Hais - BSO
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• § 22 SPG • Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern • § 25 SPG Absatz 1 • Sicherheitsbehörde: Vorbeugung bei gef. Angriff - Leben, Gesundheit, Vermögen – Bereitschaft und Fähigkeit, sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter zu informieren und Angriffen entsprechend vorzubeugen. • § 25 SPG Absatz 2 • Sicherheitsbehörden haben die vorbeugenden Maßnahmen gegen Angriffe auf Rechtsgüter zu fördern. Bund
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- Seite 11 und 12: • Vernetzung aus präventiver Sic
- Seite 13 und 14: • § 212 Missbrauch eines Autorit
• § 22 SPG<br />
• Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern<br />
• § 25 SPG Absatz 1<br />
• Sicherheitsbehörde: Vorbeugung bei gef. Angriff - Leben,<br />
Gesundheit, Vermögen – Bereitschaft und Fähigkeit, sich über eine<br />
Bedrohung seiner Rechtsgüter zu informieren und Angriffen<br />
entsprechend vorzubeugen.<br />
• § 25 SPG Absatz 2<br />
• Sicherheitsbehörden haben die vorbeugenden Maßnahmen gegen<br />
Angriffe auf Rechtsgüter zu fördern. Bund