Hais - BSO

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16.11.2013 Aufrufe

• § 22 SPG • Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern • § 25 SPG Absatz 1 • Sicherheitsbehörde: Vorbeugung bei gef. Angriff - Leben, Gesundheit, Vermögen – Bereitschaft und Fähigkeit, sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter zu informieren und Angriffen entsprechend vorzubeugen. • § 25 SPG Absatz 2 • Sicherheitsbehörden haben die vorbeugenden Maßnahmen gegen Angriffe auf Rechtsgüter zu fördern. Bund

• § 22 SPG<br />

• Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern<br />

• § 25 SPG Absatz 1<br />

• Sicherheitsbehörde: Vorbeugung bei gef. Angriff - Leben,<br />

Gesundheit, Vermögen – Bereitschaft und Fähigkeit, sich über eine<br />

Bedrohung seiner Rechtsgüter zu informieren und Angriffen<br />

entsprechend vorzubeugen.<br />

• § 25 SPG Absatz 2<br />

• Sicherheitsbehörden haben die vorbeugenden Maßnahmen gegen<br />

Angriffe auf Rechtsgüter zu fördern. Bund

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