesundheit, Finnland<br />

Gesetz zur Vermittlung in bestimmten<br />

Straf- und Zivilprozessen (1015/2005)<br />

Seit dem 1.1.2006 gibt es in Finnland ein<br />

<strong>Mediation</strong>sgesetz in Straf- und Zivilsachen<br />

und ein Gesetz über gerichtsinterne <strong>Mediation</strong>.<br />

Hierbei ist es den finnischen Mediatoren<br />

gelungen, Einfluss auf die gesetzlichen<br />

Inhalte zu nehmen. Sie hatten große Angst,<br />

ihre Eigenständigkeit zu verlieren. Sie<br />

wollten ihre Unabhängigkeit wahren und<br />

möglichst geringe Kontrolle durch den<br />

Staat. Sie waren Gegner eines <strong>Mediation</strong>sgesetzes<br />

nach österreichischer Art. Vor allen<br />

Dingen wollten sie keine Kontrolle durch<br />

die Justiz. Aus diesem Grunde unterstehen<br />

die Anerkennung, Fallverwaltung, Supervision<br />

und Überwachung dem Sozial- und<br />

Gesundheitsministerium.<br />

(Veröffentlichung in Auszügen)<br />

Jutta Hohmann<br />

Kapitel 1 – allgemeine Vorschriften<br />

Abschnitt 2 – allgemeine Bedingungen für<br />

Vermittlung<br />

(1) <strong>Mediation</strong> kann im laufenden Zivilprozess nur<br />

zwischen Parteien stattfinden, die ihre Zustimmung<br />

zur <strong>Mediation</strong> persönlich und freiwillig erklärt haben<br />

und die die Tragweite ihres Handelns einzuschätzen<br />

vermögen. Vor Beginn einer <strong>Mediation</strong> müssen<br />

die Parteien auf ihre Rechte sowie ihre Mitwirkungspflichten<br />

hingewiesen werden. Jede Partei hat jederzeit<br />

das Recht, die <strong>Mediation</strong> zu beenden.<br />

(2) Auch minderjährige Personen müssen persönlich<br />

ihre Zustimmung zur <strong>Mediation</strong> geben. Ergänzend<br />

müssen die erziehungsberechtigten<br />

Personen diesem Verfahren zustimmen.<br />

Abschnitt 3 – Sachverhalte, für die eine mediative<br />

Bearbeitung in Betracht kommt<br />

(2) Zivilprozesse können auf <strong>Mediation</strong> verwiesen<br />

werden, wenn die mediative Bearbeitung als geeignet<br />

angesehen wird, den Streit zu schlichten.<br />

Abschnitt 4 – Begrifflichkeiten<br />

(1) <strong>Mediation</strong>sbüro ist eine Einrichtung mit der<br />

Pflicht, <strong>Mediation</strong>sdienste in einem speziellen Bereich<br />

gem. Abschnitt 8 zu erbringen;<br />

(2) SchlichterIn ist eine Person mit entsprechender<br />

Ausbildung (MediatorIn), die die für ein <strong>Mediation</strong>sbüro<br />

und in dessen Auftrag tätig wird;<br />

(3) KoordinatorIn ist dafür verantwortlich, innerhalb<br />

eines <strong>Mediation</strong>sbüros dafür zu sorgen, dass<br />

Schlichtungsfälle sachgerecht entwickelt und<br />

passend durchgeführt werden und, wo notwendig,<br />

auch als SchlichterIn zu wirken;<br />

(4) VermittlungsberaterIn ist die Person, die – wo<br />

notwendig – die Tätigkeit der MediatorInnen<br />

überwacht und supervidiert.<br />

Kapitel 2 – Zustandekommen einer <strong>Mediation</strong><br />

und Kostenersatz<br />

Abschnitt 5 – Fallverwaltung, Supervision und<br />

Überwachung<br />

Generell zuständig ist das Sozial- und Gesundheitsministerium.<br />

Abschnitt 6 – Beirat betr. <strong>Mediation</strong> in Strafsachen<br />

Der Beirat für <strong>Mediation</strong> in Strafsachen wird vom<br />

Sozial- und Gesundheitsministerium für die Zeit<br />

von drei Jahren berufen; ihm obliegt es, landesweit<br />

für die Überwachung und Entwicklung des<br />

<strong>Mediation</strong>sangebots in Strafsachen zu sorgen<br />

Abschnitt 10 – Qualifikation der zugelassenen<br />

MediatorInnen<br />

(1) MediatorInnen sowie AnbieterInnen von mediatorischen<br />

Dienstleistungseinrichtungen benötigen<br />

einen Hochschulabschluss. Ausnahmen<br />

sind möglich bei Personen mit besonderer Erfahrung<br />

als MediatorIn, sowie bei Durchführung<br />

von Supervision mediatorischer Tätigkeit. Personen<br />

mit abgeschlossener <strong>Mediation</strong>sausbildung<br />

oder vergleichbarer Ausbildung, die erwarten<br />

lässt, dass diese Personen sachgerecht mit<br />

Konfliktlagen umzugehen wissen, können auch<br />

als MediatorInnen tätig werden.<br />

Abschnitt 11 – Weiterbildung<br />

Die regionale Administration (Provinzverwaltung)<br />

muss für eine laufende Weiterbildung von<br />

MediatorInnen Sorge tragen.<br />

Abschnitt 12 – Ausgleich von staatlichen Mitteln<br />

(1) Die Kosten für die durchgeführten <strong>Mediation</strong>en<br />

werden aus staatlichen Mitteln getragen.<br />

Das Gesamtbudget der vom Staat zur Verfügung<br />

gestellten finanziellen Mittel ergibt sich aus den<br />

geschätzten durchschnittlichen Kosten, die durch<br />

die Unterhaltung der <strong>Mediation</strong>sbüros, die <strong>Mediation</strong>en<br />

selbst sowie die Aus- und Weiterbildung für<br />

MediatorInnen anfallen.<br />

Abschnitt 15 – Klärungen vor Beginn einer<br />

<strong>Mediation</strong><br />

Vor Beginn einer <strong>Mediation</strong> hat das <strong>Mediation</strong>sbüro<br />

die Eignung des Falles für eine <strong>Mediation</strong><br />

zu bestätigen und sicher zu stellen, dass die in<br />

Abschnitt 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.<br />

Handelt es sich um ein Zivilverfahren, hat das<br />

<strong>Mediation</strong>sbüro zusätzlich zu bestätigen, dass eine<br />

Konfliktschlichtung angemessen ist. Die im zuständigen<br />

<strong>Mediation</strong>sbüro verantwortliche Person<br />

entscheidet über die Annahme eines Falles.<br />

Spektrum der <strong>Mediation</strong> 28/2007 – Fachzeitschrift des <strong>Bundesverband</strong>es <strong>Mediation</strong> e. V.

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