Hais - BSO

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16.11.2013 Aufrufe

Informationsrechte – Gewaltopfer • Information über Freilassung des Beschuldigten vor Fällung des Urteiles 1. Instanz und deren Begründung sowie über die auferlegten gelinderen Mittel (Verständigung von Amts wegen - § 177 Abs. 5 StPO) • Verständigung über das erste unbewachte Verlassen bzw. über die bevorstehende oder erfolgte Entlassung des Strafgegangenen. (Verständigung erfolgt nur auf Antrag des Opfers, Verständigung erfolgt durch den Anstaltsleiter - § 149 StVG)

• Vernetzung aus präventiver Sicht • Eltern, Erziehungsberechtigte, Bezugspersonen • Schule – Klassenvorstand, Vertrauenslehrer, Direktion, Schulpsychologie, Schulmediatoren, Schulärzte • Ämter für Jugend und Familie, Sozialpädagogen/innen, • Opferschutz- und Beratungseinrichtungen • Krankenhäuser, Ärzte • Gerichte (Vormundschaftsgerichte, Jugendgericht, Strafgerichte)

Informationsrechte – Gewaltopfer<br />

• Information über Freilassung des Beschuldigten vor Fällung des<br />

Urteiles 1. Instanz und deren Begründung sowie über die<br />

auferlegten gelinderen Mittel (Verständigung von Amts wegen - §<br />

177 Abs. 5 StPO)<br />

• Verständigung über das erste unbewachte Verlassen bzw. über die<br />

bevorstehende oder erfolgte Entlassung des Strafgegangenen.<br />

(Verständigung erfolgt nur auf Antrag des Opfers, Verständigung<br />

erfolgt durch den Anstaltsleiter - § 149 StVG)

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